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GC & Jobwechsel (Gelesen: 6.297 mal)
PePe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.04.2005 um 19:19:56
 
Hallo Zusammen 
 
 
Ersten, entschuldigen Sie mir bitte meine schlechtes Deutsch. 
 
Zweiten, die Frage. 
 
Ich folge das Forum seit einige Monate aber dies ist mein Erst Thema/Frage. 
 
Ich bin Greencardler und bin in Deutschland seit 2003. 
 
Ich habe ein Arbeitsangebot gekriegt und denke ich jetzt was kann ich machen. Ich habe Familie hier und will keine Probleme für mich und auch für sie. 
 
1- Wenn ich mein Job wechsele muß ich nochmal durch eine Arbeitsmarktcheck gehen? 
2- Die Prozedur ist kompliziert mit die neues Gesetz? 
3- Wissen Sie ungefähr wie lang ist? 
 
Ich habe ein Bisschen durch die Themen gesucht aber habe ich nur einen Post mit ein Fall von andere GCler aber er/sie ist mehr als Drei Jahre in D darum hat kein Problem (als BeschV sagt) 
 
Ich bedanke mich in voraus auf irgendwelche Antwort   :anbet
 
Mfg 
 
PePe
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 26.04.2005 um 20:21:26
 
Hola,

siehe
§ 46 Abs. 2 BeschV
.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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PePe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.04.2005 um 01:08:56
 
Gracias!   [beifall=beifall.gif]
 
Aber Mick: einfach so? Keine "kleine Schritte" oder Diskretion von Beamte? 
 
Ich wäre ehrlich Froh wenn ganz einfach funktioniert! 
 
Danke nochmal die blitzschnelle Antwort! 
 
Mfg 
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.04.2005 um 11:05:01
 
Zitat:
Hola,

siehe
§ 46 Abs. 2 BeschV
.


Hi Mick,

doch § 46 Abs. 2 BeschV sagt nur, dass die ArE als unbefristete Zustimmung der BA weitergilt - also, nicht als uneingeschraenkte Zustimmung. Normalerweise, wird in die Arbeitserlaubnis ein bestimmter Arbeitgeber eingetragen. Ich kann nicht die Auslegung (seitens ABH) ausschliessen, dass die unbefristete Zustimmung nur fuer diesen Arbeitsplatz als unbefristet gilt... Oder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.04.2005 um 11:37:35
 
Hallo Chap

Ich bedanke mich. Das wollte ich wirklich!,  die andere Seite von diese Geschichte, einfach andere Meinung. 
 
Persönlich, habe ich keine Angst von eine Arbeitsmarktcheck, aber dies bedeutet Zeit und die "neue" Firma braucht mich Gestern oder Übergestern. Wenn ich Arbeitsmarktcheck passen muß, sicherlich kriege ich keine Job bei die Firma. Daumen runter.

Mfg

PePe

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.04.2005 um 12:39:25
 
Neben dem Gesetztext von § 46  BeschV gibt es auch eine Begründung dazu. Da findet man schell, wenn man es möchte, das die ehemailge GC Arbeitserlaubnis unabhängig davon ob die Firmengebunden oder nicht-Firmengebunden war doch eine uneingeschraenkte Zustimmung sein sollte, also Jobwechel innerhalb IT-Bereich wäre kein Thema. Nicht nur das - man spricht über "andere qualifizierte Beschäftigungen", in dem Fall sind die Grenzen von IT und den alten "Green Card" weit Weg ... entfernt.   

Ob man mit einer Begründung des Gesetzes eine Chance beim Gericht hat, wäre auch interessant zu wissen.



Zu Absatz 2:

Für IT-Fachkräfte wird mit der Übergangsbestimmung die zeitliche Befristung der erteilten Arbeitserlaubnis aufgehoben und - wie für andere qualifizierte Beschäftigungen auch ­ die dauernde Zulassung zum Arbeitsmarkt durch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung eröffnet.
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Antwort #6 - 28.04.2005 um 12:54:49
 
Ah ja, noch etwas:

Die Eintragung des Arbeitgebers in die Arbeitserlaubnis erfolgte doch nicht überall in der Regel, zudem war das auch nicht nötig gemäß ItArgV.

