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Österreicher-Einbürgerungsvoraussetzungen (Gelesen: 2.245 mal)
lennart
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27.04.2005 um 20:12:49
 
Hallo, liebe Forum-Besucher,
folgender Fall:
Ein Bekannter, im Mai 1945 in Österreich geboren, hat -angeblich schon immer- die österreichische Staatsangehörigkeit.
Nach seinen Aussagen sind seine Eltern auch Österreicher gewesen.

Er möchte nun gern auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, möchte aber seine österreichische nicht aufgeben.

Die Problematik liegt sicher in der Tatsache, daß Österreich während des 2. Weltkrieges deutsch war ("Heim ins Reich") .

Könnte es evtl. sein, daß er -da er Säugling war bei Ende des WK 2- nicht wirksam die österreichische Staatsangehörigkeit erlangen konnte und evtl. noch Deutscher ist?

Die Eltern hatten Wohnsitz in Österreich.

Heute ist der Gute übrigens ordentl. Professor an einer Uni in Deutschland.

Vielleicht kann jemand etwas Licht ins Dunkel des Falles bringen??

Vielen Dank schon jetzt für Eure Antworten

-lennart-

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Ralf
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Antwort #1 - 27.04.2005 um 21:38:32
 
Hi Lennart!

Die deutsche Staatsangehörigkeit hat er nie erworben, vgl. "Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG)", zu finden hier: (unten auf der Seite)
-->
klick


Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wird nicht möglich sein. Zum einen geht die österreichische Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung automatisch verloren, zum zweiten besteht mit Österreich keine Gegenseitigkeit nach § 12 Abs. 2 StAG.
-->
klick
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lennart
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Antwort #2 - 27.04.2005 um 22:43:11
 
Hallo Ralf, vielen Dank für die erschöpfende Auskunft!- bingo

viele Grüße von -lennart-
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Antwort #3 - 29.04.2005 um 12:55:39
 
hallo ralf, ein kleines problem hab ich da noch: der § 12 (2) stag erweitert ja nur ("auch") die fälle des § 12 (1) stag, so daß m.e. doch eine einbürgerung unter hinnahme von mehrstaatigkeit in frage kommen könnte auf der grundlage des § 10 (1) ziff. 4 (wg. vollendung des 60. lj ) -oder wie würdest du das sehen?
viele grüße -lennart-
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Ralf
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Antwort #4 - 29.04.2005 um 13:23:23
 
Zitat:
hallo ralf, ein kleines problem hab ich da noch: der § 12 (2) stag erweitert ja nur ("auch") die fälle des § 12 (1) stag, so daß m.e. doch eine einbürgerung unter hinnahme von mehrstaatigkeit in frage kommen könnte auf der grundlage des § 10 (1) ziff. 4 (wg. vollendung des 60. lj ) -oder wie würdest du das sehen?
viele grüße -lennart-


Hi Lennart!

Die genannte Nr. 4 lautet:
Zitat:
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,


Da der Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit automatisch erfolgt, kann von Schwierigkeiten bei der Entlassung keine Rede sein. Wegen dem "und" im Gesetzestext reicht ein hohes Alter allein hier nicht aus.

Nebenbei: Wegen dem automatischen Verlust der österr. StA ist eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit schon "rein technisch" gar nicht möglich. Ob es in Österreich etwas Vergleichbares wie bei uns die Beibehaltungsgenehmigung gibt, ist mir nicht bekannt.
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lennart
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Antwort #5 - 30.04.2005 um 09:12:21
 
hallo ralf , vielen dank für die antwort, jetzt fällts mir wie schuppen aus den haaren(ich hätte ja mal ins gesetz gucken können) sorry wg. der unnötigen arbeit, die ich dir gemacht habe.
viele grüße -lennart-
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lennart
 
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