Bei diesem Thema versteh ich was nicht, obwohl ich mir den Gesetzestext hier auf der Seite genau angesehen habe.
Eine Deutscher heiratet eine Ausländerin, die aus erster Ehe einen Sohn hat. Das Ehepaar zieht gemeinsam nach Deutschland, der erwachsene Sohn bleibt im Heimatland.
Später nimmt die Ausländerin die deutsche Staatsbürgerschaft an, was ohne Probleme klappt.
Nun will sie wegen der Umstände im Heimatland und der Tatsache, das der Sohn nach dem Tod der Grosseltern ohne weitere Verwandten allein ist, den - erwachsenen - Sohn nach Deutschland holen.
Angeblich sei dies möglich.
Das
AufenthG regelt in § 28 den Familiennachzug zu Deutschen. Ein erwachsener Sohn ist aber weder Ehegatte, noch minderjähriges lediges Kind, noch Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen.
Laut § 28, Absatz 4 gilt für "Sonstige Familienangehörige" der § 36, der seinerseits auf den 30/ 3 und den 31 verweist.
Der 36 bezieht sich aber vom Text her nur auf Familienangehörige eines Ausländers - und das ist ja nicht (mehr) der Fall, da die Mutter seid einigen Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat.
Ich versteh das nicht .... es muss doch noch mehr solche Fälle gegeben haben .... ?!? Also über Google und Metager bzw. hier auf der Seite habe ich dazu nichts gefunden.
Kann mir jemand einen Tipp geben???
Konkreter Anlass ist, dass ein bekanntes Ehepaar mit identischen Voraussetzungen ein volljähriges Kind nach Deutschland geholt hat und behauptet, dies sei im Rahmen der Familienzusammenführung geschehen.
Ob das wirklich stimmt, kann ich nicht prüfen; eine Adoption liegt aber nicht vor.
Wäre echt toll, wenn mir jemand einen Tipp geben kann - hier im Forum oder privat an thor_of_asgard@web.de