Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Hallo,
ein Schulkollege meiner Freundin (kein Student!), der mit dem exakt gleichen Sprach-Visum hier ist, und nicht angegeben hat das er einaml studieren will (er hätte auch nicht die Voraussetzungen) hat eine Möglichkeit bekommen neben dem Deutschkurs zu jobben. Also sind wir heute in Vorfreude zum Kreisverwaltungsreferat gegangen, um den gleichen "Antrag" zu stellen. Wir haben gesagt, dass meine Freundin bereits ein abgeschlossenens Studium in ihrer Heimat (Peru) hat, und nicht studieren möchte. Es würde lediglich darum gehen, nebenbei jobben zu dürfen. Selbstverständlich haben wir von dem Schulkollegen meiner Freundin erzählt. Die Sachbearbeiterin hat gemeint, man bräuchte trotzdem auf jeden Fall eine Studienfähigkeitsbescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern. Dort habe ich die Auskunft bekommen, welche Papiere im Original, oder beglaubigt durch die Botschaft, vorgelegt werden müssten. Danach würde meine Freundin die entsprechende Bescheinigung bekommen. Wir verstehen das Ganze nut wieder einmal nicht, da von ihrem Schulkollegen nichts verlangt wurde, und er nun den offiziellen Eintrag in seinem Pass hat. Wo bleibt die Logik, wenn man nicht studieren möchte, aber eine Bfähigkeitsbescheinigung bräuchte, und dann trotzdem jobben könnte?
Nun die Frage: Hat sich hier das Gesetz zwischenzeitlich irgendwie geändert, oder war einer von beiden Fällen ein Missverständnis??????
In einem Info-Blatt (§16 AufenhthG) habe ich heute nur noch gelesen, dass für Aufenthaltserlaubnissen, die zum Besuch studienvorbereitender Sprachintensivkurse, aufenthaltsrechltiche Nebenbestimmungen genau beachtet werden müssen. ....... Kann das ein Grund sein?
Kocherl
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