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Nachweise für Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 4.004 mal)
rolandrichard
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02.05.2005 um 18:37:03
 
Erstmal " Hallo " an dieses tolle und sehr informative Board.

Nach einem Telefonat mit der ABH stellen sich mir einige Fragen, vielleicht kann mir ja jemand Infos hierzu geben oder mir mitteilen ob er ähnliche Erfahrungen gemacht hat.

Sachlage:

Meine Ehefrau möchte die Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 beantragen.

Ich bin Deutscher, meine Ehefrau Russin. Meine Ehefrau befindet sich mit gültiger Aufenthaltserlaubnis etwas mehr als 4 Jahre in Deutschland. Die Ehe besteht ebenfalls seit etwas mehr als 4 Jahren und wir leben selbstverständlich in ehelicher Gemeinschaft. Ich bin selbständig tätig, meine Ehefrau hat vor 1 Jahr eine Berufsausbildung begonnen. Wir leben in angemietetem Wohnraum von 80 qm und haben keine Kinder. Meine Frau verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und ist nicht vorbestraft. Es wird weder ALG II oder andere öffentlichen Mittel beansprucht.

Entgegen den Ausführungen im Gesetzestext ( sofern ich diesen richtig interpretiert habe ) fordert die ABH zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nachfolgende Bescheinigungen:

1. Wohnraumbescheinigung
2. Ausbildungsvertrag meiner Ehefrau
3. Verdienstnachweise meiner Ehefrau
4. Verdienstnachweise von mir ( Steuererklärungen bzw. Einkommensberechnung durch den Steuerberater )

Ist es zulässig das diese Bescheinigungen gefordert werden?

Kann die ABH die Erteilung der Niederlassungserlaubnis verweigern wenn diese Unterlagen nicht vorgelegt werden?

Würde mich über hilfreiche Ratschläge und Erfahrungen von Leuten mit ähnlichen Problemen freuen.

Bin keinesfalls ein Querulant! Habe nur in den letzten 4 Jahren ( seit dem Aufenthalt meiner Frau in Deutschland ) häufig Probleme mit der ABH gehabt und war teilweise unbeschreiblichen Schikanen ausgesetzt wobei sich von der ABH ständig auf § oder Verwaltungsvorschriften berufen wurde. Nun stellt sich mir die Frage ob sich die ABH selbst nicht auch an § und Verwaltungsvorschriften halten muss und ohne gesetzliche Grundlage ( wenn ich den § 28 richtig interpretiere ) Bescheinigungen verlangen darf oder die Bearbeitung eines Antrags davon abhängig macht?

Gruß und vorab Danke Roland
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Mick
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Antwort #1 - 02.05.2005 um 20:06:39
 
Hi,
nach § 28 Abs. 2 AufenthG darf kein Ausweisungsgrund
vorliegen. Der liegt bei Bezug von Sozialhilfe vor, nach dem
alten AuslG auch bei einem Anspruch auf Sozialhilfe.
Für das Aufenthaltsgesetz ist diese Frage m.E. nicht ein-
deutig geklärt. Aber Du kannst davon ausgehen, dass die
Nachweise gefordert werden, um auszuschließen, dass ein
Anspruch auf SH besteht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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rolandrichard
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Antwort #2 - 02.05.2005 um 21:37:31
 
@ Mick,

erstmal Danke für die Antwort.

Das kein Ausweisungsgrund vorliegen darf ist richtig.

Laut AufhG § 56 Abs. 1. 4. sind die von Dir genannten Gründe jedoch keine Ausweisungsgründe für den ausländischen Ehepartner eines Deutschen.


( Ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. )

Wäre der Bezug von z.B. Sozialhilfe für den ausländischen Ehepartner eines Deutschen ein Ausweisungsgrund würde dies § 28 Abs. 1 meiner Ansicht nach widersprechen.
Ich möchte aber nochmals darauf hinweisen das von meiner Ehefrau oder mir keine derartigen Leistungen bezogen werden.

Liege ich mit meiner Interpretation hier etwa falsch?

