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Familienzusammenführung (Gelesen: 1.817 mal)
ich_bins
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzusammenführung
09.04.2005 um 12:34:46
 
Bei diesem Thema versteh ich was nicht, obwohl ich mir den Gesetzestext hier auf der Seite genau angesehen habe.

Eine Deutscher heiratet eine Ausländerin, die aus erster Ehe einen Sohn hat. Das Ehepaar zieht gemeinsam nach Deutschland, der erwachsene Sohn bleibt im Heimatland.

Später nimmt die Ausländerin die deutsche Staatsbürgerschaft an, was ohne Probleme klappt.

Nun will sie wegen der Umstände im Heimatland und der Tatsache, das der Sohn nach dem Tod der Grosseltern ohne weitere Verwandten allein ist, den - erwachsenen - Sohn nach Deutschland holen.

Angeblich sei dies möglich.

Das AufenthG regelt in § 28 den Familiennachzug zu Deutschen. Ein erwachsener Sohn ist aber weder Ehegatte, noch minderjähriges lediges Kind, noch Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen.

Laut § 28, Absatz 4 gilt für "Sonstige Familienangehörige" der § 36, der seinerseits auf den 30/ 3 und den 31 verweist.

Der 36 bezieht sich aber vom Text her nur auf Familienangehörige eines Ausländers - und das ist ja nicht (mehr) der Fall, da die Mutter seid einigen Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat.

Ich versteh das nicht .... es muss doch noch mehr solche Fälle gegeben haben .... ?!? Also über Google und Metager bzw. hier auf der Seite habe ich dazu nichts gefunden.

Kann mir jemand einen Tipp geben???

Konkreter Anlass ist, dass ein bekanntes Ehepaar mit identischen Voraussetzungen ein volljähriges Kind nach Deutschland geholt hat und behauptet, dies sei im Rahmen der Familienzusammenführung geschehen.

Ob das wirklich stimmt, kann ich nicht prüfen; eine Adoption liegt aber nicht vor.

Wäre echt toll, wenn mir jemand einen Tipp geben kann - hier im Forum oder privat an thor_of_asgard@web.de
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung
Antwort #1 - 09.04.2005 um 12:44:03
 
Dein "Einstieg" über § 28 Abs. 4 war schon ok. Da steht ja, dass das dann
entsprechend gilt.

Es muss dann eben nach 36 eine [bgcolor=Blue]
außergewöhnlichen Härte
[/bgcolor] vorliegen.
Was in den allermeisten Fällen nicht gegeben ist. Dass im Heimatland keine
Verwandten mehr da sind, reicht alleine als Grund nicht aus. Beispiel wäre
eine Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit, die nur in D. erbracht werden könnte.
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ronny
Platin Member
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 09.04.2005 um 12:47:16
 
Zitat:
Der 36 bezieht sich aber vom Text her nur auf Familienangehörige eines Ausländers - und das ist ja nicht (mehr) der Fall, da die Mutter seid einigen Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat.


Hi Ich_bins,

Er ist aber wegen des Verweises in § 28 Abs. 4 AufenthG entsprechend sinngemäß anzuwenden, d.h. auch wenn die Mutter zwischenzeitlich deutsche Staatsangehörige ist, kommen die sehr restriktiven Nachzugsregelungen im § 36 AufenthG

Zitat:
kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.


zur Anwendung.

Zitat:
Ob das wirklich stimmt, kann ich nicht prüfen


Das wird hier ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes wohl auch keiner können, sorry.

Grüße
Ronny

Edit:

Sorry hatte nicht gesehen, dass Fons auch schon dran war  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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ralph
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.04.2005 um 23:18:14
 
Aber Hallo !!
Genau mit der selbigen Problematik haben wir auch ziemliche Scherereien.-
Mit dem wichtigen Unterschied das der Sohn meiner Frau erst 13 ist. Derzeitiger Stand ist , dass meine Frau das alleinige Sorgerecht beim hiesigen Amtsgericht beantragt hat, da der Vater des Jungen sich nie um ihn kümmerte. Dafür liegen bereits etliche EV´s aus Nigeria vor.Selbst die Familie des Vaters weiss nichts über seinen derzeitigen Aufenthalt.Wie das Gericht entscheidet ist völlig unklar, bis dahin müssen wir uns ständig von einer Abschiebung des Jungen durch die Ausländerbehörde in LB bedroht sehen.Eine Ausreiseverfügung erging schon im Dez.04 mit nur 14-tägiger Frist zum Ende des Jahres. Unser RA hat bisher nur ein Stillhalten der Behörde erwirken können. Der erhebliche psychische Druck auf den Familienzusammenhalt ist kaum auszuhalten. Ist es tatsächlich möglich einen minderjährigen nach Nigeria in ein Waisenhaus abzuschieben? Obwohl die Mutter seit 6Jahren mit einem Deutschen verheiratet ist und inzwischen eine 3jährige gemeinsame Tochter da ist. cry:
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