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FamZusFue PROBLEM JETZT Arbeitslos (Gelesen: 5.287 mal)
falko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag FamZusFue PROBLEM JETZT Arbeitslos
13.06.2005 um 20:13:22
 
Hallo ich hab mal wieder ein Problem...

Ich bin glücklich mit meiner Ukrainischen Frau verheiratet und wir haben die Familienzusammenführung für "unseren" (ihren) Sohn angeschoben.

In der Zwischenzeit bin ich arbeitslos geworden, da meine Firma in der ich angestellt war Pleite gegangen ist.
Ich beziehe jetzt Arbeitslosengeld I ca. 1380 €, meine Frau ist auch Arbeitssuchend gemeldet.
Ich plane eine Selbstständigkeit und verspreche mir damit meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. (Ich habe nebenbei ein kleingewerbe laufen.)

DIE ABH will von meiner Frau einkommensnachweise der letzten 3 Monate haben.
Hat sie nicht da Arbeitssuchend.

Wohnraum ist genügend vorhanden. 5 Zimmer 130qm die miete ist gering ( warm ca.480 € ).

Was können wir tuen? Ist die ABH berechtigt von mir Einkommensnachweise zu verlangen ? Immerhin leben wir ja momentan von meinem ALG I .

Welche möglichkeiten haben wir damit es zu keiner Ablehnung kommt ???

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Mick
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Antwort #1 - 13.06.2005 um 23:39:16
 
Hi,

vielleicht sollten wir Deine Anfrage mit
diesem Posting
verbinden? Ist noch recht aktuell Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 13.06.2005 um 23:47:30
 
Hallo Falko,

Zitat:
Ich bin glücklich mit meiner Ukrainischen Frau verheiratet


Dazu meinen Glückwunsch nachträglich, aber du solltest btw dein Profil ändern. Zwinkernd

Zitat:
Welche möglichkeiten haben wir damit es zu keiner Ablehnung kommt


Garantiert zu keiner Ablehnung würde es kommen, wenn du ihren Sohn adoptierst, da er dann als gemeinsames Kind und deutscher Statsangehöriger einreisen könnte. Das wäre jetzt der allerletzte Notanker.  Zwinkernd

Zitat:
Ist die ABH berechtigt von mir Einkommensnachweise zu verlangen ?


M.E. ja, weil sie ja prüfen muß, ob der Sohn Deiner Frau überhaupt ein Visum bekommen kann. Es besteht im Gegensatz zu der Familienzusammenführung zu einem Deutschen ja kein Anspruch auf das zu erteilende Visum. Und eine der Erteilungsvoraussetzungen ist die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 , 27 und 32 AufenthG).

Dazu kann, muß aber nicht, das Einkommen Deiner Frau herangezogen werden. Wenn sie kein eig. Einkommen hat, kann der LU auch durch Dein Einkommen sichergestellt werden. Dazu wäre dann der Nachweis zu führen . Es ist jedenfalls kein Ausschlußgrund für die Erteilung, dass Du ALG I bekommst, lediglich die Höhe könnte ausschlaggebend sein.

Ob das Einkommen derzeit ausreicht, müßte einer der ABH-Kollegen besser beantworten können.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 14.06.2005 um 01:13:36
 
Meine bescheidene Meinung:
1380 € sind ja über dem Satz, den man als ALG II für Vater, Mutter und Kind bekommen würde. 480 € warm ist auch nicht viel Miete. Ich würde die Stellungnahme der ABH eher positiv einschätzen, da ihr mit dem Geld keine Sozialleistungen erhalten würdet. ALG I ist eine auf einer Beitragszahlung beruhende Versicherungsleistung und zählt nach meinem Wissen nicht als Sozialleistung nach AufenthG. (Oder irre ich mich da?)
Wenn das Kind erst einmal in Deutschland lebt, dann ändern sich ja auch die Bedingungen des Aufenthaltsgesetzes für den Kindesaufenthalt.
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Antwort #4 - 14.06.2005 um 07:22:39
 
Zitat:
zählt nach meinem Wissen nicht als Sozialleistung nach AufenthG. (Oder irre ich mich da?)


