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Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 23.392 mal)
Chinara
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19.05.2005 um 17:07:15
 
Hallo liebe Leute,

ich habe da mal eine generelle Frage: öhm
wie ist das, wenn ein Nigerianer eine Fiktionsbescheinigung im Moment hat, zwecks Bearbeitung der Niederlassungserlaubnis und er mit dieser reisen möchte???
Gilt diese Fiktionsbescheinigung wie der bisherige Aufenthalt und er kann ungehindert reisen (sofern Schengenstaaten)? Oder gibt es bestimmte Auflagen und Einschrenkungen mit dieser Fiktionsbescheinigung?

Vielen Dank schonmal.
LG Chinara
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Mick
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Antwort #1 - 19.05.2005 um 17:20:42
 
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Chinara
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Antwort #2 - 19.05.2005 um 17:31:58
 
Ich verstehe mal wieder nur die Hälfte! öhm
Was bedeutet dies nun konkret???
Wenn ich nun z.B. im Juni mit meinem nigerianischen Freund auf die Kanaren (Spanien) fliegen möchte und er bis Oktober eine Fiktionsbescheinigung hat mit fortbestand des Aufenthaltstitels (zuvor befristete AE, konnte jederzeit verreisen), kann er dann nun ohne Probleme reisen oder nicht? Auf der Ausländerbehörde haben Sie gesagt, dass diese Fiktionsbescheinigung wie die bisherige befristete AE gilt und man dami auch reisen kann. Was gilt nun???
Wenn ich die spanische Botschaft anrufe, ist es wohl eher fraglich, ob die damit was anfangen können.

LG Chinara
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Antwort #3 - 19.05.2005 um 17:55:50
 
Zitat:
Ich verstehe mal wieder nur die Hälfte! öhm


Hi,
Du solltest Dir das Posting nochmal in Ruhe durchlesen.
Ich finde nicht, dass es soooo unklar formuliert ist Zwinkernd

Zitat:
Wenn ich nun z.B. im Juni mit meinem nigerianischen Freund auf die Kanaren (Spanien) fliegen möchte und er bis Oktober eine Fiktionsbescheinigung hat mit fortbestand des Aufenthaltstitels (zuvor befristete AE, konnte jederzeit verreisen), kann er dann nun ohne Probleme reisen oder nicht?

Nein, kann er nicht. Er wird noch nicht einmal Richtung
Spanien ausreisen können, der Bundesgrenzschutz wird
das "verhindern".
Die könnte ggf. auf direktem Wege in Länder reisen, in
denen er kein Visum braucht. Eine direkte Rückkehr wäre
mit der Fiktionsbescheinigung auch möglich.

Zitat:
Auf der Ausländerbehörde haben Sie gesagt, dass diese Fiktionsbescheinigung wie die bisherige befristete AE gilt und man dami auch reisen kann. Was gilt nun???


Druck doch mal den Text aus und frage erneut bei der ABH
nach. Vielleicht war der BMI-Erlass noch nicht bekannt (im
Zeitpunkt der Auskunftserteilung).

Zitat:
Wenn ich die spanische Botschaft anrufe, ist es wohl eher fraglich, ob die damit was anfangen können.


Fraglich ja, ausgeschlossen aber nicht. Und was würde es
nützen, wenn sie sagen, er darf kommen, Ihr bucht die Reise
und dann darf er nicht ausreisen. Kannst ja gegebenenfalls
auch den Bundesgrenzschutz am Flughafen anrufen und
nachfragen.
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Antwort #4 - 19.05.2005 um 18:03:09
 
Na toll, dass war dann wohl unser Urlaub! motz motz
Aber warum erzählt die Tante von der ABH dann so einen Mist?
Sie hat nämlich klar und deutlich gesagt, dass er mit dieser Bescheinigung jederzeit in Länder, wo er kein Visum benötigt (sprich Schengenstaaten und Nigeria) reisen kann.

Och Mann, der tolle Urlaub!, heullllll weinend weinend weinend

LG Chinara
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Antwort #5 - 19.05.2005 um 18:15:25
 
Also Mick, ich muss mich nochmal kurz melden, denn ich habe gerade eben mit dem Bundesgrenschutz telefoniert und dieser hat mir auch bestätigt, dass ein Urlaub in Spanien kein Problem ist, da Spanien in der EU ist und ein Schengenstaat ist. Selbst mit einer Fiktionsbescheinigung ist es wohl kein Problem, wie der Herr mir versicherte!!!

LG Chinara
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Antwort #6 - 19.05.2005 um 20:04:13
 
Zitat:
Also Mick, ich muss mich nochmal kurz melden, denn ich habe gerade eben mit dem Bundesgrenschutz telefoniert und dieser hat mir auch bestätigt, dass ein Urlaub in Spanien kein Problem ist, da Spanien in der EU ist und ein Schengenstaat ist. Selbst mit einer Fiktionsbescheinigung ist es wohl kein Problem, wie der Herr mir versicherte!!!

