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Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (Gelesen: 6.837 mal)
lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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31.03.2005 um 21:59:03
 
Hallo, liebe Forumsbesucher!

Ein Bekannter möchte sich einbürgern lassen; er ist Bosnier und möchte, um drohende erbrechtliche Nachteile zu vermeiden, seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Er beruft sich hierbei auf § 12 StAG, der auch bei drohenden wirtschaftlichen Nachteilen die Hinnahme der Mehrstaatigkeit zuläßt. Als beachtlich ist ein Vermögensnachteil von über 10225,84 € in den VerwVorschriften genannt. Sämtliches Grundvermögen gehört seiner Mutter im alleinigen Eigentum. Er hat noch zwei Geschwister. Der Wert -allein der landwirtschaftlichen Flächen- wurde gutachterlich auf 46.522,45 € festgestellt. Hinzu kommt noch ein Wohngrundstück mit einem Wert von rund 30.000 € .
Die Eltern haben ihm bescheinigt, daß er testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt sei.
Die gesetzliche Erbfolge in BiH ist bezüglich der aktuellen Rechtslage im Gesamtwerk "Ferid, internationales Erbrecht" leider nicht enthalten.
Meine Fragen (aller guten Dinge sind drei):
1)Wer hat Rechtsquellen zur Hand, die mir weiterhelfen können oder weiß, wo welche verfügbar sind?
2)Wurde bisher von den Einbürgerungsbehörden die gesetzliche Erbaufteilung oder auch eine gewillkürte Erbaufteilung berücksichtigt?
3) Wer kann über positiv oder negativ ausgegangene Verfahren, insbesondere bei BiH berichten?
Ich danke jetzt schon allen, die mir helfen können. -lennart-
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lennart
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 31.03.2005 um 23:01:52
 
Zitat:
Wurde bisher von den Einbürgerungsbehörden die gesetzliche Erbaufteilung oder auch eine gewillkürte Erbaufteilung berücksichtigt


Hallo Lennart,

ich hatte bis vor zwei Jahren mit dem Einb.Recht zu tun.
Hessen hat erbrechtlich nu rdann einen Grund gesehen, wenn der Erbfall bereits eingetreten war und das Erbe ersatzlos an den Staat fiel.

In Deinem Fall könnte ja eine Erbauseinandersetzung unter Geschwistern das ganze retten, oder?

Ich denke dass der Fall in Hessen abschlägig entschieden würde.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #2 - 31.03.2005 um 23:12:43
 
hallo ronny, vielen dank erst mal f.d. antwort. die verw.vorschriften sehen auch die berücksichtigung einer künftigen beeinträchtigung vor . nach der mir bisher vorliegenden älteren literatur darf ein ausländer (und das wäre ja ein ausgebürgerter bosnier) kein unbewegliches vermögen erben. ich hörte nur -allerdings ohne nachweis- daß diese vorschrift wohl gemildert worden ist; der eigentumserwerb an wohngrundstücken und eigentumswohnungen soll jetzt ausländern zugänglich gemacht werden. übrigens läuft das verfahren in nrw.
viele grüße -lennart-
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lennart
 
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 01.04.2005 um 09:18:08
 
Zitat:
Ein Bekannter möchte sich einbürgern lassen; er ist Bosnier und möchte, um drohende erbrechtliche Nachteile zu vermeiden, seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.  ... Er hat noch zwei Geschwister. ... Die Eltern haben ihm bescheinigt, daß er testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt sei. ...

Für meinen Geschmack hört sich das sehr konstruiert an. Wenn ich bei einer EBH arbeiten würde, würde ich da gaaanz genau prüfen...

Zitat:
nach der mir bisher vorliegenden älteren literatur darf ein ausländer (und das wäre ja ein ausgebürgerter bosnier) kein unbewegliches vermögen erben. ich hörte nur -allerdings ohne nachweis- daß diese vorschrift wohl gemildert worden ist; der eigentumserwerb an wohngrundstücken und eigentumswohnungen soll jetzt ausländern zugänglich gemacht werden.

Ich denke, man muß grundsätzlich zwischen "Erben" und "Eigentum erwerben" unterscheiden.
Bsp.: In Thailand kann ein Ausländer generell kein Eigentum an Grundbesitz erwerben. Im Fall einer Erbschaft von Grundbesitz kann er das Eigentum nicht erwerben, sondern er muß den Grundbesitz verkaufen und erhält den Verkaufserlös. Insofer entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil, der bei der Entscheidung über eine doppelte Staatsbürgerschaft zu berücksichtigen wäre.
Daher würde ich mir mal genau anschauen, was "ein Ausländer darf kein unbewegliches Vemögen erben" exakt heißt...