Wäre für weitere Meinungen und Tips dankbar,

Gruß Roland
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Mick
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Antwort #3 - 02.05.2005 um 22:40:10
 
Hi,
es geht nicht darum, ob jemand tatsächlich ausgewiesen
werden kann, sondern nur darum, ob der Ausweisungsgrund
objektiv vorliegt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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rolandrichard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.05.2005 um 16:41:33
 
@ Mick

Habe heute mit meinem RA ( kein RA für Ausländerrecht ) gesprochen und folgende Auskünfte und Ratschläge bekommen.

Seiner Ansicht nach sind nur die Ausweisungsgründe lt. AufhaltG § 56 Abs. 1. 4.
objektive Ausweisungsgründe beim ausländischen Ehepartner eines Deutschen.

Somit wäre selbst der Bezug von Sozialhilfe kein Grund die Niederlassungserlaubnis zu verweigern. Ebenfalls hat er mir den Rat gegeben sofort mit dem Antrag eine Bestätigung des Sozialamts vorzulegen aus der hervorgeht das keine Sozialhilfe bezogen wurde oder wird.

Er hält im Falle einer Ablehnung die Begründung der ABH für äußerst interessant und rät mir erst nach dem Erhalt einer Ablehnung einen Fachanwalt einzuschalten.

Was hältst Du von diesen Vorschlägen?

Gruß Roland
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ronny
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Antwort #5 - 03.05.2005 um 16:54:50
 
Zitat:
Seiner Ansicht nach sind nur die Ausweisungsgründe lt. AufhaltG § 56 Abs. 1. 4.
objektive Ausweisungsgründe beim ausländischen Ehepartner eines Deutschen.


Hallo Roland,

ich denke dass es schwierig würde eine NE wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes abzulehnen, aber was hält Dein RA von dem Ablehnungsgrund der fehlenden Mitwirkung nach § 82 Abs. 1 AufenthG ?

Der § 28 Abs. 2 fordert die Prüfung ob ein Ausweisungsgrund vorliegt.
Wenn ich das als Behörde nicht abschließend prüfen kann, entscheide ich nicht. So einfach kann man es sich machen.

Was wollt ihr wirklich erreichen?

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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sunnysunshine
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Antwort #6 - 03.05.2005 um 17:07:44
 
Zitat:
Seiner Ansicht nach sind nur die Ausweisungsgründe lt. AufhaltG § 56 Abs. 1. 4. 
objektive Ausweisungsgründe beim ausländischen Ehepartner eines Deutschen.


Zitat:
Somit wäre selbst der Bezug von Sozialhilfe kein Grund die  Niederlassungserlaubnis zu verweigern.


Das ist so nicht richtig. § 56 regelt den besonderen Ausweisungsschutz, nicht die Ausweisungsgründe allgemein. Diese finden sich in den §§ 53ff AufenthG (u.a. auch der Bezug von Sozialhilfe). Wie Mick oben bereits schrieb, kommt es bei der Entscheidung über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht darauf an, dass deine Frau tatsächlich ausgewiesen werden könnte, sondern rein auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes.

Auch widerspricht dies nicht dem § 28 Abs. 1 AufenthG, da es darin um die befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geht. Eine befristete Verlängerung ist unabhängig von einem Sozialhilfebezug möglich, die Erteilung der Niederlassungserlaubnis dagegen nicht.

Grüße
sunnysunshine
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rolandrichard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 03.05.2005 um 17:19:29
 
@ ronny

Was wir erreichen wollen?
Nach 4 Jahren eigentlich nur das Gesetze so angewandt werden wie sie erlassen wurden.

Die ganze Sache hört sich vielleicht etwas engstirnig an, wenn ich aber bedenke das meine Frau heute noch diesen diskriminierenden Vermerk ".....selbständige Erwerbstätigkeit..... nicht gestattet"  im Aufenthaltstitel hat geht mir der Hut hoch. War sogar nach dem alten Gesetz nicht zulässig bei deutschverheirateten Ausländern. Ich könnte die Auflistung der Schikanen unendlich weiterführen, muss aber der Fairniss halber betonen das die meisten Schikanen nicht von der derzeitig zuständigen Ausländerbehörde ausgingen.