Hallo gkos,

nein du irrst nicht  Zwinkernd, vollkommen richtig die Aussage. Deswegen hatte ich ja geschrieben:

Zitat:
. Es ist jedenfalls kein Ausschlußgrund für die Erteilung, dass Du ALG I bekommst, lediglich die Höhe könnte ausschlaggebend sein.


weil ich aber keinen Draht zur ARGE (Arbeitsgemeinschaft der ArbAgentur/ Sozialamt) habe, der Vorbehalt:

Zitat:
Ob das Einkommen derzeit ausreicht, ...


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 14.06.2005 um 07:36:16
 
Hi,
grundsätzlich darf die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunter-
haltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (für die keine
Beitragsleistung gezahlt wird) nicht nur vorübergehend sein. Dieses
bedeutet, dass die ABH eine Prognoseentscheidung darüber treffen
muss, wie es zukünftig aussieht. Wenn man bedenkt, dass befristete
Arbeitsverträge grundsätzlich auch nicht ausreichen (es sei denn, es
handelt sich um den kettenartigen Abschluss von Arbeitsverträgen
etc.), würde ich eine dauerhafte Sicherstellung mit ALG I eher ver-
neinen.
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Zitat:
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Antwort #6 - 14.06.2005 um 08:45:21
 
Und eine Adoption setzt nach deutschem Recht voraus, daß Adoptivvater und zu adoptierendes Kind eine gewisse Zeit wie eine Familie  zusammenleben, meines Wissens mindestens 1 Jahr.
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Antwort #7 - 14.06.2005 um 09:07:36
 
Zitat:
meines Wissens mindestens 1 Jahr.


Es gibt keine starre Regelung sondern lediglich eine SOLL-Regelung im § 1744 BGB, dass der Annahme eine angemessene Pflegezeit vorausgehen soll. Im Sachverhalt wäre IMHO eh eine Adoption in der Ukraine notwendig.

Grüße
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Antwort #8 - 14.06.2005 um 09:07:54
 
Zitat:
Und eine Adoption setzt nach deutschem Recht voraus, daß Adoptivvater und zu adoptierendes Kind eine gewisse Zeit wie eine Familie  zusammenleben, meines Wissens mindestens 1 Jahr.


Hi,
ist nicht meine Baustelle, daher meine Nachfrage:
Ist das immer so? Ich kenne vergleichbare Fälle aus der Praxis - insbesondere Auslandsadoptionen - in denen mit Sicherheit kein Zusammenleben vor der Adoption stattgefunden hat. Ggf. handelte es sich um eine ausländische Adoption, die dann hier anerkannt wurde.
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Antwort #9 - 14.06.2005 um 12:45:01
 
Ich bin immer davon ausgegangen, daß eine Auslandsadoption auch nach deutschen Gesetzen wirksam sein muß, wenn sie nach deutschem Recht Folgen auslösen soll, zB. Erwerb der StA, FZF. Ich hatte mal einen Fall, wo das deutsche Gericht die Dauer des gemeinsamen Aufenthaltes in Kasachstan voll berücksichtigte, wo der Adoptivvater beruflich zu tun hatte und dort mit der Mutter zusammenlebte. In D lebten sie erst drei Monate zusammen. Ich denke, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.  Wenn ich jetzt einfach in die Ukraine fahre und mal schnell gegen Bakschisch ein Kind adoptiere, wird das von den hiesigen Behörden doch bestimmt nicht anerkannt.
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Antwort #10 - 14.06.2005 um 13:10:24
 
Zitat:
Wenn ich jetzt einfach in die Ukraine fahre und mal schnell gegen Bakschisch ein Kind adoptiere, wird das von den hiesigen Behörden doch bestimmt nicht anerkannt.


Ok, jetzt verstehe  ich was Du meinst. Die Rechtswirkungen der Auslandsadoption die in Deutschland die entsprechenden Folgen auslösen  sollen , müssen den wesentlichen Grundzügen des deutschen Adoptionsrechts entsprechen.  Zwinkernd Und diese SOLL-Regelung ist bestimmt kein wesentlicher Grundsatz, eher die Auflösung/ Neubildung der verwandtschaftlichen Beziehungen, das Kindeswohl, die Beteiligung der leiblichen Eltern etc.

Ist aber wie du auch schon sagst immer vom Einzelfall abhängig und im Zweifelsfall eine Frage des Adoptionswirkungsgesetzes und des zuständigen Gerichts.

