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arbeiten mit einer Duldung (Gelesen: 3.466 mal)
Gina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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09.04.2005 um 14:13:30
 
Hallo Zusammen,

gibt es zur Zeit die Möglichkeit mit einer Duldung eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Wenn ja was kann man machen um sie zu bekommen.

L.g.
Gina
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ronny
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Antwort #1 - 09.04.2005 um 14:39:29
 
Zitat:
Wenn ja was kann man machen um sie zu bekommen.


Hi Gina,

zunächst ist es so, dass die Erlaubnis für die Bechäftigung den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzt.

Die Duldung ist keiner.

Die Duldung kann aber mit einer Nebenbestimmungversehen werden, dass die Beschäftigung erlaubt wird.

Dieses "kann" hängt dann aber entscheiidend davon ab, ob der Grund für die Duldung von dem Inhaber selbst zu vertreten ist. Ist er vollziehbar ausreisepflichtig und kann nur wegen Paßlosigkeit nicht abgeschoben werden, hat er nach allgemeiner Meinung das Abschiebehindernis selbst zu vertreten.

Denn er könnte ja freiwillig ausreisen bzw sich den Paß vom Heimatstaat ausstellen lassen.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Gina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.04.2005 um 15:02:49
 
Hi Ronny,

also wäre es generell möglich???

Im Jahre 1994 hatte mein damaliger Freund(später Mann) eine Duldung..Kein Paß...Er war gemeldet in Soltau, ich lebte in Celle...eine Erlaubnis bekommen um in einem Hotel in Hannover zu arbeiten.
Der Chef mußte dem Arbeitsamt mitteilen, dass er schon sehr lange jemanden gesucht hat, und nur noch ihn wollte.
Darauf bekam er die Erlaubnis und auch Befugnis seinen Landkreis, der Arbeit wegen zu verlassen.


LG. Gina
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ronny
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Antwort #3 - 09.04.2005 um 15:14:31
 
Zitat:
also wäre es generell möglich


Ich würde es bei der heutigen Arbeitsmarktlage mal eher als eine  theoretische Möglichkeit betrachten.

Entscheidend wäre IMHO, warum eine Duldung erteilt wird. öhm

Besteht auch nur die geringfügige "Chance", dass der Betroffene das Hindernis seiner (Nicht-)Ausreise selbst zu vertreten hat, s.o., dann wird es nix mit der Beschäftigung.

Ronny
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peku
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Antwort #4 - 09.04.2005 um 16:46:41
 
hallo,

Duldung mit AE der ALB ist durchaus möglich.Allerdings fällt danach bei nicht Eu ausländern die übliche Arbeitsplatzbeszogene Prüfung noch an und nur wenn in diesen job keine Deutschen oder Eu Ausländer vermittelt werden können gibt es dafür ne Erlaubniss

gruss peku
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Satan_der_Weise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 09.04.2005 um 20:15:36
 
Zitat:
hallo,

Duldung mit AE der ALB ist durchaus möglich.Allerdings fällt danach bei nicht Eu ausländern die übliche Arbeitsplatzbeszogene Prüfung noch an und nur wenn in diesen job keine Deutschen oder Eu Ausländer vermittelt werden können gibt es dafür ne Erlaubniss

gruss peku


Möglich schon, aber je nach Bundesland hat diese Möglichkeit mehr oder weniger nur theoretische Bedeutung.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 10.04.2005 um 10:09:51
 

Zitat:
Möglich schon, aber je nach Bundesland hat diese Möglichkeit mehr oder weniger nur theoretische Bedeutung.


Habe ich was anderes gesagt ?  Zwinkernd

Zitat:
Ich würde es bei der heutigen Arbeitsmarktlage mal eher als eine  theoretische Möglichkeit betrachten.


Gina ich denke an diese Geschichte kann man den berühmten  :haken machen. Sorry.

Grüße
Ronny
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Gina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.04.2005 um 11:14:55
 
Vielen Dank,
Dann hat sich ja seit 1996 nicht viel geändert........
Kann man hoffen und vieleicht auch Glück haben?!...........

