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Unbefristeter Aufenthalt Anspruch-WO? (Gelesen: 1.448 mal)
lienchen81
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefristeter Aufenthalt Anspruch-WO?
13.05.2005 um 18:14:08
 
Hallöchen,

mein Mann ist Ausländer.Wir sind seit 4 Jahren verheiratet und nun wollen wir am kommenden Dienstag den unbefristeten Aufenthalt beantragen. Müssen vorher noch berechnen lassen ob wir mit seinem Einkommen keinen Anspruch mehr auf Staatsgelder haben.
Früher hat man das im Sozialamt gemacht.Das Sozialamt gibt es ja auch noch, bekam bist jetzt aber immer zuschüsse vom Arbeitsamt. Jetzt verdient er ausreichend das diese Leistungen wegfallen. Nun wissen wir nicht ob wir zum Arbeitsamt oder Sozialamt müssen um uns belegen zu lassen das wir keinen Anspruch mehr haben.
Vielleicht weiß hier jemand mehr!
Liebe Grüße
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gc
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Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unbefristeter Aufenthalt Anspruch-WO?
Antwort #1 - 13.05.2005 um 21:44:33
 
...ich bin der Auffassung, dass hier (§ 28 Abs. 2 AufenthG)  eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung nicht verlangt werden darf, vgl. meine Beiträge in dem tread
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=s...
sowie den dortrigen link zum http://www.verband-binationaler.de

Wenn die Ausländerbehörde anderer Auffassung sein sollte (was ich für rechtswidrig halte),
kann sie die Beträge ohne weiteres selbst errechnen (was sie normalerweise auch tut),
hier eine grobe Formel,
vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG:

Bedarf:
Regelleistungen für alle Personen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende/Hartz IV, die Regelsätze in der Sozialhilfe - SGB XII - sind identisch),
Beträge siehe
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/info/regelleistungen2005.html
zzgl. Miete warm
Früher (bis 2004) wurde noch eine Pauschle von 20 % für "einmalige Beihilfen" auf die Regelsätze draufgeschlagen. Die "einmalige Beihilfen" sind - anders als bisher - in den seit 2005 erhöhten Regelleistungen bereits enthalten, so dass dieser Zuschlag rechtswidrig wäre.

Einkommen:
als eigenständige Lebensunterhaltssicheurng zählen insbesondere
Arbeitseinkommen netto
Arbeitslosengeld I, Rente, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
Kindergeld, Erziehungsgeld

nicht als eigenständige Lenbesunterhaltsischeurng zählen u.a. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Sozialhilfe.


Wenn das Einkommen höher als der Bedarf ist ist die Sache o.k.
Außerdem muss eine Krankenverischerung nachgewiesen werden.

Die Sache sollte also klar gehen,
die Behörde kann selber rechnen,
und wenn es nicht reicht,
habt ihr m.E. den Anspruch auf die NE trotzdem.

viel Erfolg

gc
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.05.2005 um 22:06:57
 
Bringt doch einfach alle Belege mit über Einkommen.
Die ABH prüft das dann i.d.R. schon selbst und kann
im Zweifels- bzw. Grenzfall eine genaue Berechung
durch das SoAmt einholen. Meist haben die ABHs auch
selbst die Berechnungstabellen (Excel-Formulare), um
das zu checken.
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« Zuletzt geändert: 13.05.2005 um 22:24:48 von N/V »  
 
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