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Arbeitsmöglichkeit für Sprachschüler? (Gelesen: 3.424 mal)
Kocherl
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01.04.2005 um 14:18:18
 
Hallo,

leider bin ich mir nicht sicher, ob ich die Gesetze richtig deute. Es geht mir darum, ob für einen Sprachschüler aus einem Nicht-EU-Land die Möglichkeit besteht, in den Ferien oder neben der Schule legal zu jobben.
Die Person hat eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (Sprachvisum, VE usw.), in der folgendes vermerkt ist:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Nur zum Besuch von Deutschintensivkursen .........

Da ich von einer Regelung mit 90 Tagen im Jahr etwas gelesen habe, die anscheinend aber nur für Studenten Gültigkeit hat, bräuchte ich bitte eine Info.

Grüße
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Mick
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Antwort #1 - 01.04.2005 um 15:15:59
 
Hi,
die Vorläufigen Anwendungshinweise sehen die
Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der
Ferien vor. Die 90-Tage-Regelung gilt nur für
Studenten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 02.04.2005 um 11:14:17
 
Hallo,

danke für die Antwort, aber was sind vorläufige Anwendungshinweise?

Ich verstehe die Antwort leider nicht eindeutig. Ist es nun so, dass ein Schüler überhaupt keine Möglichkeit zum jobben hat?
Beziehen sich die 90 Tage ausschließlich auf in den Ferien arbeitende Studenten, oder hat ein Schüler auch die Möglichkeit in den Ferien zu arbeiten, aber nur nicht 90 Tage????

Danke nochmals.
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Abu
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Antwort #3 - 02.04.2005 um 23:22:24
 
Zitat:
danke für die Antwort, aber was sind vorläufige Anwendungshinweise?
Das Bundesministerium hat sog. "Vorläufige Anwendungshinweise" herausgeben, um die Zeit bis zur Herausgabe der Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz zu überbrücken.

Zitat:
Ich verstehe die Antwort leider nicht eindeutig. Ist es nun so, dass ein Schüler überhaupt keine Möglichkeit zum jobben hat?
Doch, aber nur in den Schulferien.

Zitat:
Beziehen sich die 90 Tage ausschließlich auf in den Ferien arbeitende Studenten,
Jein. Die 90 Tage beziehen sich ausschließlich auf Studenten. Die dürfen aber auch außerhalb der Ferien arbeiten, solange 90 Tage nicht überschritten werden.

Zitat:
oder hat ein Schüler auch die Möglichkeit in den Ferien zu arbeiten, aber nur nicht 90 Tage????
Er darf nur in den Ferien arbeiten, es gibt kein weiteres Limit

Abu
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Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 09.05.2005 um 18:44:57
 
Hallo,

ein Schulkollege meiner Freundin (kein Student!), der mit dem exakt gleichen Sprach-Visum hier ist, und nicht angegeben hat das er einaml studieren will (er hätte auch nicht die Voraussetzungen) hat eine Möglichkeit bekommen neben dem Deutschkurs zu jobben.
Also sind wir heute in Vorfreude zum Kreisverwaltungsreferat gegangen, um den gleichen "Antrag" zu stellen. Wir haben gesagt, dass meine Freundin bereits ein abgeschlossenens Studium in ihrer Heimat (Peru) hat, und nicht studieren möchte. Es würde lediglich darum gehen, nebenbei jobben zu dürfen. Selbstverständlich haben wir von dem Schulkollegen meiner Freundin erzählt.
Die Sachbearbeiterin hat gemeint, man bräuchte trotzdem auf jeden Fall eine Studienfähigkeitsbescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern.
Dort habe ich die Auskunft bekommen, welche Papiere im Original, oder beglaubigt durch die Botschaft, vorgelegt werden müssten. Danach würde meine Freundin die entsprechende Bescheinigung bekommen.
Wir verstehen das Ganze nut wieder einmal nicht, da von ihrem Schulkollegen nichts verlangt wurde, und er nun den offiziellen Eintrag in seinem Pass hat.
Wo bleibt die Logik, wenn man nicht studieren möchte, aber eine Bfähigkeitsbescheinigung bräuchte, und dann trotzdem jobben könnte?

Nun die Frage:
Hat sich hier das Gesetz zwischenzeitlich irgendwie geändert, oder war einer von beiden Fällen ein Missverständnis??????

In einem Info-Blatt (§16 AufenhthG) habe ich heute nur noch gelesen, dass für Aufenthaltserlaubnissen, die zum Besuch studienvorbereitender Sprachintensivkurse, aufenthaltsrechltiche Nebenbestimmungen genau beachtet werden müssen. .......
Kann das ein Grund sein?

Kocherl

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Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 09.05.2005 um 18:50:47
 
Zitat:
Hi,
die Vorläufigen Anwendungshinweise sehen die
Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der
Ferien vor.


Was muss man hierzu wo beantragen???
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Mick
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Antwort #6 - 09.05.2005 um 23:46:49
 
Zitat:
Was muss man hierzu wo beantragen???



Hi,
bei der Ausländerbehörde die "Anpassung" der Auflage
zur Aufenthaltserlaubnis.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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