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Grenzübertrittsbescheinigung (Gelesen: 3.866 mal)
alb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Grenzübertrittsbescheinigung
12.06.2005 um 18:22:25
 
Hallo,

meine Bekannte ist nach Deutschland eingereist. Nach zwei Tagen des Aufenthalts hat sie mit ihrem Gastgeber (einem deutschen Bürger) die ABH besucht, wo ihr eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt wurde. Der Gastgeber hat gesagt, dass es ihm wegen des Verpflichtungserklärungsverfahrens sehr wichtig (Sparbuch oder so was) ist...

Sie hat mir diese Grenzübertrittsbescheinigung gezeigt, weil sie schon mehrmals Deutschland besucht aber sowas noch nie bisher gesehen hat.

Dort steht:

Zitat:
"Grenzübertrittsbescheinigung

Bitte bei Ausreise dem deutschen Grenzschutz aushändigen.

Folgende person ...

ist verpflichtet das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens
...
zu verlassen (§ 50 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes)"


Wenn man den Paragraph anschaut, sieht man

Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt

Aber sie besitzt doch ein gültiges Visum und hat keine Absicht sich über die Geltungsdauer des Visums hinaus in Deutschland aufzuhalten! Ich habe in

http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/gueb.html

gelesen, dass die Grenzübertrittsbescheinigung eine Ausweisung bedeutet...  cry:

Was hat sie falsch gemacht? Darf sie nochmal nach Deutschland kommen? Hat die ABH Recht, ihr solche Bescheinigung mit dem Hinweis auf § 50 Abs. 1 AufenthG zu erteilen? Soll sie einen Widerspruch erheben?

kopfhau
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LeFay1963
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 12.06.2005 um 18:55:26
 
Hallo,
es ist also DEINE Bekannte und ein wiederum Bekannter hat sie eingeladen?
Kann es sein, dass es eine Gefälligkeit Dir gegenüber war?
Ist eigentlich für mich der einzige plausible Grund.
Ich wüßte nicht, dass es Usus ist diese Bescheinigung ausgestellt zu bekommen, aber da sind unsere ABH-ler wohl die besseren Informanten.

Ein Visum berechtigt sowieso zu keinem längeren Aufenthalt.

Mir dünkt, Dein Bekannter will nur sichergehen, dass sie auch wirklich wieder abreist und die Sache mit dem Sparbuch deutet auf eine Sicherheitsleistung hin, stimmts?

Müßtest schon konkreter werden.
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Mick
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Antwort #2 - 12.06.2005 um 19:59:21
 
Zitat:
Nach zwei Tagen des Aufenthalts hat sie mit ihrem Gastgeber (einem deutschen Bürger) die ABH besucht, wo ihr eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt wurde. Der Gastgeber hat gesagt, dass es ihm wegen des Verpflichtungserklärungsverfahrens sehr wichtig (Sparbuch oder so was) ist...


Hi,
offensichtlich hat der Gastgeber doch gefragt, wie eine Ausreise nachge-
wiesen werden kann, damit z.B. ein hinterlegtes Sparbuch freigegeben
werden kann. Dazu hat man eine GÜB ausgehändigt, die als Nachweis der
Ausreise durch den Bundesgrenzschutz an die Ausländerbehörde geschickt
wird. Mehr wird da nicht hinter stecken.

Zitat:
Ich habe in

http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/gueb.html

gelesen, dass die Grenzübertrittsbescheinigung eine Ausweisung bedeutet...  cry:

Nein, das steht da nicht. Da steht nur, dass jemand der ausgewiesen wurde
eine GÜB erhält. Dient hier ebenfalls als Nachweis der Ausreise. Wobei da
der Hinweis auf § 50 natürlich angebracht ist.

Zitat:
Was hat sie falsch gemacht? Darf sie nochmal nach Deutschland kommen? Hat die ABH Recht, ihr solche Bescheinigung mit dem Hinweis auf § 50 Abs. 1 AufenthG zu erteilen?

Sie hat nix falsch gemacht, macht Euch keine Sorgen.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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alb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.06.2005 um 22:58:59
 
Zitat:
Hi,
offensichtlich hat der Gastgeber doch gefragt, wie eine Ausreise nachge-
wiesen werden kann, damit z.B. ein hinterlegtes Sparbuch freigegeben
werden kann. Dazu hat man eine GÜB ausgehändigt, die als Nachweis der
Ausreise durch den Bundesgrenzschutz an die Ausländerbehörde geschickt
wird. Mehr wird da nicht hinter stecken.

