Gem. Art. 9 Nr. 3 ZuwG sind die §§ 285 und 286 SGBIII aufgehoben.
Von daher hätte ein Aufenthaltstitel, der nach dem 01.01.2005 erteilt worden ist (was hier wohl der Fall ist) m.E. nach §§ 18, 39
AufenthG i.V.m. §§ 17, 20
BeschV erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden dürfen.
Abu schrieb:
Zitat:Wenn sie diese Tätigkeit einstellt, wird ihre
AE ungültig.
Dies tritt aber nur dann ein, wenn in der Aufenthaltsbewilligung eingetragen ist, dass die Aufenthaltsgenehmigung bei Aufgabe der Au-pair-Tätigkeit erlischt. Ansonsten ist der Aufenthalt mit diesem Titel
nicht unerlaubt. Durch die Beschränkung auf den Au-pair-Aufenthalt dürfte durch § 4 Abs. 2
AufenthG jede andere Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2
AufenthG kann die Frist der Gültigkeit des Aufenthaltstitels auch nachträglich verkürzt werden. Da der Zweck des Titels auf Au-pair ausgerichtet ist, dürfte bei Aufgabe der Au-pair-Tätigkeit eine Befristung in Anbetracht kommen (zumal der Titel noch länger als 6 Monate gültig ist).
Die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ohne neuerliches Visumverfahren dürfte nur in Anbetracht kommen, wenn gem. § 5 Abs. 2
AufenthG ein Anspruch auf ihn besteht. Dies dürfte hier nur dann in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (Standesamt hat alle erforderlichen Unterlagen zur Eheschließung), aber selbst dann käme vor der Eheschließung lediglich eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 4
AufenthG in Betracht.
Doc