Die einzige (und auch gleichzeitig die beste) Begründung die ich diesbezüglich gehört habe ist

"Des hamma imma so g'macht"  :rofl2   :prosst:

oder noch besser

"Wia macha ned des woas im Gesetz steat sond' des woas uns der Chef soagt   :prosst:


Was ich eigentlich immer eher uncool fand das bevor wir  (also GCs) hierher gekommen sind, es würde in Medien gesprochen über "Fünfjährige Aufenthalts und Arbeitserlaubnis für IT Spezialisten".

Als ich danach zuerst mein Job verliert habe, folgte die böse Überasschung; bis dann hat man ein stück Leben in BRD aufgebaut und hat eher nicht damit gerechnet dass man jetz  sofort ausreisen muss, weil im Fernsehen würde doch gesagt "fünf Jahren". Das man hier jahrelang nicht auf Sozialhilfe leben darf, war doch irgenwie klar, das man aber sofort ausreisen muss - das war doch eine eche Überasschung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.04.2005 um 16:44:09
 
Zitat:
Zu Absatz 2:

Für IT-Fachkräfte wird mit der Übergangsbestimmung die zeitliche Befristung der erteilten Arbeitserlaubnis aufgehoben und - wie für andere qualifizierte Beschäftigungen auch ­ die dauernde Zulassung zum Arbeitsmarkt durch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung eröffnet.


Hi cedo,

wenn du denkst, dass alle andere qualifizierte Arbetnehmer uneingeschraenkten Zufgang zum dt. Arbeitsmarkt haben, irrst Du dich maechtig. Ich kenne keinen Auslaender, der zum Zweck Beschaeftigung nach D. eingereist ist und dessen Beschaeftigung nicht durch die Arbeitserlaubnis oder eine Auflage zur Aufebnthaltsgenehmigung auf einen bestimmten Betrieb beschraenkt wurde.

§ 285 Abs. 5 SGB III (bis 31.12.2004):

Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden.

§ 1 Abs. 1 ArGV:

Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden

   1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
   2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb.


§ 4 Abs. 1 ArGV:

Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk die Agentur für Arbeit, die sie erteilt hat. Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet.

Ich moechte dich darauf aufmerksammachen, dass nur den GC-ler eine "Entfristung" der Arbeitserlaubnis geschenkt wurde und nicht den "anderen qualifizierten Arbeitnehmer"... Die hatten auch nie das "Priveleg", arbeitslos zu werden... Fazit: "wie für andere qualifizierte Beschäftigungen" bedeutete eher eine Verschlechtung fuer die GC-ler, es sei denn die IT-AV und IT-ArGV abgeschafft worden sind. 8)
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Antwort #8 - 28.04.2005 um 23:29:17
 
Ahh... ich muss mein Deutsch noch verbessern Smiley Ich rede ganze Zeit ausschliesslich über GC Smiley

Wieso Verschlechterung für GCs, kannst du mir das bitte näher erklären, weil für die "alte" GCs ist 46 BeschV doch eine Verbesserung, oder ?

Zudem stehen in diesen "Vorläufigen Anwendungshinweissen" von 12/2004 das BeschV (ungefähr) "in wesentlichen die Verfahren der Arbeitsagenturen regelt", ist jedoch auf § 46 BeschV "zu achten" weil dieses Paragraph "Auswirkungen auf Aufenthaltsrechtliche Fragen hat".

Hoffentlich interpretiere ich alles nicht willkürlich; das würde doch klip und klar heißen die ABH eine GreenCard problemlos verlängern und auf eine andere Fa. umschreiben kann, ohne Nachfrage bei AA.

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Antwort #9 - 29.04.2005 um 11:48:03
 
Zitat:
Wieso Verschlechterung für GCs, kannst du mir das bitte näher erklären, weil für die "alte" GCs ist 46 BeschV doch eine Verbesserung, oder ?


Natuerlich... Aber wohl eine unbegruendete Verbesserung. Die Begruendung, die Du zitiert hast, spiegelt nur die Inkometenz des Gesetzgebers in Fragen auslaenderrechtlicher Praxis wider. Die "Entfristung" war nicht noetig, um die GC-ler den anderen qualifizierten Arbeitnehmer gleichzustellen. Wesentlich war die Aufhebung von IT-AV und IT-ArGV...

Fazit: die Wortlaut der Begruendung macht die Rechtslage fuer einen GC-ler kaum besser...
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Antwort #10 - 29.04.2005 um 12:02:48
 
Aber....am Ende...Was kann ich warten auf Ausländerbehörde?

Meine Frage bleibt immer noch unklar  :nix

Ehrlich, weiß ich nicht was kann ich machen!

