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Anspruchseinbürgerung in Berlin (Gelesen: 1.756 mal)
anleb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruchseinbürgerung in Berlin
31.03.2005 um 20:12:58
 
Hallo,

für eure Erfahrungen bzgl. Einbürgerung in Berlin nach §10 wäre ich sehr dankbar.

1)Verfahrensdauer bis zur Einbürgerungszusicherung
2)Anrechenbarkeit von ABW-Zeiten (offizielle Quelle?)
3)geforderte Unterlagen

Danke im Voraus!

Andre
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haiti
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Beiträge: 22

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruchseinbürgerung in Berlin
Antwort #1 - 31.03.2005 um 20:52:26
 
Zitat:
1)Verfahrensdauer bis zur Einbürgerungszusicherung


Genaue Angaben können nicht gemacht werden, es variiert von Fall zu Fall!
(zwischen 6 Monate und 2 Jahre)

Zitat:
2)Anrechenbarkeit von ABW-Zeiten (offizielle Quelle?)

die ABW-zeiten werden berücksichtigt.

Zitat:
3)geforderte Unterlagen


Diese sind von  Ort zu Ort unterschieldlich. Frag am besten bei deiner EBH nach. womöglich hängen sie dort aus oder im internet.


Haiti
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Ralf
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Antwort #2 - 01.04.2005 um 01:48:28
 
Hallo!

In Berlin soll es eine Vorgabe geben, wonach Einbürgerungsanträge in der Regel nach 6 Monaten bearbeitet sein sollen. Ob das in jedem Einzelfall, insbesondere in komplizierten Fällen, auch eingehalten werden kann, dürfte fraglich sein.

Zitat:
2)Anrechenbarkeit von ABW-Zeiten (offizielle Quelle?)

Dazu gibt es hier im Forum unterschiedliche Meinungen. Die Einbürgerungebehörde wird es wissen.

Zitat:
3)geforderte Unterlagen

Das hängt im Wesentlichen von den persönlichen Verhältnissen ab.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.04.2005 um 17:38:13
 
Zitat:
Dazu gibt es hier im Forum unterschiedliche Meinungen. Die Einbürgerungebehörde wird es wissen.



Halo Ralf,

warum NUR die Behoerde soll es wissen? Hat ein Auslaender nicht das Recht, die Einzelheiten des Einbuergerungsverfahren ohne Behoerdenweg zu wissen?

Ich glaube, Du darfst die Liste der Laender veroffentlichen, wo der ABW-Aufenthalt als "gewoehnlicher" anerkannt wird... Smiley Oder es haengt nicht nur vom Land, sondern auch von der bestimmten Gemeinde ab? ???
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Best regards&&--------------&&chap
 
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Ralf
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Antwort #4 - 01.04.2005 um 21:03:03
 
Zitat:
warum NUR die Behoerde soll es wissen?

Hallo Chap!

Von "nur" habe ich nichts gesagt, oder?

Zitat:
Hat ein Auslaender nicht das Recht, die Einzelheiten des Einbuergerungsverfahren ohne Behoerdenweg zu wissen?

Natürlich hat er das Recht sich zu informieren. Die Behörde hat die Pflicht zur Auskunft, § 25, Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz: Zitat:
Die Behörde .... . Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

Natürlich kann man sich auch anders informieren, beispielsweise hier.

Zitat:
Ich glaube, Du darfst die Liste der Laender veroffentlichen, wo der ABW-Aufenthalt als "gewoehnlicher" anerkannt wird... Smiley

Wenn es eine solche Liste gäbe, wäre sie auch auf der HP veröffentlicht. Wir haben aber nur diesbezügliche Informationen zu einigen Ländern, und unvollständige Listen mögen wir nicht. Außerdem könnte sich die Praxis in den verschiedenen Ländern jederzeit ändern, ohne dass wir Kenntnis darüber bekommen. Weil wir falsche Listen noch viel weniger mögen, unterbleibt zur Zeit eine solche Aufstellung.

Zitat:
Oder es haengt nicht nur vom Land, sondern auch von der bestimmten Gemeinde ab? ???

Das eher nicht, denn solche Fragen werden üblicherweise landeseinheitlich geregelt. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Ländern keine einheitliche Regelung existiert und die Entscheidung der Behörde überlassen wird.
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