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Befristung der Abschiebungswirkung (Gelesen: 6.549 mal)
milena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.05.2005 um 18:01:56
 
Hallo!
Eine Frage an Euch:
"1. Die Wirkung der Abschiebzng vom 29.09.2001 wird nachträglich auf 30.06.2005 befristet.
2. Aus dem Bescheid können Sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ableiten"
Verstehe ich das richtig, daß ab 01.07.2005 man einen Anspruch auf Erteilung  einer Aufenthaltsgenehmigung besitz???
Im voraus ich bedanke mich.Lg.Milena
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milena 330904084 swiatelko14  
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janine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.05.2005 um 18:23:49
 
"1. Die Wirkung der Abschiebzng vom 29.09.2001 wird nachträglich auf 30.06.2005 befristet.
2. Aus dem Bescheid können Sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ableiten"

Verstehe ich das richtig, daß ab 01.07.2005 man einen Anspruch auf Erteilung  einer Aufenthaltsgenehmigung besitz"

also, ich (mag falsch liegen) verstehe das eher so, dass ab dem 01.07.05 abgeschoben werden kann/könnte/neu verhandelt wird UND deshalb eben noch kein anspruch auf eine aufenthaltsgenehmigung in aussicht erstellt werden kann.

fons: [edited]Zur Klarstellung .. das ist eindeutig falsch: siehe unten
[/edited]
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« Zuletzt geändert: 23.05.2005 um 21:31:19 von N/V »  

LG janine
 
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milena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.05.2005 um 18:28:13
 
Wann kan man dann FZF beantragen? Im Juli 2004 mein Mann hat schon FZF beantragt aber war abgelehnt. Muss er jetzt noch mal FZF beantragen? Wie lange kann das Bearbeitung dauern?Vieeelen Dank.
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milena 330904084 swiatelko14  
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.05.2005 um 21:28:25
 
Zitat:
Verstehe ich das richtig, daß ab 01.07.2005 man einen Anspruch auf Erteilung  einer Aufenthaltsgenehmigung besitz???


NEIN!

Das bedeutet eben NUR, dass die Sperrwirkung der Abschiebung (die ja
zunächst kraft Gesetzes unbefristet bestand) zum genannten Zeitpunkt
befristet (aufgehoben) wurde.

Eine evtl. früher besessene AE (oder anderer Aufenthaltstitel) lebt dadurch
nicht wieder auf. Eine dauerhafte Einreise käme also nur in Frage, wenn
nun ein neuer Anspruch auf Erteilkung einer AE vorliegen/entstehen würde...
z.B. durch Eheschließung.

Ich hoff das ist nun klar? Ob ein Anspruch vorliegt, ist ja eine andere Frage
(Familiennachzug).. aber selbst wenn, scheiterte das bisher eben an der Sperr-
wirkung.

[edited]Ziff 2. aus dem Befristungsschreiben war eigentlich nur als ergänzender
Hinweis zu sehen.[/edited]
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.05.2005 um 21:32:48
 
Zitat:
Wann kan man dann FZF beantragen? Im Juli 2004 mein Mann hat schon FZF beantragt aber war abgelehnt. Muss er jetzt noch mal FZF beantragen? Wie lange kann das Bearbeitung dauern?Vieeelen Dank.


Wenn es bereits abgelehnt war, müsste wohl ein neuer Antrag gestellt werden.
Bespricht doch aber mal die Details nun mit der ABH. Wnen die Sperrwirkung
dann weg ist, sieht es ja grundsätzlich viel besser aus  Daumen hoch
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janine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 24.05.2005 um 05:33:15
 
warum kann ein schreiben einer behörde nicht einfach in deutsch geschrieben werden, was otto-normalbürger auch versteht? :stampf:
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LG janine
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 24.05.2005 um 07:20:33
 
Zitat:
nicht einfach in deutsch geschrieben werden


Sehe ich (obwohl oder weil behördenintern ?? ) anders  Zwinkernd

Zitat:
"1. Die Wirkung der Abschiebung vom 29.09.2001 wird nachträglich auf 30.06.2005 befristet.
Ergo wird die lebenslange Einreisesperre auch befristet

2. Aus dem Bescheid können Sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ableiten" .
Ergo gibt es eine  Entscheidung über den noch zu stellenden neuen  Antrag auf Familienzusammenführung



Was bitte schön kann denn da noch deutlicher werden.

Alles eine Frage von Wahrnehmung

Zitat:
man einen Anspruch auf Erteilung  einer Aufenthaltsgenehmigung


und Wirklichkeit

Zitat:
Das bedeutet eben NUR, dass die Sperrwirkung der Abschiebung (die ja  
zunächst kraft Gesetzes unbefristet bestand) zum genannten Zeitpunkt  
befristet (aufgehoben) wurde. Eine evtl. früher besessene AE (oder anderer Aufenthaltstitel) lebt dadurch nicht wieder auf.


Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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milena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 24.05.2005 um 16:14:43
 
:blum Vieeeeeelen Daaaank für die Antworten.Lg.Milena
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milena 330904084 swiatelko14  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 24.05.2005 um 16:16:59
 
warum kann ein schreiben einer behörde nicht einfach in deutsch geschrieben werden, was otto-normalbürger auch versteht?
Janine hast du vollkommend Recht. Wenn das in einfachen deutsch geschrieben wird, dann fallen große Menge Probleme ab.Lg.Milena
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milena 330904084 swiatelko14  
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milena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 24.05.2005 um 16:33:25
 
ich bin doch noch bezweifelt... ???
Eine evtl. früher besessene AE (oder anderer Aufenthaltstitel) lebt dadurch 
nicht wieder auf.
Heisst das, dass früehere besessene Ae lebt dadurch nicht wieder auf, aber irgendwann, mein Mann hat noch Chancen auf AE? Oder ? Mein Gott, warum das alles so kompliziert ist???Danke.
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milena 330904084 swiatelko14  
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #10 - 24.05.2005 um 18:09:33
 
Nach der Befristung besteht jedenfalls kein zwingender Hinderungsgrund mehr, eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können.

Die alte AE ist endgültig passé.

Ob eine neue AE erteilt werden kann, hängt davon ab, ob das Gesetz bestimmt, dass eine AE erteilt werden muss oder ob durch die Ausländerbehörde eine AE erteilt werden kann. Im letzteren Fall (Ermessensentscheidung) hängt es zusätzlich davon ab, ob es mehr oder stärkere Gründe für oder gegen eine AE gibt.

Bei einem Ehegattennachzug kommt es insbesondere darauf an, welchen Status der hier lebende Ehegatte hat.

Doc  Zwinkernd
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milena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 24.05.2005 um 18:16:25
 
Doc, du bist ein Genie!!!! DANKE.
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milena 330904084 swiatelko14  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 24.05.2005 um 18:21:58
 
Also wenn ich schon bei diese Sache bin Zwinkernd Kann ich hier auch in Deutschland bei Ausländerbehörde dem Familiennachzug beantragen oder muss das grundsätzlich mein Mann machen? Thx.
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milena 330904084 swiatelko14  
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #13 - 24.05.2005 um 18:34:39
 
Zitat:
Also wenn ich schon bei diese Sache bin Zwinkernd Kann ich hier auch in Deutschland bei Ausländerbehörde dem Familiennachzug beantragen oder muss das grundsätzlich mein Mann machen? Thx.


Hi,
schau mal in der FAQ unter Definitionen/Vorabzustimmung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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milena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 24.05.2005 um 18:39:18
 
DAAAAANNNNKKKEEE :paletti
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milena 330904084 swiatelko14  
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rosababy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 26.05.2005 um 21:57:13
 
Hallo Milena,

Also, ich verstehe das so das die Befristung der Abschiebung auf 30.6.05 befristet wird.

Und das dein Mann das Visum für FZF doch am ca.01.07.2005 bei der Botschaft beantragen kann.

Dann wenn die ABH den Bescheid (Visum für FZF) vorliegen haben werden die dich Milena kontakten oder du kannst vorher nachfragen bei der ABH ,ob Antrag (Visum) vorliegt.Es kommt darauf an, wie Doc beschrieben hat welcher Status der hier lebende Ehegatte hat.In den Fall du Milena.Wie z.B Familiennachzug. Stimmt die ABH zu das nennt sich so (Vorabzustimmung) und so prüft die ABH und schickt das ganze in die Botschaft zur Visumerteilung.

Der Weg ist dann :
Botschaft- ABH- zurück zur Botschaft und dann bekommt dein Mann das Visum um endlich nach Deutschland zu kommen.... :bussi


Ich denke es so verstanden zu haben ich hoffe so wie ich es hier schreibe verstehst du es auch....

Denn ich habe mich auch mit dem Thema befast.Da ich genau in der gleichen Situation bin wie du. Zwinkernd


Liebe grüße rosababy
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milena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 01.06.2005 um 16:56:50
 
Vielen dank rosababy. Gestern war ich in Ausländerbehörde, habe Vorabzustimmung bekommen!!!! Haben mir auch gesagt dass erst am 1.07 kann sich mein Mann in der Botschaft melden; Vorabzustimmung abgeben und auf einem termin warten. Erste kleinen Erfolg seit längere Zeit.
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milena 330904084 swiatelko14  
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