Erstmal " Hallo " an dieses tolle und sehr informative Board.
Nach einem Telefonat mit der
ABH stellen sich mir einige Fragen, vielleicht kann mir ja jemand Infos hierzu geben oder mir mitteilen ob er ähnliche Erfahrungen gemacht hat.
Sachlage:
Meine Ehefrau möchte die Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 beantragen.
Ich bin Deutscher, meine Ehefrau Russin. Meine Ehefrau befindet sich mit gültiger Aufenthaltserlaubnis etwas mehr als 4 Jahre in Deutschland. Die Ehe besteht ebenfalls seit etwas mehr als 4 Jahren und wir leben selbstverständlich in ehelicher Gemeinschaft. Ich bin selbständig tätig, meine Ehefrau hat vor 1 Jahr eine Berufsausbildung begonnen. Wir leben in angemietetem Wohnraum von 80 qm und haben keine Kinder. Meine Frau verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und ist nicht vorbestraft. Es wird weder ALG II oder andere öffentlichen Mittel beansprucht.
Entgegen den Ausführungen im Gesetzestext ( sofern ich diesen richtig interpretiert habe ) fordert die
ABH zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nachfolgende Bescheinigungen:
1. Wohnraumbescheinigung
2. Ausbildungsvertrag meiner Ehefrau
3. Verdienstnachweise meiner Ehefrau
4. Verdienstnachweise von mir ( Steuererklärungen bzw. Einkommensberechnung durch den Steuerberater )
Ist es zulässig das diese Bescheinigungen gefordert werden?
Kann die
ABH die Erteilung der Niederlassungserlaubnis verweigern wenn diese Unterlagen nicht vorgelegt werden?
Würde mich über hilfreiche Ratschläge und Erfahrungen von Leuten mit ähnlichen Problemen freuen.
Bin keinesfalls ein Querulant! Habe nur in den letzten 4 Jahren ( seit dem Aufenthalt meiner Frau in Deutschland ) häufig Probleme mit der
ABH gehabt und war teilweise unbeschreiblichen Schikanen ausgesetzt wobei sich von der
ABH ständig auf § oder Verwaltungsvorschriften berufen wurde. Nun stellt sich mir die Frage ob sich die
ABH selbst nicht auch an § und Verwaltungsvorschriften halten muss und ohne gesetzliche Grundlage ( wenn ich den § 28 richtig interpretiere ) Bescheinigungen verlangen darf oder die Bearbeitung eines Antrags davon abhängig macht?
Gruß und vorab Danke Roland