Schiebe den schwarzen Peter erst einmal an die Behörde zurück. Frage schriftlich nach der Rechtsgrundlage. Auf welche Vorschrift stützt sie ihre Behauptung? Die sollen Dir das ganz genau (nicht bloß die Paragraphennummer!) darlegen, wo genau sie das im Gesetz, in den Vorläufigen Anwendungshinweisen, in Runderlassen oder in höchstrichterlichen Entscheidungen gefunden haben. Die etliche Behörden geltendes Recht in freier rechtschöpferischer Tätigkeit fortentwickeln (das haben wir schon immer so gemacht, das haben wir noch nie so gemacht, wo kommen wir denn da hin?), kommen viele schon ins Schleudern. Zumindest nagelst Du sie dann fest und weißt, welche Gedankengänge den Sachbearbeiter bewegen. Eins ist klar: Die 60 Monate sind abwegig, wenn schon der Gesetzgeber eine Einbürgerung nach drei Jahren idR für zulässig hält. Kein Gericht dürfte das halten. Hinweis: §9
StAG ist eine Soll-Vorschrift, nur in besonders gelagerten Fällen darf der Antrag abgelehnt werden. Viel Ermessensspielraum hat die Behörde nicht.
Wenn die drei Jahre Wartezeit für die Einbürgerung abgelaufen sind, klärst Du die anderen Voraussetzungen nach den §§8, 9
StAG. Dann müssen Dein Mann und Du sich darüber klar werden, ob Ihr die Sache notfalls durchfechten wollt (auch vor Gericht). Für und Wider, Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen, ggf. beim Anwalt beraten. Das Mandat aber vorerst auf eine Beratung beschränken, nicht gleich auf eine Vertretung. Wenn ihr lieber nichts machen wollt, müßt ihr die Frist des §10
StAG abwarten, andernfalls zieht ihr die Sache durch. In welchem Bundesland wohnt Ihr?