Verordnung über
Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an
neueinreisende ausländische Arbeitnehmer
(Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV)
Vom 17.09.1998 (BGBl. I S. 2893)
Zuletzt geändert durch
Art. 108 Gesetz v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)
Art. 3 Gesetz v. 23.04.2004 (BGBl. I S. 602)
Inhalt:
§ 1 Grundsatz
§ 2 Ausbildung und Weiterbildung
§ 3 Werkverträge
§ 4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit
§ 5 Sonstige Erwerbstätigkeiten
§ 6 Grenzgängerbeschäftigung
§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
§ 9 Regionale Ausnahmen
§ 10 Erwerbstätigkeit von deutschen
Volkszugehörigen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 6)
§ 1 Grundsatz
Ausländern mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 erteilt
werden.
§ 2 Ausbildung und Weiterbildung
(1) Die Arbeitserlaubnis kann
erteilt werden
- Absolventen von deutschen
oder ausländischen Hoch- und Fachhochschulen, die an Hochschulen,
wissenschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und Weiterbildung
zugelassenen Einrichtungen überwiegend zum Zwecke ihrer Aus- oder
Weiterbildung beschäftigt werden;
- Fach- und Führungskräften
(Regierungspraktikanten), die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln
erhalten, für die Dauer des Stipendiums;
- Aus- und Weiterzubildenden
mit deutscher oder ausländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die
nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes zur
höher qualifizierten Fach- oder Führungskraft ausgebildet werden;
- sonstigen
Weiterzubildenden mit Berufsabschluß oder vergleichbarer beruflicher
Qualifikation sowie Auszubildenden, die nachweislich im Rahmen eines im
Inland anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im
Einzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im
Herkunftsland praktisch genutzt werden können und an der Aus- oder
Weiterbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere
entwicklungspolitisches Interesse besteht oder eine internationale
Ausbildung allgemein üblich ist; die Arbeitserlaubnis für eine
Erstausbildung kann nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt
werden.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann
bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden
- Ausländern, die von einem
Unternehmen mit Sitz im Inland im Ausland beschäftigt und durch eine
vorübergehende Beschäftigung im Inland eingearbeitet werden;
- Fachkräften zur Einarbeitung
oder Aus- und Weiterbildung, die in einem auf der Grundlage einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-ausländischen
Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt werden;
- Ausländern, die zur
beruflichen Qualifikation im Rahmen von Exportlieferungs- oder
Lizenzverträgen oder zur Abwicklung solcher Verträge im Inland tätig
werden;
- Ausländern unter 25 Jahren
für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als
Muttersprache gesprochen wird.
(3) Die Arbeitserlaubnis kann
bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten erteilt werden
- Gastarbeitnehmern zur
beruflichen und sprachlichen Fortbildung auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung;
- Ausländern, die in dem im
Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur
Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen
Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden.
(4) Die Arbeitserlaubnis kann
bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden
- Absolventen deutscher
Hoch- und Fachhochschulen, die im Anschluß an ihre Ausbildung eine
praktische Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen
eines fachbezogenen Praktikums nach Plan ableisten;
- Fach- und Führungskräften,
die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von
Vereinbarungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der
deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus- oder Weiterbildung vorübergehend in
Unternehmen oder Verbänden mit Sitz im Inland beschäftigt werden.
Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in besonders begründeten
Einzelfällen erteilt werden.
(5) Die Arbeitserlaubnis kann
über die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert
werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen oder
soweit für die Aus- oder Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich
bestimmt oder im Einzelfall erforderlich ist.
§ 3 Werkverträge
(1) Ausländern, die auf der
Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder
mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann die Arbeitserlaubnis für die
Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber für
längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, daß die
Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, kann die
Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verläßt
der Ausländer das Inland und ist die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder
erloschen, so darf ihm eine neue Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung nur
erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise als
Werkvertragsarbeitnehmer liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die
Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3
genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn
der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Inland
beschäftigt war.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Erteilung der
Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer der
Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten
gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig
beschränken. Dabei ist darauf zu achten, daß auch kleine und
mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt
werden.
