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Polnisches Sorgerecht? (Gelesen: 2.271 mal)
HeinMueck
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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25.04.2005 um 09:21:39
 
Guten Tag!
Meine Freundin und ich werden im Sommer heiraten. Meine Freundin hat einen unehelichen Sohn der sieben Jahre ist. Wir werden nach der Hochzeit in Deutschland leben so das der Sohn meiner Freundin hier schulpflichtig wird. Da der Zeitraum zwischen unserer Hochzeit und der Einschulung sehr kurz ist, wollen wir möglichst jetzt schon alle Dinge für die Schulanmeldung betreiben. Leider ist uns erst jetzt aufgefallen das die Sorgrechtsproblematik für die Schulanmeldung wichtig ist. Meine Freundin hat mir gegenüber erklärt das Sie alles für ihren Sohn alleine entscheiden kann, ich habe kurzschlüssig daraus geschlossen, daß sie auch das alleinige Sorgerecht hat. Gleichzeitig hat meine Freundin alles nicht als Problem gesehen, da der Kindesvater bis auf Zahlungen von Unterhalt keinen Kontakt zum Kind hat (hat es nach der Geburt nie gesehen). Da die Frage in den sieben Lebensjahren des Kindes keine Rolle gespielt hat, hat diese Frage hat meine Freundin sich daher mit der Sorgerechtsproblematik nie beschäftigt, d.h. weiß nicht ob sie alleine das Sorgerecht hat oder auch der Kindesvater.
Nun meine Frage zum polnischen Recht: Wer erhält nach der Geburt eines unehelichen Kindes das Sorgerecht? Nur die Mutter oder Vater und Mutter?
Besten Dank

Hein
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 25.04.2005 um 09:36:38
 
Hallo HeinMueck,

das ist in Polen ned so einfach.

Die Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich gibt es dort nicht.

Elterliche Gewalt und ihre Ausübung ist Sache beider Elternteile, es sei denn (und das müßte Deine Gutste ja wissen) ein Gericht hat bestimmte Dinge einem Elternteil zur alleinigen Ausübung übertragen.

Wie ist denn die Vaterschaft festgestellt worden?

Per Gericht oder durch einfache Anerkennung?

Läßt sich dem vollständigen Geburtseintrag vermutlich entnehmen. Polnische Bezeichnung der vollständigen Abschrift müßte lauten: "Odpis zupelny aktu urodzenia".

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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HeinMueck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.04.2005 um 09:39:34
 
Vielen, vielen Dank für die Antwort.
Das leben ist konkret und meistens kompliziert.
In der Tat haben meine Freundin und der Kindesvater ein gemeinsames Sorgerecht. Die Situation ist so, das sich der Kindesvater bis auf eine monatlicheUnterhaltszahlung nicht um seinen Sohn kümmert. Leider rächt sich jetzt das meine Freundin diesen Teil ihrer Vergangenheit weitgehend "ausblendet" (um nicht zu sagen "Geschichten erzählt"). Die Situation ist nun folgende: Für die Anmeldung zur Schule und auch für die polizeiliche Anmeldung wie auch für alles weitere bräuchten wir also jedesmal die Zustimmung des Kindesvaters. Erschwerend kommt hinzu das dieser Schwarzafrikaner ist und in Polen lebt. Sein Aufenthaltsstatus in Polen scheint ungeklärt, so das er kein Interesse haben kann seinen Status als unterhaltszahlender Vater aufzugeben.
Für mich ist allein akzeptabel das vor der Heirat, die Sorgerechtsfrage zugunsten meiner Freundin geklärt wird.
In D. dürfte ein Gericht nach Lage der Dinge klar zu gunsten der Mutter entscheiden.
Was aber ist in Polen? Hat jemand Erfahrungen?


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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 26.04.2005 um 09:42:35
 
Zitat:
Leider rächt sich jetzt das meine Freundin diesen Teil ihrer Vergangenheit weitgehend "ausblendet"


Hab ich mir schon gedacht  Zwinkernd

Zitat:
In D. dürfte ein Gericht nach Lage der Dinge klar zu gunsten der Mutter entscheiden. Was aber ist in Polen? Hat jemand Erfahrungen?


Mit Polen nicht, leider. Aber ihr könntet versuchen, das von einem deutschen Vormundschaftsgericht entscheiden zu lassen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Oder vielleicht noch sinnvoller weil evtl. erfolgversprechender:

Denkt mal über eine Adoption nach.

Grüße
Ronny
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