...ich bin der Auffassung, dass hier (§ 28 Abs. 2 AufenthG) eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung nicht verlangt werden darf, vgl. meine Beiträge in dem tread
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=s...sowie den dortrigen link zum
http://www.verband-binationaler.deWenn die Ausländerbehörde anderer Auffassung sein sollte (was ich für rechtswidrig halte),
kann sie die Beträge ohne weiteres selbst errechnen (was sie normalerweise auch tut),
hier eine grobe Formel,
vgl. § 2 Abs. 3
AufenthG:
Bedarf:
Regelleistungen für alle Personen nach
SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende/Hartz IV, die Regelsätze in der Sozialhilfe -
SGB XII - sind identisch),
Beträge siehe
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/info/regelleistungen2005.htmlzzgl. Miete warmFrüher (bis 2004) wurde noch eine Pauschle von 20 % für "einmalige Beihilfen" auf die Regelsätze draufgeschlagen. Die "einmalige Beihilfen" sind - anders als bisher - in den seit 2005 erhöhten Regelleistungen bereits enthalten, so dass dieser Zuschlag rechtswidrig wäre.
Einkommen:
als eigenständige Lebensunterhaltssicheurng zählen insbesondere
Arbeitseinkommen netto
Arbeitslosengeld I, Rente, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
Kindergeld, Erziehungsgeldnicht als eigenständige Lenbesunterhaltsischeurng zählen u.a. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Sozialhilfe.
Wenn das Einkommen höher als der Bedarf ist ist die Sache o.k.
Außerdem muss eine Krankenverischerung nachgewiesen werden.
Die Sache sollte also klar gehen,
die Behörde kann selber rechnen,
und wenn es nicht reicht,
habt ihr m.E. den Anspruch auf die
NE trotzdem.
viel Erfolg
gc