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Familiennachzug-Arbeiten (Gelesen: 2.520 mal)
Sascha
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27.04.2005 um 11:03:49
 
Hallo Leute!

Ich habe wieder mal eine Frage an euch und brauche euere Hilfe!

Also, folgende Situation: ich habe hier in DE ein Stellenanbegot bekommen und werde mich bemühen eine AE zu bekommen, obwohl ich nicht weiss wie meine Schancen als BWLer stehen...Weisst ihr hier wie man am besten vorgehen soll um die Schancen zu erhöhen?
Die hauptfrage ist aber anders - ich habe eine Freundin und wir haben vor zu heiraten..Wenn es bei mir mit Arbeitsaufnahme klappt - dann wollen wir nach Deutschland ziehen.. Wie würde es denn mit Familiennachzug aussehen? Ist es wichtig ob die Ehe bei der Beantragung von meine AE schon besteht, oder ist es auch kein Problem wenn wir später heiraten, wenn ich AE schon habe? IN Zuwanderungsgesetz habe ich gelesen - "Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Arbeitsaufnahme, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, arbeiten darf." [beifall=beifall.gif] Ich habe mal auch in ABH nachgefragt, dort wurde mir gesagt dass die Ehegattinnachzug in dem Fall eine Ermäßungsentscheidung wäre, dass es egal ist ob die Ehe schon bestand und dass sie auf keinen Fall arbeiten darf, es muss also eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden...
Weisst ihr hier mehr? Wieso steht es in Gesetz dass sie arbeiten darf und die ABH sagen was anders? Verstehe ich hier etwas Falsch? Smiley

Vielen-vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

Grüße

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ronny
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Antwort #1 - 27.04.2005 um 11:57:43
 
Zitat:
"Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Arbeitsaufnahme, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, arbeiten darf."


Hallo Sascha,

mal unabhängig von der Frage ob, Du einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung bekommen kannst, wo genau hast Du das gelesen.?

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Sascha
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Antwort #2 - 27.04.2005 um 12:08:59
 
Hallo Ronny!

das habe ich im Enfassung von Zuwanderungsgesetz §29Familiennachzug zu Ausländern
(5) Unbeschadet des ¤ 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens
zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden
hat.

Ist hiermit etwas anderes gemeint?

Grüße

Sascha
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ronny
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Antwort #3 - 27.04.2005 um 12:21:14
 
Zitat:
Ist hiermit etwas anderes gemeint?


Hallo Sascha,

ich glaube schon, denn es bedeutet IMHO lediglich, dass die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nur in dem Umfang erteilt wird, wie dem Ausländer zu dem der Nachzug erfolgt.

Das heißt z.B. wird Dir die AE zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach erfolgter Arbeitsmarktprüfung erteilt, gilt das auch für Deine Ehefrau.

Die im Regelfall erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in den §§ 39 ff AufenthG geregelt.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Sascha
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Antwort #4 - 27.04.2005 um 12:40:38
 
Hallo Ronny noch mal!

dann ergibt es für mich gar kein Sinn und ist aus meiner Sicht nicht erwähnungswert, da, wenn ich es richtig verstehe, fast jeder Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis hast das Recht ein Antrag auf Zustimmung zur Beschöftigungsaufnahme stellen - was ist denn an Familienangehörige so besonders?... Smiley

in http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1141818/index.html
in Fragen zum neuen Zuwanderungsgesetz habe ich folgendes gelesen:
"Eine Veränderung ergibt sich für Ihre nachziehenden Familienangehörigen: Anders als bisher
berechtigt die Aufenthaltserlaubnis Ihres nachgezogenen Familienangehörigen ihn in gleicher
Weise und sofort zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit Sie selbst zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt sind..."
Wie soll ich das interpretieren?...Also, für micht ist eben die Frage - warum wurde es erwähnt, wenn die Ehegattin nur dann arbeiten darf, wenn...§39...usw.? Smiley

Danke im Voraus für Antworten!

Grüße

Sascha
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ronny
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Antwort #5 - 27.04.2005 um 12:49:42
 
Zitat:
soweit Sie selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind


Hallo Sascha,

in Deinem Fall ist das soweit mit  "in dem Umfang wie..." zu übersetzen.


Grüße
Ronny
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Sascha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.04.2005 um 13:09:41
 
Ronny,
Alles klar..Danke für deine Anworten!!!! [beifall=beifall.gif]

Könnte mir noch jemand irgendwelche Tipps geben die bei eine Arbeitsmarktprüfung helfen sollen?...Ich vermute mal, dass die Stellenausschreibung gut formuliert sein muss, dass ich eben auch alles anforderungen entspreche...was könnte man noch machen?..Weisst jemand wie stehen die Schancen für ein BWLer mit abgeschlossen Aufbaustudium, 3 Sprachen, paar Jahre Erfahrung..eine Arbeitserlaubnis zu bekommen?..
Kann der Arbeitgeber irgendwie die Etscheidung beeinflüssen, wenn Die Frima unbedingt mich einstellen will? ???

Danke im Voraus!! [beifall=beifall.gif]

Grüße

Sascha
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.04.2005 um 19:20:24
 
Zitat:
Wie würde es denn mit Familiennachzug aussehen? Ist es wichtig ob die Ehe bei der Beantragung von meine AE schon besteht, oder ist es auch kein Problem wenn wir später heiraten, wenn ich AE schon habe?

Zitat:
Ich habe mal auch in ABH nachgefragt, dort wurde mir gesagt dass die Ehegattinnachzug in dem Fall eine Ermäßungsentscheidung wäre, dass es egal ist ob die Ehe schon bestand


Bezüglich des Ehegattennachzugs halte ich die Aussage der ABH für falsch. Vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 4:
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
...
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.


Abu
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