(3) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der
Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über
Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist, vorübergehend in das Inland als leitende
Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen
Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung oder Zweigstellen
des Unternehmens oder zur Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann
in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang die
Arbeitserlaubnis bis zu insgesamt vier Jahren erteilt werden. Absatz 1 Satz
3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit
(1) Die Arbeitserlaubnis kann
Ausländern für eine Beschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei
durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich in der Land- und
Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und
Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken bis zu insgesamt drei Monaten im
Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache
der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist.
Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für
einen Betrieb auf sieben Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht
für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung im
Schaustellergewerbe bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt
werden, wenn der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund
einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das
Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist. Wenn die
Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem
Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis für eine zeitlich
begrenzte Beschäftigung im Schaustellergewerbe erteilt werden; dabei sind
auch Beschäftigungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
(3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten
erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen
Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das
Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten
Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1
gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von
Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten
beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs
Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine
Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden.
(4) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen
Unterrichts an anerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht
oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen
berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren
erteilt werden.
(5) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren zur Sprachvermittlung
an Hochschulen im Inland bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt
werden.
(6) Die Arbeitserlaubnis kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in
Spezialitätenrestaurants, wenn sie ihre fachliche Qualifikation durch eine
erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsangehörige
des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist, bis zu
einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden. Eine praktische
Kochausbildung von weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Ausländer
zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als
fachliche Qualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens sechsjährige
Tätigkeit als Koch anerkannt werden.
(7) Die Arbeitserlaubnis kann Fachkräften eines international tätigen
Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen Konzern-
oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt
werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen des Personalaustausches zur
Koordinierung und Gewährleistung hoher Produktqualität im internationalen
Wettbewerb unabdingbar erforderlich ist und der Arbeitnehmer eine Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.
(8) Die Arbeitserlaubnis kann im Ausland beschäftigten Fachkräften eines
international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung im
inländischen Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungsdauer von
drei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung von
Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der
Durchführung des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit deutschen
Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere,
vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt. In den Fällen
des Satzes 1 kann die Arbeitserlaubnis auch Fachkräften des Auftraggebers
des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die Fachkräfte im Zusammenhang
mit den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer beschäftigt
werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer
enthält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des
fertiggestellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn
der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im Ausland hat.
(9) Die Arbeitserlaubnis kann einem ausländischen Hausangestellten eines
Ausländers, der für einen begrenzten Zeitraum für seinen Arbeitgeber oder im
Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland tätig wird, für
diesen Zeitraum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner
Einreise den Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in seinem Haushalt
zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen
Haushaltsmitglieds beschäftigt.
(9a) (weggefallen)
(10) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 4 bis 7 darf die
Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der Ausreise des
Ausländers erteilt werden.
§ 5 Sonstige Erwerbstätigkeiten
Die Arbeitserlaubnis kann
erteilt werden
- Wissenschaftlern für eine
Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen
fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung
besteht;
- Fachkräften, die eine
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare
Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen
fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht oder
internationale Abkommen zur Liberalisierung des grenzüberschreitenden
Personenverkehrs von Dienstleistungsanbietern im Rahmen der
Welthandelsorganisation eine Beschäftigung vorsehen;
- leitenden Angestellten und
Spezialisten eines im Inland ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in dem
Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine Tätigkeit in
diesem Unternehmen; als Spezialisten sind nur Personen anzusehen, die über
eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber
hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse
verfügen;
- leitenden Angestellten für
eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher
Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen;
- Fachkräften, die von einem
deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und
ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen;
- Seelsorgern, die ihre
fachliche Qualifikation durch Absolvierung eines anerkannten
Ausbildungsganges erworben haben und nachweislich die Befähigung zur
Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung von Gottesdiensten
besitzen, wenn sie in der Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre
Familien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis besteht;
- Krankenschwestern und
-pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus
europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und ausreichenden
deutschen Sprachkenntnissen, sofern der Ausländer von der Bundesagentur
für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des
Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung
vermittelt worden ist; Pflegekräften aus außereuropäischen Staaten nur,
wenn sie deutscher Abstammung sind oder bereits früher im Inland als
Pflegekraft und nicht nur zur Ausbildung oder im Rahmen eines freiwilligen
Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen
Jahres oder eines vergleichbaren Programmes der Europäischen Gemeinschaft
beschäftigt waren;
- Künstlern und Artisten sowie
ihrem Hilfspersonal;
- Fotomodellen, Werbetypen,
Mannequins und Dressmen.
