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Familienzusammenführung innerhalb Deutschland (Gelesen: 1.691 mal)
saba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzusammenführung innerhalb Deutschland
05.04.2005 um 15:24:06
 
Hallo!

Ersteinmal  bin von diesem Forum sehr begeistert und finde es ganz toll, dass man hier wertvolle Informationen von rund um das Thema Ausländerrecht bekommen kann (Danke!).

Ich hoffe ebenso, wertvolle Tipps zu meinem Fall zu bekommen.

Mein Fall sieht wie folgt aus:

Ich bin hier in Deutchland eingebürgert ( Ursprung: Eritrea) und habe im 2004 einen Eriteer geheiratet, der im Besitz eine Duldung ist. Wir haben kirchlich in einer orthodoxen Kirche in Hessen geheiratet. Nun möchte ich, dass mein Mann zu mir nach Hessen zieht. Er lebt in einem Asybewerberunterkunft in Bayern. Meine Frage: Ist das im Rahmen der Familienzusammenführung möglich? Ich bin berufstätig und kann für meinen Mann aufkommen. Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt werden und was können die jeweiligen Ausländerbehörden dazu sagen. Wäre es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten?

Wird eine kirchliche Heirat als Nachweis anerkannt?

Ich wäre für jede Hilfe dankbar.

Gruß
Saba
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.04.2005 um 15:53:42
 
Zitat:
Meine Frage: Ist das im Rahmen der Familienzusammenführung möglich?


Zitat:
Wird eine kirchliche Heirat als Nachweis anerkannt?



Hallo Saba,

leider hab ich schlechte Nachrichten. Die Fragen sind wohl zweimal mit nein zu beantworten. Ausländerrechtlich steht nur die nach deutschem Recht gültige Ehe unter einem besonderen Schutz.

Nein, da Du als Deutsche nicht in einer Kirche eine rechtsgültige Ehe schließen kannst.
Dem steht Art. 13 Abs. 3  Satz 1 EGBGB entgegen, wonach eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form rechtsgültig geschlossen werden kann.

Inlandsform ist die Zivilehe vor dem Standesbeamten.

Das wird auch nicht anders zu sehen sein, wenn Du möglicherweise Doppelstaaterin bist, da Art. 5 EGBGB vorschreibt, dass bei Doppelstaatern die auch Deutsche sind, diese Rechtsstellung immer vorgeht.

Zitat:
Wäre es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten?


Ohne da jemanden jetzt zu nahe treten zu wollen, das Geld könnt ihr Euch IMHO wirklich sparen.

Einzige Möglichkeit ist die Eheschließung beim deutschen Standesamt, oben bei den FAQ ist erläutert, welche Papiere ihr dafür benötigt.

Viel Glück  :paletti

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.04.2005 um 17:50:43
 
@Ronny

Frage am Rande:

Wie sieht es denn da mit den §§ 67, 67a PersStdG aus?
Oder ist das der Standesamtsaufsicht pillepalle?

eishennig
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 05.04.2005 um 18:54:21
 
Zitat:
Wie sieht es denn da mit den §§ 67, 67a PersStdG aus?
Oder ist das der Standesamtsaufsicht pillepalle?


Hallo Eishennig,

m.W. gibt es ein "Gentlemen-Agreement" der Strafverfolgungsbehörden mit der hohen Geistlichkeit.

Ich habe bislang noch von keinem Fall gehört, in dem ein Geistlicher wegen dieser Tatbestände tatsächlich verurteilt wurde.

Und wenn ich selbst sehe wie oft mir die Strafverfahren wegen Urkundenfälschung etc. eingestellt  Smiley wurden antworte ich mal mit einem Zitat aus einer alten Märchenschallplatte das mir eben in den Sinn kommt:

"Mylord, der Feinde sind zuwenig, es lohnt der Mühe nicht,  zu rüsten"

Will damit sagen, dass der Aufwand sich nicht lohnt.  Zwinkernd

Und hier kommt ja u.U. noch der Umstand hinzu, dass der Geistliche nach seinem Heimatrecht vielleicht noch nicht mal gegen ein Gesetz verstoßen hat. Er sieht die vermutlich Doppelstaaterin halt (ähnlich wie der Art. 5 EGBGB regelt) als seine Staatsangehörige an, notfalls beruft er sich auf einen Verbotsirrtum.  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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