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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Arbeitserlaubnis für die Ehegattin
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Beitrag begonnen von Anonym am 27.04.2005 um 11:09:58

Titel: Arbeitserlaubnis für die Ehegattin
Beitrag von Anonym am 27.04.2005 um 11:09:58
Hallo an alle!
Ich hoffe es kann mir jemand helfen, da ich immer wieder unterschiedliche Auskünfte bekomme! Im Zuwanderungsgesetz lese ich das eine, und die Beamten von der Ausländerbehörde sagen wieder was anderes!!
Ich bin jetzt in Deutschland und absolviere mein Studium.
Ich habe in der nächsten Zeit vor, einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen (ein Jobangebot liegt schon vor).
In Russland (mein Heimatland) blieb aber meine Freundin, die ich demnächst auch heiraten will. Jetzt versuche ich in Erfahrung zu bringen, welche Regelungen bei der Erteilung der Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis für meine Frau gelten werden, sollte ich eine  Arbeitserlaubnis bekommen.
Im  Zuwanderungsgesetz habe ich gelesen,  dass eine Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten eines Ausländers erteilt wird, wenn der Ausländer (ich also)
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt  (habe ich nicht) oder
- als Asylberechtigter anerkannt ist (ist nicht der Fall) oder
- seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (ist auch nicht der Fall) oder
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird!!!

Bedeutet das jetzt, dass wir schnellstmöglich heiraten müssen, bevor ich einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stelle?
Bei der Ausländerbehörde hat man mir gesagt, dass es völlig egal ist wann wir heiraten -  es ist sowieso eine Ermessensentscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis meiner Frau erteilt wird oder nicht.
Noch mehr - im Zuwanderungsgesetz steht, dass beim Ehegattennachzug die
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme berechtigt, wenn der Ausländer, zu dem der
Familiennachzug erfolgt, arbeiten darf.
Bei der Ausländerbehörde hat man mir gesagt, dass meine Frau eine Arbeitserlaubnis nur in 2 Jahren kriegen kann oder dann, wenn ein Jobangebot vorliegt (eine "arbeitspolitische Prüfung" vorausgesetzt). Also NICHT automatisch denselben Status kriegt wie ich.
Was ist nun richtig?
Kriegt meine Frau eine Arbeitserlaubnis, wenn ich eine habe?
Kriegt sie überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis?
Ich freue mich auf eure Hilfe.
Vielen  Dank

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für die Ehegattin
Beitrag von ronny am 27.04.2005 um 17:49:31

Zitat:
Noch mehr - im Zuwanderungsgesetz steht, dass beim Ehegattennachzug die
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme berechtigt, wenn der Ausländer, zu dem der
Familiennachzug erfolgt, arbeiten darf.


Look here zur Frage der Arbeitserlaubnis, wenn Du eine hast und Deine Gutste nachziehen will.

Grüße
Ronny

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für die Ehegattin
Beitrag von Abu am 27.04.2005 um 19:05:12

schrieb am 27.04.2005 um 11:09:58:
Im  Zuwanderungsgesetz habe ich gelesen,  dass eine Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten eines Ausländers erteilt wird, wenn der Ausländer (ich also)
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt  (habe ich nicht) oder
- als Asylberechtigter anerkannt ist (ist nicht der Fall) oder
- seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (ist auch nicht der Fall) oder
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird!!!

Bedeutet das jetzt, dass wir schnellstmöglich heiraten müssen, bevor ich einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stelle?

Nein, da es in dem von Dir zitierten § 30 Abs. 1 Nr. 4 um die Aufenthaltserlaubnis und nicht um die Arbeitserlaubnis geht. Da die Ehe zum Zeitpunkt der Erteilung Deiner Aufenthaltserlaubnis nicht bestand, trifft auch § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht zu.


Zitat:
Bei der Ausländerbehörde hat man mir gesagt, dass es völlig egal ist wann wir heiraten -  es ist sowieso eine Ermessensentscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis meiner Frau erteilt wird oder nicht.

Korrekt. Da in Deinem Fall § 30 Abs. 1 nicht zutrifft, kann der Nachzug nur auf Basis von § 30 Abs. 2 erfolgen:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
 


Zitat:
Noch mehr - im Zuwanderungsgesetz steht, dass beim Ehegattennachzug die
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme berechtigt, wenn der Ausländer, zu dem der
Familiennachzug erfolgt, arbeiten darf.
Bei der Ausländerbehörde hat man mir gesagt, dass meine Frau eine Arbeitserlaubnis nur in 2 Jahren kriegen kann oder dann, wenn ein Jobangebot vorliegt (eine "arbeitspolitische Prüfung" vorausgesetzt). Also NICHT automatisch denselben Status kriegt wie ich.
Was ist nun richtig?
Kriegt meine Frau eine Arbeitserlaubnis, wenn ich eine habe?

Wieso? Das IST doch genau Dein Status!


Zitat:
Kriegt sie überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis?

Wie schon gesagt: Das ist eine Ermessensentscheidung.

Abu


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