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Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge (Gelesen: 1.242 mal)
abi2000
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge
13.05.2005 um 12:07:47
 
Mein Freund (Ausländer) und ich (Deutsche) leben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit unserer gemeinsamen Tochter. Er hat die Vaterschaft anerkannt und wir besitzen beide gemeinsames Sorgerecht. Derzeitiger Aufenthaltsstatus seit mittlerweile 2 Jahren "Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung" zur Eheschließung mit ausgestellter Fiktionsbescheinigung. Uns wurde die Aufenthaltsgenehmigung auch zur Ausübung der Personensorge bisher nicht erteilt, weil Identität meines Freundes nach deren Aussage nicht geklärt ist. Er ist offiziell mit einem Visum zur Eheschließung eingereist (Alle Erkennungsdienstlichen Überprüfungen über die Botschaft und von der Ausländerbehörde wurden unternommen). Der Vater ist mit allen Angaben  in der Geburtsurkunde unserer Tochter eingetragen. Wir sind zwischenzeitlich mit dem Reisepass sowohl in das Heimatland meines Freundes zum Familienbesuch ausgereist und wieder nach Deutschland eingereist, ohne dass dieser seitens deutscher Behörden oder dem Heimatland beanstandet wurde (Reisepass und Geburtsurkunde unserer Tochter enthält keinen Vermerk das die Personenangaben nicht geklärt sind). Mein Frage ist es nun, was von den Behörden wirklich gefordert wird, um endlich eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Ist es möglich mit diesem Status eine Arbeitserlaubnis zu bekommen durch Streichung der Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet", um auch für den gemeinsamen Lebenunterhalt unserer Tochter sorgen zu können? Oder müssen wir erst die Änderung des Aufenthaltszweckes zur gemeinsamen Personensorge schriftlich beantragen? Die Eheschließung ist natürlich immer noch beabrichtigt. Es besteht doch ein Rechtsanspruch für die Ausübung der Personensorge und meines Erachtens sind alle Vorraussetzungen dafür erfüllt, allerdings ist mir nicht ganz klar warum dass so lange herausgezögert wird (jetzt schon fast 2 Jahre)! Unterlagen meines Freundes (Geburtsurkunde, eidesstattliche Erklärungen zum Familienstand etc...Zeugnisse) liegen dem Standesamt auch vor. Was können wir tun?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 13.05.2005 um 12:28:20
 
Zitat:
Oder müssen wir erst die Änderung des Aufenthaltszweckes zur gemeinsamen Personensorge schriftlich beantragen?


Hi,
ich schließe daraus, dass in der Tat "lediglich" ein Antrag auf Erteilung einer AE
zum Zwecke der Eheschließung anhängig ist. Die ABH könnte m.E. diese AE er-
teilen, offensichtlich will sie ja das Verfahren beim Standesamt abwarten (nach
dem Posting ist für mich nicht ersichtlich, warum die Identität unklar ist).

Um eine baldige Entscheidung der ABH zu bekommen, würde ich den Antrag
natürlich dahingehend ergänzen, dass eine AE zur Ausübung der Personen-
sorge beantragt wird. Sollte der auch nicht entschieden werden, würde ich
anwaltlichen Rat einholen und eine Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen.

Mit der Fiktionsbescheinigung wird es keine Arbeits"erlaubnis" geben, erst
die AE nach § 28 AufenthG berechtigt (uneingeschränkt) zur Arbeit.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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abi2000
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.05.2005 um 13:01:27
 
Hallo,

die Identität wurde deshalb angezweifelt, weil die 1. Überprüfung durch den Vertrauensanwalt die Identität angeblich nicht bestätigen konnte. Wir haben daraufhin eine 2. Überprüfung gefordert mit Angaben von weiteren Zeugen von Familienangehörigen, weil in dem Bericht Behauptungen aufgestellt wurden, die unrichtig sind. Die Beweiswürdigung durch einen anonümen Vertrauensanwalt (Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich meines Erachtens keiner Kontrolle unterzogen und damit als Beweismittel für mich sehr fragwürdig) sehr zweifelhaft auch in Hinsicht der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme. Die 2. Überprüfung war nach mündlicher Auskunft durch das Standesamt positiv. Derzeit  warten wir noch auf eine Stellungnahme durch die Botschaft bzgl. des Namensrechtes im Heimatland zur Eheschließung. Verzögerung im vorliegend Fall haben sich vor allem auch durch das Standesamt ergeben, Termin zur Vorsprache wurden verschoben, keine Ansprechpartner bei Vertretung durch Krankheit etc.. Alles sehr fragwürdig und wirklich eine Schande!
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