Ich bitte euch (Mick, Cedo, Chap oder irdenjemand) einen Rat

PePe
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Antwort #11 - 29.04.2005 um 17:02:29
 
@Pepe:

Am einfachsten und bequemsten kannst du dein Recht mit hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen (aber bitte Schwerpunkt Ausländerrecht, da die Sache eher Kompliziert ist).

Eine solche Möglichkeit wäre z.B. http://www.trust7.com/en/services/visa beziehungsweise www.vpmk.de. Da kannst du auch ungefähr erfahren wieviel sowas kostet. Das ist nur eine von tausenden Angeboten, die ich zufällig kenne.

Das du Recht auf einen Arbeitsplatzwechsel ohne Arbeitsmarktprüfung hast, ist meine Meinung nach, unumstritten. Ich wiederhole: meine Meinung nach.

Aber das kannst du alles während Beratung mit einem Rechtsanwalt prüfen und ggf. nachfragen.

Wenn du / falls du bereits auf die Schwierigkeiten bei ABH gestoßen hast, ist diese Variante besonder sinnvoll.

Du kannst letztendlich von niemanden hier eine "Ultimative Lösung" erwarten - letztendlich liegt alles in Händen von deine ABH, und damit kann dir nur und ausschliesslich einen Rechtsanwalt zur Seite stehen.
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Antwort #12 - 29.04.2005 um 23:40:33
 
Zitat:
Am einfachsten und bequemsten kannst du dein Recht mit hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen (aber bitte Schwerpunkt Ausländerrecht, da die Sache eher Kompliziert ist). 


mit Hilfe eines Rechtsanwaltes?!? Wozu?!?

Wenn

- man noch gar keine Probleme bekommen hat
- Probleme, wie bereits aus Posts von Mick und Chap hätte klar werden sollen, nicht zu erwarten sind

dann ist ein Rechtsanwalt so überflüssig wie Fußpilz.

Im ganzen AufenthG und in den mit ihm "verwandten" Verodnungen gibt es kaum etwas eindeutigeres und einfach durchzusetzenderes als der § 46 Abs. 2 BeschV. Wozu bitteschön braucht man da einen Anwalt  öhm
@Pepe: geh doch ruhig mal zur ABH deines Vertrauens und schon wirst du mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sehen, dass es keine Probleme mit einem Jobwechsel gibt.

Viele Grüße

chij
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Antwort #13 - 01.05.2005 um 11:15:59
 
@Pepe:

Wie dir bereits andere gesagt haben du solltest eigentlich keine Probleme erwarten. Letzendlich gehe einfach nach deine ABH und frag nach.

Falls du doch Schwierigkeiten diesbezüglich bekommst, es gibt noch etwas was dir helfen könnte.

Und zwar kann ich die Kopie eines Schreibens von Bundesinnenministeriums besorgen wo explizit steht das Paragraph 46 BeschV auch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis bei einem Jobwechsel innerhalb des IT Bereichs bedeutet.

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Antwort #14 - 02.05.2005 um 09:56:25
 
@ Cedo:

Toll!!

Das wäre eine Superidee!

Wenn du sehr Aufmerksam bist, meine e-mail ist pedroperez_ger@yahoo.com


Ich bedanke mich auch an Mick, Chap, Chij für eure Antworten.


PePe
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Antwort #15 - 02.05.2005 um 12:53:08
 
Zitat:
Und zwar kann ich die Kopie eines Schreibens von Bundesinnenministeriums besorgen wo explizit steht das Paragraph 46 BeschV auch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis bei einem Jobwechsel innerhalb des IT Bereichs bedeutet.



Wenn solches Schreiben dir vorliegt, waere es wahrscheinlich keine schlechte Idee, ihn zu veroeffentlichen... Smiley
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Antwort #16 - 02.05.2005 um 13:01:48
 
Hier ist das Inhalt des Schreibens, dessen Kopie mir vorgelegt würde. Ich weise darauf ausdrücklich hin das ich für echtheit des Schreibens sowie des hier präsentierten Inhalts keinerlei Garantie übernehmen kann, da mir das Original nicht vorliegt

***

Vielen Dank für Ihre Schreiben von 11.Marz 2005, in dem Sie darauf hinweisen, das bei der Anwendung des Zuwanderungsgesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnungen von den beteiligten Behörden Fehlinterpretationen einzelner Bestimmungen erfolgen sollen.

