Zitat:Im Zuwanderungsgesetz habe ich gelesen, dass eine Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten eines Ausländers erteilt wird, wenn der Ausländer (ich also)
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt (habe ich nicht) oder
- als Asylberechtigter anerkannt ist (ist nicht der Fall) oder
- seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (ist auch nicht der Fall) oder
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird!!!
Bedeutet das jetzt, dass wir schnellstmöglich heiraten müssen, bevor ich einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stelle?
Nein, da es in dem von Dir zitierten § 30 Abs. 1 Nr. 4 um die
Aufenthaltserlaubnis und nicht um die
Arbeitserlaubnis geht. Da die Ehe zum Zeitpunkt der Erteilung Deiner Aufenthaltserlaubnis nicht bestand, trifft auch § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht zu.
Zitat:Bei der Ausländerbehörde hat man mir gesagt, dass es völlig egal ist wann wir heiraten - es ist sowieso eine Ermessensentscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis meiner Frau erteilt wird oder nicht.
Korrekt. Da in Deinem Fall § 30 Abs. 1 nicht zutrifft, kann der Nachzug nur auf Basis von § 30 Abs. 2 erfolgen:
Zitat:Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Zitat:Noch mehr - im Zuwanderungsgesetz steht, dass beim Ehegattennachzug die
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme berechtigt, wenn der Ausländer, zu dem der
Familiennachzug erfolgt, arbeiten darf.
Bei der Ausländerbehörde hat man mir gesagt, dass meine Frau eine Arbeitserlaubnis nur in 2 Jahren kriegen kann oder dann, wenn ein Jobangebot vorliegt (eine "arbeitspolitische Prüfung" vorausgesetzt). Also NICHT automatisch denselben Status kriegt wie ich.
Was ist nun richtig?
Kriegt meine Frau eine Arbeitserlaubnis, wenn ich eine habe?
Wieso? Das IST doch genau Dein Status!
Zitat:Kriegt sie überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis?
Wie schon gesagt: Das ist eine Ermessensentscheidung.
Abu