Nein, das steht da nicht. Da steht nur, dass jemand der ausgewiesen wurde
eine GÜB erhält. Dient hier ebenfalls als Nachweis der Ausreise. Wobei da
der Hinweis auf § 50 natürlich angebracht ist.

Sie hat nix falsch gemacht, macht Euch keine Sorgen.


Hallo,

aber was hat § 50 mit ihrem Fall zu tun?  ??? Bist du sicher, dass ein Grenzschützer sie nicht als eine ausgewiesene Person in eine schwarze Liste einträgt? Was passiert, wenn sie die Bescheinigung dem Grenzschützer nicht zeigt?

Wo kann man mehr über die GÜB lesen? Ich kann immer noch nicht glauben, dass eine solche Bescheinigung einem normalen Mensch ausgehändigt werden darf. Griesgrämig
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Mick
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Antwort #4 - 12.06.2005 um 23:23:23
 
Glaub mir: es kommt zu Hauf vor und führt zu
keinen Problemen. Wenn sie nicht abegeben wird,
liegt kein Nachweis für die Ausreise vor. Und damit
hat der Gastgeber ja wohl ein Problem.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #5 - 12.06.2005 um 23:36:44
 
Zitat:
Glaub mir: es kommt zu Hauf vor und führt zu
keinen Problemen. Wenn sie nicht abegeben wird,
liegt kein Nachweis für die Ausreise vor. Und damit
hat der Gastgeber ja wohl ein Problem.


Danke Mick,

ich glaube dir... aber es sieht wirklich komisch aus, wenn ein Gast am ersten Tag seines Besuchs schriftlich zur Ausreise verpflichtet wird.  öhm
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Berthold
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Antwort #6 - 13.06.2005 um 14:13:59
 
Halo Alb,

normalerweise wird eine GÜB einem ausreisepflichtigen Ausländer ausgehändigt.
Hierbei wird zugleich eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.  Der  (ausgewiesene) Ausländer gibt diese GÜB an der Grenzübergangsstelle ab. Von dort wird  Vordruck an das zuständige Ausländeramt übersandt.
Somit wird dokumentiert, wann  und wo die Person aus der BR Deutschland  ausgereist ist.

Bezüglich der GÜB führen wir keine schwarzen Listen!
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Antwort #7 - 13.06.2005 um 14:42:54
 
Zitat:
Halo Alb,

normalerweise wird eine GÜB einem ausreisepflichtigen Ausländer ausgehändigt.
Hierbei wird zugleich eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.  Der  (ausgewiesene) Ausländer gibt diese GÜB an der Grenzübergangsstelle ab. Von dort wird  Vordruck an das zuständige Ausländeramt übersandt.
Somit wird dokumentiert, wann  und wo die Person aus der BR Deutschland  ausgereist ist.

Bezüglich der GÜB führen wir keine schwarzen Listen!


Hi Berthold,
der Klammerzusatz "ausgewiesene" ist aber wieder irritierend und bestärkt sicher
die Befürchtungen des Fragestellers Zwinkernd . Auch der ehemalige Asylbewerber erhält
eine GÜB, oder auch derjenige, dessen Verlängerungsantrag (AE, Visumverlängerung)
abgelehnt wurde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #8 - 13.06.2005 um 17:14:35
 
Hallo,

Zitat:
Halo Alb,

normalerweise wird eine GÜB einem ausreisepflichtigen Ausländer ausgehändigt.


Das Problem ist, dass die Bekannte ist nicht ausreisepflichtig. Sie besitzt doch ein gültiges Visum!

Zitat:
Hierbei wird zugleich eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.  Der  (ausgewiesene) Ausländer gibt diese GÜB an der Grenzübergangsstelle ab. Von dort wird  Vordruck an das zuständige Ausländeramt übersandt.


Und was passiert weiter? Wird die GÜB vernichtet oder landet sie in einem Ordner? Wenn das Letzte, kann es später Schwerigkeiten bringen, als sie z.B. einen Antrag auf einen nationalen Visum stellt?

Zitat:
Bezüglich der GÜB führen wir keine schwarzen Listen!


Gut zu wissen... Smiley
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Berthold
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Antwort #9 - 13.06.2005 um 17:18:34
 
Hallo Mik,

deshalb auch mein Klammerzusatz; aber ich gebe dir recht, für den Fragesteller sieht dies wieder etwas negativ aus.
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