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Dt.-TR-Ehe, Familienzusammenführung (Gelesen: 2.284 mal)
Anita
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Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dt.-TR-Ehe, Familienzusammenführung
06.04.2005 um 13:52:40
 
Hallo zusammen,

ich bin auch ein wenig ratlose und verzweifelt, wie die meisten hier...

Ich bin mit einem Türken verlobt, selbst Deutsche, werden im Juli heiraten (alles schon geplant, auch ehefähigkeitszeugnis). Er studiert im Moment noch wird aber im Juni fertig (Diplom). Er war schon zweimal hier und hat meine Familie usw. kennengelernt. Er hatte auch ein Visum für USA zwecks Praktukum/Arbeiten.
Bin im Moment noch in Ausbildung aber auch im Juni fertig (RA-Fachangestellte). Wohne noch zu Hause und mein Gehalt ist... halt Azubi...nach meiner Ausbildung werde ich zu 80% von meiner Kanzlei übernommen. Hab einen Nebenjob, der allerdings kein regelmäßiges monatliches Gehalt abwirft aber ca. so auf € 400-Basis.

Wir würden gerne nach unserer Hochzeit hier in Deutschland leben, damit er hier weiter studieren kann. Ich habe gehört, dass es einfacher ist ein Visum auf Familienzusammenführung zu bekommen als ein Studentenvisum (Zwecks Finanzierung).
Ich weiß aber nicht inwieweit mein Gehalt eine Rolle spielt bei Visum auf Familienzusammenführung? Wird da nicht geprüft, Wohnraum, Geld etc.?? öhm
Welche Unterlagen muss ich denn von mir vorlegen? Und was ist denn eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung". Die zuständige AHB "....bitte was...???"

Für Antworten danke ich im Voraus...

Grüße
Anita
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Caya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.04.2005 um 14:25:40
 
Hallo Anita!
Klick bitte unten. Hier findest du Antworten auf deine Fragen.
LG
Caya
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#12
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Anita
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Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.04.2005 um 14:34:28
 
Danke für deine Antwort!

Hab ich schon gelesen, aber in § 27 steht unter Abs. 3

3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchangewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

Bedeutet, dass das Gehalt doch eine Rolle spielt oder? Wo kann ich denn nachfragen, ob mein Gehalt ausreichend ist? Bin zurzeit noch Azubi und werden dann nur zu 80% übernommen, habe einen Nebenjob bei dem das Gehalt aber nicht monatlich gleichbleibend ist (mal mehr mal weniger).
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 06.04.2005 um 14:46:20
 
Zitat:
Bedeutet, dass das Gehalt doch eine Rolle spielt oder?


Hallo Anita,

da Du Deutsche bist, gilt für Dich nicht der § 27 sondern der § 28 Abs. 1 AufenthG. Und da steht sinngemäß, dass die FZV nicht vom Einkommen des deutschen Ehegatten abhängig gemacht wird:

...abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG... 

in welchem eigentlich die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der "Sicherung des Lebensunterhaltes" geregelt ist.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Anita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.04.2005 um 14:53:04
 
Wie lange dauert denn dann die Bearbeitungszeit? Es muss ja dann nur die Heiratsurkunde, Pass usw. vorgelegt werden oder? Wie lange ist denn die Gültigkeitsdauer von FzF? Können wir dann solange mit dem FzF hier ist ein Studentenvisum beantragen? Oder kann er auch mit FzF studieren?

Fragen über Fragen.... :nix
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 06.04.2005 um 23:09:04
 
Zitat:
Es muss ja dann nur die Heiratsurkunde, Pass usw. vorgelegt werden oder?
guck http://www.germanembassyank.com/deutsch/visa/FZEhegatteDt.pdf

Zitat:
Wie lange ist denn die Gültigkeitsdauer von FzF?
Das FzF-Visum ist 3 nur Monate gültig; aber nach der Einreise nach D beantragt man bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis und die ist in der Regel 3 Jahre, manchmal aber auch nur 1 Jahr gültig.

Zitat:
Können wir dann solange mit dem FzF hier ist ein Studentenvisum beantragen? Oder kann er auch mit FzF studieren?
Dein Mann kann mit der AE auch studieren.

Abu
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Nilats_Fesoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.04.2005 um 23:14:18
 
Zitat:
Hallo Anita,

da Du Deutsche bist, gilt für Dich nicht der § 27 sondern der § 28 Abs. 1 AufenthG. Und da steht sinngemäß, dass die FZV nicht vom Einkommen des deutschen Ehegatten abhängig gemacht wird:

...abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG...  

in welchem eigentlich die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der "Sicherung des Lebensunterhaltes" geregelt ist.

Grüße
Ronny


Ronny, der §28 gilt für den EHEGATTEN eines Deutschen, nicht für den ZUKÜNFTIGEN EHEGATTEN. Und das ist ein UNTERSCHIED, der sich auch dariun niederschlägt, dass für das Visum zur Fam.Zus.Führung keine Verpflichtungserklärung notwendig ist, für deas Visum zur Eheschliessung aber sehr wohl.

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 07.04.2005 um 07:30:01
 
Zitat:
Ronny, der §28 gilt für den EHEGATTEN eines Deutschen, nicht für den ZUKÜNFTIGEN EHEGATTEN. Und das ist ein UNTERSCHIED, der sich auch dariun niederschlägt, dass für das Visum zur Fam.Zus.Führung keine Verpflichtungserklärung notwendig ist, für deas Visum zur Eheschliessung aber sehr wohl.


Ist schon recht, ich bin halt aufgrund der Schilderungen im Ausgangspost von einer Eheschließung im Ausland ausgegangen.

Zitat:
Es muss ja dann nur die Heiratsurkunde, Pass usw. vorgelegt werden oder?


Das sprach auch dafür, dass sie im Ausland heiraten will.

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 07.04.2005 um 09:22:31
 
Zitat:
Ist schon recht, ich bin halt aufgrund der Schilderungen im Ausgangspost von einer Eheschließung im Ausland ausgegangen.

Ronny,

Dem ist ja auch so  Zwinkernd

Abu
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