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Urlaub mit AE für Sprackkurs? (Gelesen: 2.062 mal)
astriderix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.06.2005 um 13:31:21
 
Hallo, habe die Gesetze versucht, durchzulesen, aber zur Sicherheit möchte ich meine Frage gern noch mal ins Forum stellen? Mein Freund aus Tansania hat nun endlich eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 16 I bekommen, mit der Bemerkung: gilt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der VHS L. Ist er damit nu  berechtigt, in Schengen-Staaten wie Frankreich oder Dänemark zu reisen? Und wie siehts mit der Schweiz aus?
außerdem habe ich gelesen, daß Studenten eine Nebentätigkeit ausführen können. Ist das bei Sprachschülern anders? Bei ihm steht im Pass: Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Dürfen  Sprachschüler noch nicht mal eine geringfügige Beschäftigung ausführen? Und heißt das für uns letztendlich, daß wir nur heiraten können, damit er arbeiten  kann? Würde er mit einer Heirat automatisch Berechtigung zum Arbeiten haben? Und falls er keine Arbeit findet, würde er dann Sozialhilfe bekommen? Ganz vielen Dank für Eure Hilfe, astrid
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 08.06.2005 um 18:44:14
 
Zitat:
[...] Mein Freund aus Tansania hat nun endlich eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 16 I bekommen, mit der Bemerkung: gilt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der VHS L. Ist er damit nu  berechtigt, in Schengen-Staaten wie Frankreich oder Dänemark zu reisen? Und wie siehts mit der Schweiz aus?

Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis darf man in alle Schengenländer für einen beabsichtigten Aufenthalt von bis zu 3 Monaten reisen (
Art. 21 SDÜ
).

Für die Schweiz  guck  
hier!

Zitat:
außerdem habe ich gelesen, daß Studenten eine Nebentätigkeit ausführen können. Ist das bei Sprachschülern anders? Bei ihm steht im Pass: Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Dürfen  Sprachschüler noch nicht mal eine geringfügige Beschäftigung ausführen?

Bevor der Sprachschüler ein Visum bekommt, muss er nachweisen, dass er über genügend Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt während der gesamten Dauer des Sprachkurses inkl. ausreichenden Krankenversicherungschutz zu bestreiten. Der Sprachkurs dient dazu, die deutsche Sprache zu lernen und nicht um zu arbeiten! Erwerbstätigkeit ist vollkommen ausgeschlossen.
Nicht unerlaubt sind solche Tätigkeiten, die nicht als Beschäftigung im Sinne des AufenthG gelten:  guck  
hier!

Zitat:
Und heißt das für uns letztendlich, daß wir nur heiraten können, damit er arbeiten  kann? Würde er mit einer Heirat automatisch Berechtigung zum Arbeiten haben?

Wenn du deutsch bist, dann darf er nach der Aufnahme einer einer ehelichen (soll heißen verheiratet) Lebensgemeinschaft (soll heißen miteinander leben) mit dir und dem dazugehörigen Titel sofort arbeiten, was er möchte.
Zitat:
Und falls er keine Arbeit findet, würde er dann Sozialhilfe bekommen? Ganz [...]


Als sozialhilfebeanspruchender Sprachschüler bekommt er gar keine Sozialhilfe, sondern eine Ausreiseverfügung. Als deutsch verheirateter Ausländer bekommt er auch Sozialhilfe.

Aber mal unter uns Klosterschwestern:

Was war denn nun der Grund der Einreise? Sprachkurs? Arbeit? Eheschließung?

Visumerschleichung bzw. -mißbrauch ist auch strafbar!

Doc  grin
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« Zuletzt geändert: 08.06.2005 um 18:57:22 von Doc »  

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Riki
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Beiträge: 46

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #2 - 08.06.2005 um 21:31:41
 
Zitat:
Aber mal unter uns Klosterschwestern Zitat:


Sind jetzt auch schon Klosterschwestern bei der Polizei!?  grin
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astriderix
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.06.2005 um 09:41:19
 
Danke, Doc, für die Beantwortung all deiner Fragen..trotz der polizeilichen Klosterschwestern.. Zwinkernd
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 09.06.2005 um 10:01:41
 
Zitat:
außerdem habe ich gelesen, daß Studenten eine Nebentätigkeit ausführen können. Ist das bei Sprachschülern anders? Bei ihm steht im Pass: Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Dürfen  Sprachschüler noch nicht mal eine geringfügige Beschäftigung ausführen?

Zitat:
Bevor der Sprachschüler ein Visum bekommt, muss er nachweisen, dass er über genügend Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt während der gesamten Dauer des Sprachkurses inkl. ausreichenden Krankenversicherungschutz zu bestreiten. Der Sprachkurs dient dazu, die deutsche Sprache zu lernen und nicht um zu arbeiten! Erwerbstätigkeit ist vollkommen ausgeschlossen.
Nicht unerlaubt sind solche Tätigkeiten, die nicht als Beschäftigung im Sinne des AufenthG gelten:  guck  
hier!


@ Astriderix + Doc

Lt. Vorläufiger Anwendungshinweise zum AufenthG dürfen Sprachschüler während der Schulferien arbeiten. Allerdings muß die AE entsprechend geändert werden. Siehe auch diesen Thread: http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

Abu
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Kimberly
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.08.2005 um 20:27:39
 
hallo  astrid ,

auch ich denke über einen sprachkurs für meinen freund nach , kannst du mir sagen wie teuer das ungefähr ist?
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