Abu 
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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #4 - 01.04.2005 um 10:21:59
 
hallo abu, das war genau der inhalt meiner frage Nr. 1 : wer kann mir aktuelle rechtsquellen beibringen oder weiß, wo welche zu kriegen sind.
aber trotzdem vielen dank - lennart-
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lennart
 
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Blaise
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Antwort #5 - 01.04.2005 um 20:25:50
 
Hallo lennert,

beim recherchieren im Internet bin ich auf folgendes gestoßen:

Zitat:
Bosnien und Herzegowina

In Bosnien und Herzgowina kann jede aus-ländische Person und auch jede ausländische Firma Immobilien kaufen. AusländerInnen können grundsätzlich unter denselben Bedingungen Eigentum erwerben wie inländische.

AusländerInnen können Eigentum erwerben an:

    * Geschäftsgebäuden
    *  Wohnungen
    *  Wohnhäusern und
    * Bauland (auf dem o.g. Gebäude stehen bzw. errichtet werden sollen).

In Bosnien und Herzegowina gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit.
D.h. wenn der Erwerb von Immobilien im Sitz- bzw. Heimatstaat des Ausländers für Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina nicht möglich ist, kann der Erwerb an Immobilien auf dem Territorium von Bosnien und Herzegowina ebenfalls beschränkt sein.


Wenn schon der Erwerb (Kauf) möglich ist, wird wohl auch nicht das Erben von Grundbesitz ausgeschlossen sein. Wenn ich im Dienst bin, schau ich mal nach. Ansonsten bei mal der bosnischen Auslandsvertretung nachfragen.

Grüße

Blaise
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lennart
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Antwort #6 - 01.04.2005 um 22:21:27
 
hallo blaise, vielen dank f.d. antwort. wie gesagt- so was hatte ich auch gehört- aber wo steht es???  bei deinem zitat geht klar draus hervor, daß ausländer keine landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen flächen als eigentum erwerben dürfen.
eigentumserwerb kann entweder durch kauf, schenkung oder erbeinsetzung erfolgen. darauf kommt es dann gar nicht mehr an.
aber ich meine auch, daß zusätzlich das erbrecht von bih speziell den fall regelt, daß ausländer nicht bestimmte immoblilien erben dürfen. (ich denke, da wird ein gleichklang im rechtssystem vorhanden sein).
wäre wirklich sehr nett, wenn du im dienst was finden würdest. vielen dank schon jetzt f.d. mühe -lennart-
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lennart
 
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 18.04.2005 um 12:52:16
 
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Antwort #8 - 18.04.2005 um 22:13:47
 
Hallo Lennert,

ich habe leider nichts weiter zum Grunderwerb in BiH gefunden. Daraus schließe ich mal, dass es keine Einschränkungen gibt, die beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit führen.

Ansonsten müsste die Person nachweisen, dass der erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile (z.B. Verlust des Erbe) entstehen. Die Höhe des Verlustes muss nachgewiesen werden, z.B. den Wert des zu erwartenden Grundstückes durch offizielle Stellen bestimmen oder schätzen lassen (evtl. den Nachweis über seinen Erbanspruch bzw. Erbteil nachweisen) und entsprechend beglaubigte Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden in BiH vorlegen.

In meiner Behörde wurde eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG noch nicht nachweisen. Entweder lagen objektiv keine vermögensrechtlichen Nachteile vor oder der Nachteil lag unter dem Zumutbarkeitsgrenze.

Sorry...

Blaise
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Antwort #9 - 19.04.2005 um 08:18:14
 
hallo blaise, in welchem bundesland bist du tätig ? wäre mal interessant wg. der landesrechtlichen ausführungsbestimmungen
gruß -lennart-
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Antwort #10 - 19.04.2005 um 09:05:16
 
Hallo Lennart,

ich arbeite in RLP!

Allerdings gibt es (noch) keine landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum StAG. Bei Problemfällen gibt es in der Regel Empfehlungen des ISM oder der ADD Trier.

Grüße

Blaise
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 19.04.2005 um 14:04:30
 
Blöde Frage am Thema Vorbei,

ist hier jemand aus dem RP-DA?

Gruß Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #12 - 19.04.2005 um 21:44:58
 
hallo edi,
ich kann dir nur sagen, daß hier in niedersachen es gängige praxis ist, unter hinnahme von mehrstaatigkeit einzubürgern, wenn das monatl.  einkommen (bei ehepaaren wird das nach den staatsangeh. verw.vorschriften berechnet) niedriger ist, als die gesamtkosten der ausbürgerung in bih (ca. 1200 € wenn ich mich recht erinnere) .
(vielleicht hilft dir das aber gar nicht)
sretno -lennart-
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 20.04.2005 um 12:03:25
 
Hallo Lennart,

jeder Tip ist Hilfreich!

Vielleicht ist das StAG ja Bundesrecht und nicht Landesrecht, dann währen auch Fallbeispiele aus anderen nicht Hessischen Bundesländern als Referenz anzusehen?

Wen ich da ein Aktz. hätte würde ich dies ja einreichen, das mit dem EInkommen ist schon Passend.

Nochmals Danke,

Gruß Edi
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Antwort #14 - 21.04.2005 um 06:47:55
 
hallo edi, ich schreib dir ne kurznachricht
-lennart-
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