LG Chinara


Hi Chinara,
ich werde morgen nochmal nachlesen. Bin aber eigentlich
jetzt schon sicher, dass der gute Mann vom BGS nicht
richtig liegt. Aber vielleicht macht der ja gerade Dienst,
wenn Ihr am Flughafen ankommt Zwinkernd
Das was ich in dem zitierten Posting geschrieben habe,
stammt aus dem BMI-Erlass.
Und zu der Aussage, Dein Mann brauche kein Visum in
den Schengenstaaten: Das trifft nur zu, wenn er im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis ist. Und hierbei handelt es
sich um einen Titel, den Deutschland in den entsprechenden
Regularien hinterlegt hat.
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Antwort #7 - 19.05.2005 um 21:52:30
 
Hi,
ich brauche ned nachlesen. Habe zwischenzeitlich
Kontakt zum BGS aufgenommen. Meine Postings
sind so richtig. Die Fiktion des erlaubten Aufent-
haltes gilt nur in Deutschland, nicht in den anderen
Schengenstaaten.
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Antwort #8 - 20.05.2005 um 09:53:47
 
Hallo Mick,

ich habe mitlerweile mit zwei verschiedenen Beamten des Bundesgrenzschutzes gesprochen und war auf der Ausländerbehörde.
Beide Parteien haben mir versichert, dass wenn er zuvor einen reguleren Aufenthalt hatte, egal ob befristet oder unbefristet, so gilt auch die Fiktionsbescheinigung als ganz normaler Aufenthalt. Er kann ohne Probleme in Schengenstaaten reise, laut beider Parteien.
Wenn die Papiere von befristet auf unbefristet bearbeitet werden und er dafür eine Fiktionsbescheinigung hat, so bedeutet dies nur, dass die Papiere im Moment in Bearbeitung sind, er aber alle Recht wie zuvor hat. Fiktionsbescheinigung ist nur ein neues doofes Wort, dass viele nicht verstehen, so der Beamte auf der Ausländerbehörde.
Eigentlich sollte ich mich ja auf diese beiden Personen verlassen können, oder nicht???

LG Chinara
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Antwort #9 - 20.05.2005 um 11:01:22
 
Hallo, Chinara,
warum diskutierst du mit den Experten, anstatt die klaren Informationen entsprechend zu verwerten? Der Experte will dir doch nicht den Urlaub verderben, sondern dich vor
Unannehmlichkeiten beim Grenzübertritt bewahren, indem er dir die zutreffenden Bestimmungen genannt hat.
Urlaub in Deutschland oder Nigeria  [beifall=beifall.gif]wäre doch auch schön.
FG Albosa
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Antwort #10 - 20.05.2005 um 11:08:48
 
Hi,
ich habe mittlerweile auch mit zweien vom BGS Kontakt
aufgenommen. Es bleibt beim Gesagten: Die Bescheinigung
ist nur für Deutschland gültig und berechtigt nicht zu einem
Aufenthalt im übrigen Schengengebiet, da diese Be-
scheinigung nicht als entsprechender Titel hinterlegt ist.
Sie berechtigt natürlich zur Wiedereinreise in das Bundes-
gebiet.
Mangels Grenzkontrollen kann natürlich eine Ausreise er-
folgen. Aber es muss damit gerechnet werden, dass eine
Zurückweisung im anderen Staat kommt. Es muss auch mit
mehr gerechnet werden, da man sich ggb. eine illegale Ein-
reise in dem anderen Schengenstaat vorwerfen lassen
muss.
Auch andere Staaten stellen eine Art Fiktionsbescheinigung
aus. Diese berechtigen auch nicht zum Aufenthalt hier, wenn
sie nicht in der Anlage 11 des "Gemeinsamen Handbuches
Schengen" hinterlegt sind.

Sorry, aber ich muss davon ausgehen, dass die Mitarbeiter,
mit denen Du gesprochen hast, nicht "vollständig" informiert
sind. Vielleicht willst Du ja Kontakt mit den Bundesinnen-
ministerium aufnehmen, um die Frage auch für Dich zu klären?
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Antwort #11 - 20.05.2005 um 11:14:16
 
Hi Mick,

Du hast wohl recht, denn ich habe nun auf dem spanischen Konsulat angerufen, und die akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung nicht. explo
Entweder bedeutet dies nun Urlaub ade, oder die Ausländerbehörde bekommt noch den Popo hoch und macht die Niederlassungserlaubnis fertig, immerhin dauert dies nun auch schon über einen Monat.
Bin im Moment etwas down und frustriert!

LG Chinara
(Trotzdem Danke nochmal)
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Antwort #12 - 20.05.2005 um 11:17:14
 
@ albosa

Ich wollte mich einfach zu allen Seiten absichern und bin davon ausgegangen, dass auch die anderen Personen Experten sind. Dem war wohl aber nicht so! motz
Urlaub in Nigeria ist ca. 8x so teuer wie mein Angebot für die Kanaren und Urlaub in Deutschland wäre auch teurer, höchstens man bleibt zu Hause und dann ist es eben kein Urlaub.

LG Chinara
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Antwort #13 - 20.05.2005 um 11:40:33
 
Zitat:
Entweder bedeutet dies nun Urlaub ade, oder die Ausländerbehörde bekommt noch den Popo hoch und macht die Niederlassungserlaubnis fertig, immerhin dauert dies nun auch schon über einen Monat.


Hi,
frag doch ggf. einfach nach einer kurzen Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis. Der NE-Antrag kann weiter
verfolgt werden.
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Antwort #14 - 20.05.2005 um 12:13:42
 
Ja, dies wäre auch noch eine Möglichkeit.
Ich habe heute schon nachgefragt, warum dies überhaupt solange dauert. Die Person schaut nach ob noch irgendwelche Dokumente fehlen und ich kann am Montag nochmal anrufen, dann werden wir sehen, wie die Chancen stehen. Ich habe dem Herrn von der Ausländerbehörde schon den Fall geschildert und gesagt, dass es um unseren Urlaub geht. Vielleicht können Sie ja etwas mitfühlen!

LG Chinara
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