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GC & Jobwechsel (Gelesen: 6.301 mal)
chap
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Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: GC & Jobwechsel
Antwort #15 - 02.05.2005 um 12:53:08
 
Zitat:
Und zwar kann ich die Kopie eines Schreibens von Bundesinnenministeriums besorgen wo explizit steht das Paragraph 46 BeschV auch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis bei einem Jobwechsel innerhalb des IT Bereichs bedeutet.



Wenn solches Schreiben dir vorliegt, waere es wahrscheinlich keine schlechte Idee, ihn zu veroeffentlichen... Smiley
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cedo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 02.05.2005 um 13:01:48
 
Hier ist das Inhalt des Schreibens, dessen Kopie mir vorgelegt würde. Ich weise darauf ausdrücklich hin das ich für echtheit des Schreibens sowie des hier präsentierten Inhalts keinerlei Garantie übernehmen kann, da mir das Original nicht vorliegt

***

Vielen Dank für Ihre Schreiben von 11.Marz 2005, in dem Sie darauf hinweisen, das bei der Anwendung des Zuwanderungsgesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnungen von den beteiligten Behörden Fehlinterpretationen einzelner Bestimmungen erfolgen sollen.

Sie teilen mit, das Sie eine Initiative von Green Card Inhabern vertreten und besonderes Probleme bei dem Wechsel des Arbeitgebers aufgetreten sein und bitten mich, den Ausländerbehörden und Ihnen Hinweisen zur eindeutigen Vorgeheinweise zu geben. Da das Bundesministerium des Inneren nicht die Dienstausichtsbehörde der Ausländerbehörden ist weil die ausländerrechtlichen Bestimmungen in den Bundesländer in eigener Zuständigkeit ausgeführt werden, habe ich nur die Möglichkeit, die Innenministerien der Länder über die vom Bundesministerium des Inneren vertretene Rechtsauffassung zu informieren. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich eine bundesweite Information der Länder nur dann für notwendig erachte, wenn auch bundesweit eine Problem besteht.
Ich wahre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir die Ausländerbehörden konkret benennen könnten, in die von Ihnen dargelegte Rechtsauffassung vertreten wird, damit ich dann gezielt auf entsprechende Bundesland zugehen kann.

Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen dass nach §46 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung die einer IT Fachkraft erteilte Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung als IT Fachkraft fortgilt.
Das bedeutet auch, dass die Arbeitserlaubnis bei einem Arbeitsplatzwechsel fortgilt, wenn auch bei dieser einen Beschäftigung als IT Fachkraft erfolgt.
Soweit jedoch eine andere Beschäftigung als im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgt ist eine erneute Zustimmung erforderlich, wenn nicht bereits eine Zustimmung nach §9 Abs. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung erteilt wurde.


Mit freundlichen Grüssen,
Im Auftrag

Conradt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 02.05.2005 um 16:47:05
 
Zitat:
Hier ist das Inhalt des Schreibens, dessen Kopie mir vorgelegt würde. Ich weise darauf ausdrücklich hin das ich für echtheit des Schreibens sowie des hier präsentierten Inhalts keinerlei Garantie übernehmen kann, da mir das Original nicht vorliegt

***

Vielen Dank für Ihre Schreiben von 11.Marz 2005, in dem Sie darauf hinweisen, das bei der Anwendung des Zuwanderungsgesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnungen von den beteiligten Behörden Fehlinterpretationen einzelner Bestimmungen erfolgen sollen.

Sie teilen mit, das Sie eine Initiative von Green Card Inhabern vertreten und besonderes Probleme bei dem Wechsel des Arbeitgebers aufgetreten sein und bitten mich, den Ausländerbehörden und Ihnen Hinweisen zur eindeutigen Vorgeheinweise zu geben. Da das Bundesministerium des Inneren nicht die Dienstausichtsbehörde der Ausländerbehörden ist weil die ausländerrechtlichen Bestimmungen in den Bundesländer in eigener Zuständigkeit ausgeführt werden, habe ich nur die Möglichkeit, die Innenministerien der Länder über die vom Bundesministerium des Inneren vertretene Rechtsauffassung zu informieren. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich eine bundesweite Information der Länder nur dann für notwendig erachte, wenn auch bundesweit eine Problem besteht.
Ich wahre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir die Ausländerbehörden konkret benennen könnten, in die von Ihnen dargelegte Rechtsauffassung vertreten wird, damit ich dann gezielt auf entsprechende Bundesland zugehen kann.

Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen dass nach §46 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung die einer IT Fachkraft erteilte Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung als IT Fachkraft fortgilt.
Das bedeutet auch, dass die Arbeitserlaubnis bei einem Arbeitsplatzwechsel fortgilt, wenn auch bei dieser einen Beschäftigung als IT Fachkraft erfolgt.
Soweit jedoch eine andere Beschäftigung als im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgt ist eine erneute Zustimmung erforderlich, wenn nicht bereits eine Zustimmung nach §9 Abs. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung erteilt wurde.


Mit freundlichen Grüssen,
Im Auftrag

Conradt


Hier ist die Quelle: http://www.trust7.com/en/forums/visa_questions/hier_is_the_answer_from_bmi

Ich kann nur sagen, dass Herr Conradt ein sehr netter und auslaenderfreundlicher Typ ist. Einmal hat er sogar behauptet, dass die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung auf die Frist fuer Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden soll. Smiley

Ich kann nur hoffen, dass die ABH-Mitarbeiter die Auffassung des BMI auch teilen... obwohl, meiner Ansicht nach, es eigenlich nicht nur fuer die GC-ler, sondern fuer alle hochqualifizierte Arbeitnehmer gelten soll... Smiley
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