Die Handhabung wie Ronny sie schildert, entspricht zwar - leider - der seit 1.1.2005 u.a. in Hessen und in NRW festzustellenden Ausländerbehördenpraxis, ist in der beschriebenen Schärfe aber zweifellos rechtswidrig.
Der fehlende Pass allein oder gar eine freiwillige Ausreisemöglichkeit rechtfertigen noch kein Arbeitsverbot im Sinne des § 11
BeschVerfV. Das Bundesinnenministerium sah sich wegen der entsprechenden Ausländerbehördenpraxis bereits zu einer Klarstellung veranlasst, siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_BeschVerfV_Duldung.pdfEin absolutes Arbeitsverbot nach § 11
BeschVerfV ist nur zulässig, wenn der Ausländer durch sein Verhalten eine ansonsten rechtlich zulässige und technisch und praktisch auch mögliche Abschiebung vorwerfbar (missbrächlich) verhindert. Ist es hingegen z.B. die Botschaft, die sich weigert die Papiere auszustellen, oder ist eine Abschiebung ohnehin im Einzelfall oder generell unmöhlich oder unzulässig (z.B. Afghanistan, Kosovo-Minderheiten, Irak, Somalia) rechtfertigt die Passlosigkeit noch kein Arbeitsverbot nach § 11
BeschVerfV.
Auch muss die Ausländerbehörde die von dem betreffenden Ausländer geforderten Mitwirkungshandlungen zur Passbeschaffung konkret bennenen und ihm hierzu zunächst eine entsprechende Frist setzen, bevor sie ein Arbeitsverbot im Sinne des § 11
BeschVerfV verfügt, vgl. dazu auch die einschlägige Kommentierung zum (identischen) Tatbestand des § 1a nr. 2 AsylbLG. Dies gilt vor allem wegen der hier eintretende schwerwiegenden - auch verfassungsrechtlich relevanten - Folgen des ersatzlosen Verlustes des Arbeitsplatzes und der (eingezahlten) Arbeitslosenversicherungsansprüche.
Siehe zu dem Thema auch schon
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=user;action=...Scheitern wird die Arbeitserlaubnis in vielen Regionen (Berlin, Ostdeutschland) an der Arbeitsmarktprüfung (Vorrang Deutscher und von Ausländern mit sicherem Aufenthalt), erheblich bessere Chancen bestehen insoweit aber in Hessen, Bayern, Ba-Wü und RH-Pfalz, auch in NRW, im Saarland, in Nds und in SLH sieht es besser aus, zudem sind nach der Härteregelung des § 7
BeschVerfV z.B. Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung für Schwerbehinderte möglich, sowie für Traumatisierte wenn die Arbeit der Therapie dient und der Therapeut das bescheinigt, vgl. dazu die DA zu § 7
BeschVerfVhttp://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/DA_Arbeitserlaubnis.zipschöne Grüße
(und meinen ganz besonderen Dank an denjenigen Beamten in diesem Forum,
der mich hier regelmäßig mit Minuspunkten auszeichnet... )gc
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de