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Freizügigkeit (Gelesen: 1.820 mal)
peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Freizügigkeit
05.04.2005 um 09:45:43
 
Hallo,

hat der Ehemann (Drittstaatenausländer;keine pers.Ablehnungsgründe) einer EU Bürgerin die in einem anderen EU Staat studiert und dabei die Freizügigkeit geniest ebenfalls auch einen Anspruch auf freizügigkeits wenn der Lebensuntergalt gesichert ist??????

Detail: Griechin Studiert in DE und hat Freizügigkeit;Ehemann ist aus Armenien

peku
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 05.04.2005 um 10:29:34
 
Hi Peku,

Ja, hat er, allerdings muß auch noch ein KV-Schutz bestehen. Vgl. § 4 FreizügG/EU:

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:

1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,
2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird, sowie der Lebenspartner.

Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach § 2 Abs. 1.


Gruß

Abu

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peku
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #2 - 05.04.2005 um 15:34:42
 
ok abu also gehts auch bei studenten

danke gruss peku
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elixya
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Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Freizügigkeit
Antwort #3 - 06.04.2005 um 13:30:38
 
Mich würde interessieren ob die gleichen Regelungen für die Studenten aus den neuen Mitgliedstaaten gelten oder haben sie auch hier  einen "Sonderstatus" :sauer: bzw. gelten irgenwelche Übergangzeiten?? Man hat mir gesagt das würde im Fall eines Studenten aus neuen EU-Mitgliedland nicht gehen, weil er sich nur zum Zwecke des Studiums in Deutschland aufhält, danach DE verlassen soll und deswegen soll Familiennachzug nicht möglich sein. Wenn das doch möglich sein sollte - wieviel Wohnraum (qm, wieviele Räume) und Einkommen muss man nachweisen und darf dann die/der Ehegatte aus einem nicht EU-Land arbeiten?
Grüsse
E.
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