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Einbürgerung der Kinder (Gelesen: 1.317 mal)
Hamid
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung der Kinder
29.04.2005 um 11:37:11
 
Hallo an alle,

erst einmal finde ich ganz toll, dass es solche Internetseiten auch gibt.
Nun zu meinem Problem.
Ich habe vor kurzem die doppelte Staatsbürgerschaft (afghanische, deutsche) erteilt bekommen. Ich möchte dass meine Kinder auch eingebürgert werden, sie haben die Aufenthaltserlaubnise in meinen afghanischen Pass bekommen (sind auch in DE geboren).Miteinbürgerung war es nicht möglich, weil es zum Zeitpunkt der Antragstellung vor ca. 4 Jahren, meine 2 Kinder gar nicht auf der Welt waren.
Automatisch durch Geburt war auch ausgeschlossen.
Die Mutter ist als Asylberechtigt anerkannt worden ( aber noch nicht 6 Jahre in DE).
Die Frage ist nun:
Wenn ich einen Antrag für meine Kinder nun stelle, müssen sie auch 2 Jahre lang vergeblich auf die Entlassung aus der afghanischen Staatsbürgerschaft warten bevor sie eingebürgert werden?
Oder was meinen Sie was der besserer Weg für die Einbürgerung wäre?

Ich bedanke mich für euere Beiträge

Gruß

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Ralf
i4a-team
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Oldenburg
Niedersachsen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung der Kinder
Antwort #1 - 29.04.2005 um 12:48:15
 
Zitat:
Miteinbürgerung war es nicht möglich, weil es zum Zeitpunkt der Antragstellung vor ca. 4 Jahren, meine 2 Kinder gar nicht auf der Welt waren.


Hallo!

Eine Miteinbürgerung wäre sehr wohl möglich gewesen, wenn die Geburt jeweils unverzüglich der Einbürgerungsbehörde angezeigt worden und die Miteinbürgerung beantragt worden wäre.

Ansonsten fällt Afghanistan nach meiner Information unter § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG, so dass ein Entlassungsantrag gar nicht erforderlich ist und somit auch eine zweijährige Wartezeit entfällt.

Da eine Miteinbürgerung nicht erfolgt ist, wäre ein Einbürgerungsantrag für die Kinder jetzt nach § 8 StAG i.V.m. Nr. 8.1.3.6
StAR-VwV
zu beurteilen.
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