Zitat:[...] Mein Freund aus Tansania hat nun endlich eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 16 I bekommen, mit der Bemerkung: gilt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der VHS L. Ist er damit nu berechtigt, in Schengen-Staaten wie Frankreich oder Dänemark zu reisen? Und wie siehts mit der Schweiz aus?
Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis darf man in alle Schengenländer für einen beabsichtigten Aufenthalt von bis zu 3 Monaten reisen (
Art. 21 SDÜ
).
Für die Schweiz
hier!
Zitat: außerdem habe ich gelesen, daß Studenten eine Nebentätigkeit ausführen können. Ist das bei Sprachschülern anders? Bei ihm steht im Pass: Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Dürfen Sprachschüler noch nicht mal eine geringfügige Beschäftigung ausführen?
Bevor der Sprachschüler ein Visum bekommt, muss er nachweisen, dass er über genügend Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt während der gesamten Dauer des Sprachkurses inkl. ausreichenden Krankenversicherungschutz zu bestreiten. Der Sprachkurs dient dazu, die deutsche Sprache zu lernen und nicht um zu arbeiten! Erwerbstätigkeit ist vollkommen ausgeschlossen.
Nicht unerlaubt sind solche Tätigkeiten, die nicht als Beschäftigung im Sinne des
AufenthG gelten:
hier!
Zitat:Und heißt das für uns letztendlich, daß wir nur heiraten können, damit er arbeiten kann? Würde er mit einer Heirat automatisch Berechtigung zum Arbeiten haben?
Wenn du deutsch bist, dann darf er nach der Aufnahme einer einer
ehelichen (soll heißen verheiratet)
Lebensgemeinschaft (soll heißen miteinander leben) mit dir und dem dazugehörigen Titel sofort arbeiten, was er möchte.
Zitat:Und falls er keine Arbeit findet, würde er dann Sozialhilfe bekommen? Ganz [...]
Als sozialhilfebeanspruchender Sprachschüler bekommt er gar keine Sozialhilfe, sondern eine Ausreiseverfügung. Als deutsch verheirateter Ausländer bekommt er auch Sozialhilfe.
Aber mal unter uns Klosterschwestern:
Was war denn nun der Grund der Einreise? Sprachkurs? Arbeit? Eheschließung?
Visumerschleichung bzw. -mißbrauch ist auch strafbar!
Doc