Sie teilen mit, das Sie eine Initiative von Green Card Inhabern vertreten und besonderes Probleme bei dem Wechsel des Arbeitgebers aufgetreten sein und bitten mich, den Ausländerbehörden und Ihnen Hinweisen zur eindeutigen Vorgeheinweise zu geben. Da das Bundesministerium des Inneren nicht die Dienstausichtsbehörde der Ausländerbehörden ist weil die ausländerrechtlichen Bestimmungen in den Bundesländer in eigener Zuständigkeit ausgeführt werden, habe ich nur die Möglichkeit, die Innenministerien der Länder über die vom Bundesministerium des Inneren vertretene Rechtsauffassung zu informieren. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich eine bundesweite Information der Länder nur dann für notwendig erachte, wenn auch bundesweit eine Problem besteht.
Ich wahre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir die Ausländerbehörden konkret benennen könnten, in die von Ihnen dargelegte Rechtsauffassung vertreten wird, damit ich dann gezielt auf entsprechende Bundesland zugehen kann.

Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen dass nach §46 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung die einer IT Fachkraft erteilte Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung als IT Fachkraft fortgilt.
Das bedeutet auch, dass die Arbeitserlaubnis bei einem Arbeitsplatzwechsel fortgilt, wenn auch bei dieser einen Beschäftigung als IT Fachkraft erfolgt.
Soweit jedoch eine andere Beschäftigung als im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgt ist eine erneute Zustimmung erforderlich, wenn nicht bereits eine Zustimmung nach §9 Abs. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung erteilt wurde.


Mit freundlichen Grüssen,
Im Auftrag

Conradt
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Antwort #17 - 02.05.2005 um 16:47:05
 
Zitat:
Hier ist das Inhalt des Schreibens, dessen Kopie mir vorgelegt würde. Ich weise darauf ausdrücklich hin das ich für echtheit des Schreibens sowie des hier präsentierten Inhalts keinerlei Garantie übernehmen kann, da mir das Original nicht vorliegt

***

Vielen Dank für Ihre Schreiben von 11.Marz 2005, in dem Sie darauf hinweisen, das bei der Anwendung des Zuwanderungsgesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnungen von den beteiligten Behörden Fehlinterpretationen einzelner Bestimmungen erfolgen sollen.

Sie teilen mit, das Sie eine Initiative von Green Card Inhabern vertreten und besonderes Probleme bei dem Wechsel des Arbeitgebers aufgetreten sein und bitten mich, den Ausländerbehörden und Ihnen Hinweisen zur eindeutigen Vorgeheinweise zu geben. Da das Bundesministerium des Inneren nicht die Dienstausichtsbehörde der Ausländerbehörden ist weil die ausländerrechtlichen Bestimmungen in den Bundesländer in eigener Zuständigkeit ausgeführt werden, habe ich nur die Möglichkeit, die Innenministerien der Länder über die vom Bundesministerium des Inneren vertretene Rechtsauffassung zu informieren. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich eine bundesweite Information der Länder nur dann für notwendig erachte, wenn auch bundesweit eine Problem besteht.
Ich wahre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir die Ausländerbehörden konkret benennen könnten, in die von Ihnen dargelegte Rechtsauffassung vertreten wird, damit ich dann gezielt auf entsprechende Bundesland zugehen kann.

Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen dass nach §46 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung die einer IT Fachkraft erteilte Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung als IT Fachkraft fortgilt.
Das bedeutet auch, dass die Arbeitserlaubnis bei einem Arbeitsplatzwechsel fortgilt, wenn auch bei dieser einen Beschäftigung als IT Fachkraft erfolgt.
Soweit jedoch eine andere Beschäftigung als im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgt ist eine erneute Zustimmung erforderlich, wenn nicht bereits eine Zustimmung nach §9 Abs. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung erteilt wurde.


Mit freundlichen Grüssen,
Im Auftrag

Conradt


Hier ist die Quelle: http://www.trust7.com/en/forums/visa_questions/hier_is_the_answer_from_bmi

Ich kann nur sagen, dass Herr Conradt ein sehr netter und auslaenderfreundlicher Typ ist. Einmal hat er sogar behauptet, dass die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung auf die Frist fuer Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden soll. Smiley

Ich kann nur hoffen, dass die ABH-Mitarbeiter die Auffassung des BMI auch teilen... obwohl, meiner Ansicht nach, es eigenlich nicht nur fuer die GC-ler, sondern fuer alle hochqualifizierte Arbeitnehmer gelten soll... Smiley
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