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Nachweis für Versicherung (Gelesen: 2.987 mal)
Chui
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Beiträge: 5
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachweis für Versicherung
06.05.2005 um 11:20:41
 
Hallo,

mein Mann ist Ausländer und im März mit einem Besuchsvisum nach D gekommen. Auf der ALB hat er dann eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre bekommen. Im Juli endet die Gültigkeit seiner Reiseversicherung, deshalb soll er ab dann über mich in der gesetzl. Krankenkasse mitversichert sein. (Familienversicherung)

Der Sachbearbeiter bei der Versicherung meinte, das wäre auch kein Problem, allerdings müsste aus der Aufenthaltserlaubnis hervorgehen, daß sie zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgestellt worden ist. Davon steht aber nichts drin. Gibt es da irgendeine Nummer oder ein Kürzel für? Oder muß ich nochmal zur ALB nur damit die mir bestätigen, daß es so ist?

Danke schonmal,
Chui
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Chui  
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 06.05.2005 um 13:42:07
 
Hallo Chui,

hast Du evtl. eine Kopie des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis? Da müsstet Ihr rein theoretisch unter "Aufenthaltszweck" den Passus "eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen" ausgefüllt haben. So haben wir es zumindest gemacht.
Wenn Du eine Kopie dieses Antrags hast, würde ich davon eine Kopie machen und an die Versicherung schicken.

Aber ich finde dieses Vorgehen äußerst unüblich.
Als ich vorübergehend meinen Mann, der allerdings vorher schon gesetzlich in einer anderen Kranken-Versicherung versichert war, familienversichern musste, reichte es, eine Kopie der Heiratsurkunde einzureichen. Die haben auch nicht nach seinem Aufenthaltstitel gefragt.

Ich würde dem Sachbearbeiter eine Kopie der Heiratsurkunde geben. Daraus geht doch sowieso alles hervor (Heirat mit einer Deutschen, das impliziert den Aufenthaltszweck - außerdem geht m.E. die KV der Aufenthaltszweck nichts an, es sei denn der Zweck wäre ein Studienaufenthalt - da gibt es ja wohl Sondertarife).
Wenn Du noch die Kopie des Antrags auf AE hast, kannst Du ihn ja "netterweise" beifügen.

Wieso habt Ihr Euren Mann nicht sofort bei Dir familienversichern lassen? Ein Anrecht darauf hätte er gehabt.
Um welche KV handelt es sich? (wir haben im Moment - allerdings in anderer Sache - ein bisschen Trouble mit der IKK)

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Chun
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Nur die Ruhe bewahren


Beiträge: 98

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.05.2005 um 13:49:54
 
Hallo Chui,

ich muss Janna recht geben, denn auch ich finde das Vorgehen deiner Krankenkasse unüblich. Wir haben auch nur eine Kopie der Heiratsurkunde einreichen müssen.
Den Tip für die weitere Vorgehenweise von Janna find ich gut Smiley Das dürfte reichen
Viele Grüße  
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #3 - 06.05.2005 um 14:49:34
 
Hallo,

AOK DAk und meine jetzige BKK (12,9%!!!!!) brauchten nur:
Antrag, pol. Anmeldung, Heiratsurkunde und das wars.Glaube DAK brauchte noch Kopie der AE aber ohne zu hinterfragen was für ne AE das wars.Im übrigen: auch die voreheliche tochter ist ohne Problem bei ir mit versichert obwohl ich eigentlich keinen Rechtsbezug zu ihr habe.

peku
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Chui
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Beiträge: 5
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.05.2005 um 20:14:06
 
Hallo,

danke schonmal für eure Antworten, die meine Vermutung bestätigen, daß das ein seltsames Vorgehen der KK ist.

Eine Kopie des Antrages habe ich leider nicht.. aber ihr habt recht, ich werde einfach die Heiratsurkunde vorzeigen, und wenn es dann noch Probleme gibt, frag ich mal bei einer anderen KK. (Diesmal war es die Barmer) Um die Beiträge muß ich mir sowieso (noch) keine Gedanken machen, da ich Studentin bin.

Vorher war mein Mann nicht mitversichert, weil ich noch über meine Eltern familienversichert war, und er ja auch noch seine Reiseversicherung hatte.

Nun gut, ich werde es versuchen, und wenn es nicht klappt werdet ihr wieder von mir hören!  Zwinkernd

Gruß,
Chui
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Chui  
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 09.05.2005 um 23:17:14
 
Zitat:
Der Sachbearbeiter bei der Versicherung meinte, das wäre auch kein Problem, allerdings müsste aus der Aufenthaltserlaubnis hervorgehen, daß sie zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgestellt worden ist. Davon steht aber nichts drin. Gibt es da irgendeine Nummer oder ein Kürzel für? Oder muß ich nochmal zur ALB nur damit die mir bestätigen, daß es so ist?


Hi Chui,

Normalerweise steht im Aufenthaltstitel die Rechtsgrundlage, zumindest ist das bei meiner Frau so.

Abu

P.S.:
Die vorherigen Aussagen, daß diese Forderung ungewöhnlich ist, etc., kann ich bestätigen...
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Djamila
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Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 10.05.2005 um 23:28:24
 
betr.BARMER EK Leipzig

Nach unserer Eheschließung haben wir den geänderten Aufenthaltstitel und die Heiratsurkunde vorgelegt, seitdem ist mein Mann familienversichert mit eigener Chipkarte und genießt die gleichen Rechte wie ich. Alles ohne Probleme und auch bei Bezug von Arbeitslosengeld - durch mich damals.
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Djamila
 
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Chui
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.05.2005 um 23:12:39
 
Hallo,

inzwischen hat sich alles geregelt: ich habe nochmal mit den Leuten von der Barmer geprochen, und die meinten mit Heiratsurkunde geht es auch.

Danke euch,
Chui
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Chui  
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Djamila
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Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 11.05.2005 um 23:51:59
 
Sagte ich doch - meine Lieblings EK BARMER - bekomme keine Provision !
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Djamila
 
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gc
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Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 25.05.2005 um 12:53:16
 
in die AE nach neuem Recht IST immer der Aufenthaltsgrund (Paragraf AufenthG) einzutragen, § 59 Abs. 3 AufenthV

dennoch:
bei Ehe mit dem Versicherten und geringem eigenen Einkommen des Partners besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 SGB V immer ein Rechtsanspruch auf Familienverischeurng - das gilt bei einer AE aus EGAL welchem Grund ebenso wie bei einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung!!!

gc
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