Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Aufenthaltsrecht (Gelesen: 2.211 mal)
tamurth
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht
07.06.2005 um 20:31:32
 
Hallo,

ich habe mal eine frage zum eigenständigen aufenthaltsrecht.

gelten die zwei jahre für das eigenständige aufenthaltsrecht nur wenn man deutsch ist oder wie sieht es z.b. bei einem türkischen mann , der eine marokkanerin geheiratet hat und sie aus marokko nach deutschland kam ?.

danke im vorraus

tamurth
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht
Antwort #1 - 07.06.2005 um 20:37:56
 
Zitat:
oder wie sieht es z.b. bei einem türkischen mann , der eine marokkanerin geheiratet hat und sie aus marokko nach deutschland kam ?.


Hi,
gilt auch da.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Bruno
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht
Antwort #2 - 07.06.2005 um 20:39:40
 
Hi,

§ 28 AufenthG sieht das eigenständige Aufenthaltsrecht bereits nach 2 Jahren vor,
wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einer(m) deutschen Staatsangehörigen
geführt wurde. Hier hat der Gesetzgeber dem Artikel 6 des Grundgesetzes besondere
Rechnung getragen.
Bei ehelichen Lebensgemeinschaften ohne deutsche Beteiligung ist dieses so nicht
vorgesehen. Es kann frühestens nach 5 Jahren zu einer Erteilung einer Niederlasungserlaubnis kommen, wobei die Kriterien aus § 9 AufenthG erfüllt sein müssen.

Gruß
Bruno
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht
Antwort #3 - 07.06.2005 um 20:45:08
 
Zitat:
Hi,

§ 28 AufenthG sieht das eigenständige Aufenthaltsrecht bereits nach 2 Jahren vor,
wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einer(m) deutschen Staatsangehörigen
geführt wurde. Hier hat der Gesetzgeber dem Artikel 6 des Grundgesetzes besondere
Rechnung getragen.
Bei ehelichen Lebensgemeinschaften ohne deutsche Beteiligung ist dieses so nicht
vorgesehen. Es kann frühestens nach 5 Jahren zu einer Erteilung einer Niederlasungserlaubnis kommen, wobei die Kriterien aus § 9 AufenthG erfüllt sein müssen.

Gruß
Bruno



Hi,
verwechselst Du nicht die Niederlassungerlaubnis mit dem
eigenständigen Aufenthaltsrecht nach § 31?
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Bruno
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht
Antwort #4 - 07.06.2005 um 20:56:03
 
jau,
sorry.

Blöde Fehler bei zuviel Arbeit.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
tamurth
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht
Antwort #5 - 08.06.2005 um 01:01:14
 
Hallo,

danke erstmal für die schnellen antworten,  ich dachte eigenständiges aufenthaltsrecht und niederlassungserlaubnis wären das selbe ... d.h. beides berechtigt zum aufenthalt in der brd .

wo liegen denn die unterschiede ?

danke im vorraus

tamurth
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht
Antwort #6 - 08.06.2005 um 07:26:17
 
Zitat:
eigenständiges aufenthaltsrecht und niederlassungserlaubnis


Hallo,

das eine ist ein subjektives Recht (eigenständiges A.) und das andere (Niederlassungserlaubnis) ist ein Titel des neuen Aufenthaltsrechts.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
tamurth
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht
Antwort #7 - 08.06.2005 um 11:29:34
 
Hallo,

heisst das also, daß man mit einem eigenständiges aufenthaltsrecht eine aufenthaltsgenehmigung bekommt und wenn ja, ist diese befristet oder unbefristet ....bzw gibt es irgendwelche auflagen ?

danke im vorraus

tamurth
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht
Antwort #8 - 08.06.2005 um 11:48:54
 
Zitat:
eine aufenthaltsgenehmigung


Die gibt es nicht mehr  grin, denn seit 01.01.2005 heißt das Aufenthaltstitel, das steht im

Zitat:
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

Visum (§ 6),
Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
Niederlassungserlaubnis (§ 9).


und das eigenständige Aufenthaltsrecht steht dann im

Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat
oder
 
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchangewiesen ist.


(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.


(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchsteht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.


Das Fettgedruckte von mir sind die Bedingungen und Auflagen unter denen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema