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Umzug/andere Arbeit? (Gelesen: 1.623 mal)
rolf_75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.05.2005 um 13:12:21
 
Hallo allerseits,
ich brauch Mal wieder dringend eure Hilfe.
Mir raucht der Kopf, Fragen über Fragen. !!! ???
Bitte helft mir!!
Meine russische Freundin arbeitet als Au pair in Deutschland. Wir wollen zusammenziehen. Sie möchte eine evnt. eine Arbeit oder Studium beginnen( Linguistik,Deutsch,English) Ende des Jahres wollen wir  heiraten.

Kann Sie einfach als Au pair aufhören und bei mir wohnen bist zur Hochzeit? Und könnte Sie dann schon arbeiten oder  studieren? Kann Sie im Oktober ohne Probleme mit mir nach Russland reisen ( 1 Woche)?
Wir hatten uns das so überlegt, dass Sie Ihrer Au pair Familie sagt: Sie geht zurück nach Russland. Wir nach unserem Urlaub dort dann zusammen ziehen. Funktioniert das? Oder müssen wir wirklich bis zum Tage der Hochzeit
getrennt wohnen bleiben? Daumen runter
In Ihrer Aufenthaltserlaubniss steht nach § 18 AufenthG und § II Nr.4 ASAV mit der Adresse ihrer Gastfamilie. und ist befristet bis 02.2006
Kann man den Aufenhaltszweck nicht ändern?
Macht es Sinn sich mit der Ausländerbehörde des Kreises zu unterhalten? Helfen die einem gut?

Vielen Dank!
rolf 75
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 13.05.2005 um 14:07:50
 
Zitat:
Kann Sie einfach als Au pair aufhören und bei mir wohnen bist zur Hochzeit?
Nein, weil ihre AE an die Au-pair-Tätigkeit bei ihrer Au-pair-Familie gebunden ist. Wenn sie diese Tätigkeit einstellt, wird ihre AE ungültig.

Zitat:
Und könnte Sie dann schon arbeiten oder  studieren?
Nein. Arbeiten oder studieren kann sie erst, nachdem ihr geheiratet habt und sie eine entsprechende AE hat. Alternativ könnte sie auch - in Russland - ein Visum für Studienzwecke beantragen. 

Zitat:
Kann Sie im Oktober ohne Probleme mit mir nach Russland reisen ( 1 Woche)?
Rechtlich ist das kein Problem. Sollte natürlich mit der Au-pair-Familie abgestimmt sein.

Zitat:
Wir hatten uns das so überlegt, dass Sie Ihrer Au pair Familie sagt: Sie geht zurück nach Russland. Wir nach unserem Urlaub dort dann zusammen ziehen. Funktioniert das?
Nein. Siehe oben.

Zitat:
Oder müssen wir wirklich bis zum Tage der Hochzeit
getrennt wohnen bleiben?
Im Prinzip ja.

Zitat:
Kann man den Aufenhaltszweck nicht ändern?
Ja, aber erst nach der Heirat.

Abu
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.05.2005 um 16:03:17
 
Zitat:
In Ihrer Aufenthaltserlaubniss steht nach § 18 AufenthG und § II Nr.4 ASAV mit der Adresse ihrer Gastfamilie. und ist befristet bis 02.2006


Das ist ja lustig. Seit dem 1.1.2005 existiert die ASAV fuer die nicht-EU-Auslaender nicht...  lachen Oder?  kopfhau
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.05.2005 um 16:41:59
 
ASAV gilt noch:

guck
Klick


[hint]Zuletzt geändert durch
Art. 108 Gesetz v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)
Art. 3 Gesetz v. 23.04.2004 (BGBl. I S. 602)[/hint]
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.05.2005 um 18:21:01
 
Zitat:
ASAV gilt noch:

guck
Klick


[hint]Zuletzt geändert durch
Art. 108 Gesetz v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)
Art. 3 Gesetz v. 23.04.2004 (BGBl. I S. 602)[/hint]


Aber nicht fuer die nicht-EU-Auslaender... Zwinkernd

Hinweis: ASAV ist eine Verordnung nach § 288 SGB III. Siehe weiter § 284 SGB III. Smiley

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.05.2005 um 18:21:26
 
besonderes lustig ist:

Auslaendern mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Massgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden.

aber "§ 285 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ist weggefallen...

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #6 - 16.05.2005 um 16:19:31
 
Gem. Art. 9 Nr. 3 ZuwG sind die §§ 285 und 286 SGBIII aufgehoben.
Von daher hätte ein Aufenthaltstitel, der nach dem 01.01.2005 erteilt worden ist (was hier wohl der Fall ist) m.E. nach §§ 18, 39 AufenthG i.V.m. §§ 17, 20 BeschV erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden dürfen.

Abu schrieb:
Zitat:
Wenn sie diese Tätigkeit einstellt, wird ihre AE ungültig.
Dies tritt aber nur dann ein, wenn in der Aufenthaltsbewilligung eingetragen ist, dass die Aufenthaltsgenehmigung bei Aufgabe der Au-pair-Tätigkeit erlischt. Ansonsten ist der Aufenthalt mit diesem Titel nicht unerlaubt. Durch die Beschränkung auf den Au-pair-Aufenthalt dürfte durch § 4 Abs. 2 AufenthG jede andere Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Frist der Gültigkeit des Aufenthaltstitels auch nachträglich verkürzt werden. Da der Zweck des Titels auf Au-pair ausgerichtet ist, dürfte bei Aufgabe der Au-pair-Tätigkeit eine Befristung in Anbetracht kommen (zumal der Titel noch länger als 6 Monate gültig ist).

Die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ohne neuerliches Visumverfahren dürfte nur in Anbetracht kommen, wenn gem. § 5 Abs. 2 AufenthG ein Anspruch auf ihn besteht. Dies dürfte hier nur dann in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (Standesamt hat alle erforderlichen Unterlagen zur Eheschließung), aber selbst dann käme vor der Eheschließung lediglich eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG in Betracht.

Doc Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 17.05.2005 um 12:20:41
 
Zitat:
Gem. Art. 9 Nr. 3 ZuwG sind die §§ 285 und 286 SGBIII aufgehoben.
Von daher hätte ein Aufenthaltstitel, der nach dem 01.01.2005 erteilt worden ist (was hier wohl der Fall ist) m.E. nach §§ 18, 39 AufenthG i.V.m. §§ 17, 20 BeschV erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden dürfen.


Hi Doc,

stimme vollstaendig zu... Smiley Und vor dem 1.1.2005 sollte die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung wohl nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV erfolgen... (natuerlich soll die Arbeitserlaunis nach  § 2 Abs. 2 Nr. 4 ASAV vorgelegt werden).
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rolf_75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 17.05.2005 um 12:50:21
 
Hallo allerseits,

ich bedanke mich echt für eure Antworten.  :-D
Bei meiner Freundin erlischt also die Aufenhaltsgenehmigung, wenn Sie Ihre Aupair-tätigkeit aufgibt.
Sie hat also keine Möglichkeit irgendwie von Deutschland aus diese zu verlängern bzw. zu änder, bis zur Hochzeit?!

Wie kommt meine Frundin an eine Ledigkeitbescheinigung vom Gerneralkonsulat in Bonn? Und welche Dokumente benötigt man dafür?
Ich weiß ich habe eine Menge Fragen, ??? aber ich bin vollkommen ahnungslos, und will alles richtig machen.
Deswegen helft mir bitte weiter!

Vielen Dank

rolf 75 [beifall=beifall.gif]
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