Mit dem Punkt mangelnde Mitwirkungspflicht hast Du grundsätzlich Recht und das haben wir zwischenzeitlich auch bei unserem Vorgehen berücksichtigt. Selbstverständlich wird meine Ehefrau sämtliche Unterlagen vorlegen die von Ihr gefordet werden und die sie vorlegen kann. Es geht ausschliesslich darum das ich nicht bereit bin Steuererklärungen usw. von mir vorzulegen. Dies kann meiner Ehefrau auch nicht als mangelnde Mitwirkung ausgelegt werden da das AufenthG sagt " Der Ausländer ist verpflichtet........ " Heisst somit der Ausländer ist verpflichtet mitzuwirken und Nachweise vorzulegen nicht jedoch der Ehepartner. Ich frage mich ohnehin was das ganze soll, meine Frau hat ihr eigenes Einkommen und weder sie noch ich beziehen Sozialhilfe oder ähnliches. Am Rande möchte ich bemerken das Einkommensnachweise von mir gefordert werden ohne das angefragt wurde wie hoch das Einkommen meiner Frau ist. Seltsame Vorgehensweise oder?

Naja wir werden sehen was dabei rauskommt.

Gruß Roland
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rolandrichard
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Antwort #8 - 03.05.2005 um 17:28:15
 
@ sunnysunshine

Ist schon richtig was Du schreibst, die eine Formulierung von mir war wohl nicht 100 % richtig.

Sollte Bezug von Sozialhilfe ein Ausweisungsgrund sein und sich eine Ablehnung der NE somit auf das Vorliegen dieses Ausweisungsgrund stützen dann müsste auch Sozialhilfe bezogen werden.
Das keine Sozialhilfe bezogen wird lässt sich aber zweifelsfrei von uns nachweisen.

Liege ich hier nicht richtig?

Gruß Roland
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Antwort #9 - 03.05.2005 um 18:13:47
 
Zitat:
Sollte Bezug von Sozialhilfe ein Ausweisungsgrund sein und sich eine Ablehnung der NE somit auf das Vorliegen dieses Ausweisungsgrund stützen dann müsste auch Sozialhilfe bezogen werden.


Hi,
ich denke ich hatte es schon gesagt: Nach altem Recht war
schon der Anspruch auf SH ein Ausweisunggrund. Stand so
in den Verwaltungsvorschriften.
[...]
Nun sehe ich beim nochmaligen Nachlesen, dass auch die
Sozialhilfebedürftigkeit nach den Vorläufigen Anwendungs-
hinweisen zum AufenthG einen Ausweisunggrund dar-
stellen.
Eigentlich ist die Sache für mich klar, kommt höchsten noch
darauf an, wie in "Deinem" Bundesland mit den VAH umge-
gangen wird.

Nochwas:
Wenn das Einkommen Deiner Gattin so hoch ist, dass damit
schon eine Sozialhilfebedürftigkeit von Euch Beiden ausge-
schlossen werden kann, wird es reichen, ihre Einkommens-
nachweise vorzulegen.
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Antwort #10 - 04.05.2005 um 10:30:34
 
@ Mick

Das ist eine interessante Auskunft!
Wie hoch müsste das Einkommen meiner Frau denn sein damit diese
" Sozialhilfebedürftigkeit " nicht vorliegt?

Gruß und Danke vorab

Roland
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rolandrichard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 04.05.2005 um 10:58:56
 
@ Mick

Ist meine Info richtig die ich gerade bekommen habe?

Regelsatz Haushaltsvorstand 345,-- €
Regelsatz erw. Familienangehöriger 60% von 345,-- € also 207,-- €
zuzügl. Kaltmiete

Gruß Roland
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Antwort #12 - 04.05.2005 um 11:02:40
 
Regelsatz für Ehepaare im Westen:

je 311 Euro!
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Antwort #13 - 04.05.2005 um 11:14:21
 
@ Dani

Würde bei mir und meiner Frau also bedeuten wenn Ihr Einkommen mehr als 622,-- € plus Kaltmiete beträgt müssten von mir keine Einkommensnachweise vorgelegt werden?

Oder sehe ich das falsch?

Gruß Roland
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