§ 6 Grenzgängerbeschäftigung
(1) Einem Ausländer, der in
einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt,
Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen
bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für eine mehr als geringfügige
Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens
zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage
zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.
(2) Einem Ausländer, der im Inland beschäftigt ist und mit einem deutschen
Ehegatten oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann die
Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner den
gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum verlegen und der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an
den Wohnsitz zurückkehrt.
§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Einem Ausländer kann auf der
Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik
Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt,
eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6
genannten Beschäftigung erteilt werden.
§ 8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
In einem begründeten Einzelfall
kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht
in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale
der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle im
Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes
öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder
arbeitsmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Ausländers
erfordert.
§ 9 Regionale Ausnahmen
Staatsangehörigen der folgenden
Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt
werden:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino,
Vereinigte Staaten von Amerika.
§ 10 Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
Deutschen Volkszugehörigen, die
einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie
ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit ausreichenden
Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine
Arbeitserlaubnis erteilt werden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 und 8
und § 5 Nr. 2 treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese
Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 und § 5
Nr. 2 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer
Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer vom 2. Dezember
1990 (BGBl. I S. 3012), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
30. September 1996 (BGBl. I S. 1491), treten am 1. Oktober 1998 außer Kraft.
Im übrigen tritt die in Satz 1 bezeichnete Anwerbestoppausnahme-Verordnung
am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage (zu
§ 6)
Grenzzonen im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung sind
1. zu Polen
a) in Mecklenburg-Vorpommern
im Landkreis Ostvorpommern
die Ämter
Ahlbeck bis Stettiner Haff Usedom-Süd
An der Peenemündung Wolgast-Land
Insel Usedom-Mitte Am Schmollensee
die amtsfreien Gemeinden
Heringsdorf Wolgast
Zinnowitz
im Landkreis Uecker-Randow
die Ämter
Ferdinandshof Uecker-Randow-Tal
Löcknitz Ueckermünde-Land
Penkun
die amtsfreien Gemeinden
Eggesin Torgelow
Pasewalk Ueckermünde
b) in Brandenburg
im Landkreis Uckermark
die Ämter
Gartz (Oder)
Oder-Welse
Angermünde-Land
die Städte
Angermünde
Schwedt/Oder
im Landkreis Barnim
die Ämter
Oderberg Joachimsthal (Schorfheide)
Britz-Chorin Barnim-Nord
die Stadt Eberswalde
im Landkreis Märkisch-Oderland
die Ämter
Bad Freienwalde Neuhardenberg
Falkenberg-Höhe Golzow
Wriezen Seelow-Land
Wriezen-Land Lebus
Lefschin
die Stadt Seelow
im Landkreis Oder-Spree
die Ämter
Brieskow-Finkenheerd Schlaubetal
Neuzelle
die Stadt Eisenhüttenstadt
im Landkreis Spree-Neiße
die Ämter
Schenkendöbern Hornow/Simmersdorf
Jänschwalde Döbern-Land
die Städte
Guben
Forst/Lausitz
die kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder
c) in Sachsen
die Landkreise
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Löbau-Zittau
die kreisfreie Stadt Görlitz
2. zur Tschechischen Republik
a) in Bayern
die Landkreise
Passau Neustadt a. d. Waldnaab
Deggendorf Tirschenreuth
Freyung-Grafenau Bayreuth
Straubing-Bogen Wunsiedel im Fichtelgebirge
Regen Hof
Cham Kulmbach
Schwandorf Kronach
Amberg-Sulzbach
die kreisfreien Städte
Passau
Weiden i. d. Opf.
Straubing
Bayreuth
Amberg
Hof
b) in Sachsen
die Landkreise
Löbau-Zittau
Mittlerer Erzgebirgskreis
Bautzen Annaberg
Sächsische Schweiz
Aue-Schwarzenberg
Weißeritzkreis
Vogtlandkreis
Freiberg
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