Zitat:
Ist das immer so?


Wie gesagt Mick, eine SOLL-Regelung, und ich hatte bisher noch keinen Fall, in welchem ich die "Anerkennung" wegen dieser Regelung hätte versagen können. Vor dem AdWirkG hatte ich das als "Baustelle" indirekt zu erledigen (interne Amtshilfe), die abgelehnten Fälle waren meist mit einschneidenderen Verstößen behaftet .

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #11 - 14.06.2005 um 13:16:51
 
Zitat:
Wenn ich jetzt einfach in die Ukraine fahre und mal schnell gegen Bakschisch ein Kind adoptiere, wird das von den hiesigen Behörden doch bestimmt nicht anerkannt.


Hi,
nein, sicher nicht. Aber es führte in der Vergangenheit dazu, dass
eine Visum und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, damit hier
die Adoption quasi "anerkannt" werden konnten. Erforderlich war
(in NRW) im Vorfeld eine positive Stellungnahme des Jugendamtes
und der Lebensunterhalt musste sichergestellt sein. Dann sah ein
Erlass auch eine Vorabzustimmung vor. Würde auch nach dem neuen
Recht nicht anders verfahren.
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Antwort #12 - 14.06.2005 um 14:34:45
 
Zitat:
Hi,
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bedeutet, dass die ABH eine Prognoseentscheidung darüber treffen
muss, wie es zukünftig aussieht. Wenn man bedenkt, dass befristete
Arbeitsverträge grundsätzlich auch nicht ausreichen (es sei denn, es
handelt sich um den kettenartigen Abschluss von Arbeitsverträgen
etc.), würde ich eine dauerhafte Sicherstellung mit ALG I eher ver-
neinen.

Aber wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass auch ALG I ein Ablehnungsgrund ist, hätte er es dann nicht in das Gesetz geschrieben? ALG I ist doch wie Krankengeld oder Übergangsgeld zu bewerten. Im vorliegenden Fall macht sich der Arbeitslose ja sogar selbständig und schreibt, dass er sich verspricht, hieraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da kann man doch nicht davon ausgehen, dass jemand, der kurze Zeit arbeitslos ist, gleich seinen Lebensunterhalt nicht mehr alleine bestreiten kann, weil er jetzt zu den Langzeitarbeitslosen gehören würde. Ist das schon ein Mal gerichtlich überprüft worden?
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Antwort #13 - 14.06.2005 um 14:48:54
 
Zitat:
Da kann man doch nicht davon ausgehen, dass jemand, der kurze Zeit arbeitslos ist


Stimmt schon, aber dem könnte man entgegenhalten, dass die Fähigkeit der Sicherung des LU nicht nur vorübergehend vorhanden sein muß. Daher fordert die Ziffer 2.3.2 der VAH eben diese von Mick erwähnte Prognoseentscheidung.

Nimm Dein Beispiel umgekehrt:

es besteht noch für einen Monat der Anspruch auf ALG 1. Ist das dann noch zutreffend, von einer Sicherung des Lebensunterhaltes auszugehen ?

Angesichts der nur noch kurzen Zeiträume in denen ALG 1 gezahlt wird, sind die gerichtlichen Entscheidungen wohl bald zu erwarten.

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Antwort #14 - 14.06.2005 um 15:13:42
 
Zitat:
Angesichts der nur noch kurzen Zeiträume in denen ALG 1 gezahlt wird, sind die gerichtlichen Entscheidungen wohl bald zu erwarten.


Hi,
nach dem alten AuslR gehörte das alte Arbeitslosengeld zu den "eigenen
Mitteln" im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Auch hier ist regelmäßig ent-
schieden worden, dass damit keine dauerhafte Sicherung gegeben ist, es
wurde für den Familiennachzug nicht als ausreichend anerkannt. Gerichtliche
Entscheidungen, die gegen diese Praxis sprachen, sind mit in der Zeit von
1992 bis 2004 nicht bekannt geworden.
Es sei auch der Umkehrschluss erlaubt: Wenn schon ein erster befristeter
Arbeitsvertrag regelmäßig nicht ausreicht (nicht Folge- oder Kettenvertrag),
warum sollte dann ALG I für die dauerhafte Sicherung ausreichen?
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