Schönen Tag noch..
Gina

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 12.04.2005 um 23:42:09
 
Die Handhabung wie Ronny sie schildert, entspricht zwar - leider - der seit 1.1.2005 u.a. in Hessen und in NRW festzustellenden Ausländerbehördenpraxis, ist in der beschriebenen Schärfe aber zweifellos rechtswidrig.

Der fehlende Pass allein oder gar eine freiwillige Ausreisemöglichkeit rechtfertigen noch kein Arbeitsverbot im Sinne des § 11 BeschVerfV. Das Bundesinnenministerium sah sich wegen der entsprechenden Ausländerbehördenpraxis bereits zu einer Klarstellung veranlasst, siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_BeschVerfV_Duldung.pdf

Ein absolutes Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerfV ist nur zulässig, wenn der Ausländer durch sein Verhalten eine ansonsten rechtlich zulässige und technisch und praktisch auch mögliche Abschiebung vorwerfbar (missbrächlich) verhindert. Ist es hingegen z.B. die Botschaft, die sich weigert die Papiere auszustellen, oder ist eine Abschiebung ohnehin im Einzelfall oder generell unmöhlich oder unzulässig (z.B. Afghanistan, Kosovo-Minderheiten, Irak, Somalia) rechtfertigt die Passlosigkeit noch kein Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerfV.

Auch muss die Ausländerbehörde die von dem betreffenden Ausländer geforderten Mitwirkungshandlungen zur Passbeschaffung konkret bennenen und ihm hierzu zunächst eine entsprechende Frist setzen, bevor sie ein Arbeitsverbot im Sinne des § 11 BeschVerfV verfügt, vgl. dazu auch die einschlägige Kommentierung zum (identischen) Tatbestand des § 1a nr. 2 AsylbLG. Dies gilt vor allem wegen der hier eintretende schwerwiegenden - auch verfassungsrechtlich relevanten - Folgen des ersatzlosen Verlustes des Arbeitsplatzes und der (eingezahlten) Arbeitslosenversicherungsansprüche.

Siehe zu dem Thema auch schon
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=user;action=...

Scheitern wird die Arbeitserlaubnis in vielen Regionen (Berlin, Ostdeutschland) an der Arbeitsmarktprüfung (Vorrang Deutscher und von Ausländern mit sicherem Aufenthalt), erheblich bessere Chancen bestehen insoweit aber in Hessen, Bayern, Ba-Wü und RH-Pfalz, auch in NRW, im Saarland, in Nds und in SLH sieht es besser aus, zudem sind nach der Härteregelung des § 7 BeschVerfV z.B. Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung für Schwerbehinderte möglich, sowie für Traumatisierte wenn die Arbeit der Therapie dient und der Therapeut das bescheinigt, vgl. dazu die DA zu § 7 BeschVerfV
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/DA_Arbeitserlaubnis.zip

schöne Grüße
(und meinen ganz besonderen Dank an denjenigen Beamten in diesem Forum,
der mich hier regelmäßig mit Minuspunkten auszeichnet... Zwinkernd )


gc
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de
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Giesi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 13.04.2005 um 14:30:13
 
Hallo!
Dein Freund sollte einfach mit seiner Duldung zur zuständigen Ausländerbehörde (ABH) marschieren und dort sagen, dass er arbeiten möchte. Die ABH wird ihm dann eine Stellenbeschreibung in die Hand drücken, die sein (zukünftiger) Chef ausfüllen muss. Die Stellenbeschreibung dann wieder zur ABH bringen und diese wird dann mit einer Zustimmungsanfrage zur zuständigen Agentur für Arbeit geschickt oder gefaxt. Die Agentur wird dann eine Arbeitsmarktprüfung vornehmen. Sollten keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, kann dein Freund evtl. eine Arbeitsgenehmigung erhalten. Diese wird dann von der ABH in der Duldung vermerkt.
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Gina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #10 - 13.04.2005 um 16:58:05
 
Hallo Giesi und GC,

danke für die Informationen...... :paletti

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