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Aufenthaltsrecht bei ALG II (Gelesen: 1.100 mal)
gkos26
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht bei ALG II
28.03.2005 um 02:57:18
 
Hallo,
ich habe einmal eine Frage, die mir, obwohl sie für mich im Moment nicht aktuell ist, schon lange auf den Nägeln brennt. Aber irgendwie bin ich immer ein Sicherheitsfanatiker und ich fühle mich da unsicher...

Das ist Folgendes:
Nehmen wir mal an, ich werde morgen arbeitslos und meine Frau verliert ihre Arbeit auch. Nehmen wir weiter an, wir fänden beide innerhalb eines Jahres keine neue Arbeit und wir müssten ALG II beziehen. Dann würden wir nicht auf Beiträge beruhende Sozialleistungen beziehen.
Wie sieht in diesem Falle die aufenthaltsrechtliche Situation aus?

Ich, Deutscher, bin mit einer Frau, die nicht aus der EU kommt verheiratet.
Meine Frau hat auf Grund der Tatsache ein Aufenthaltsrecht, dass sie mit mir verheiratet ist (§ 28 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Ihr Sohn, auch nicht aus der EU kommend (nicht mit mir verwandt), hat aufgrund § 32 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird allgemein geregelt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels generell voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Nach § 28 ist diese Bedingung jedoch nicht notwendig für den Ehegatten.


§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

   1. Ehegatten eines Deutschen,
     
   2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
     
   3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.



Nach § 32 Kindernachzug Absatz 3 und 4 ist dem Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis hat, auch eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen.


(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.


(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Hierbei kommt es jedoch dann auf die Erfüllung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 an.
Aber Absatz 4 "Härtefall" kann dann herangezogen werden, um dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

So wie ich diese Sachlage bewerten kann, dürfte eigentlich durch einen Bezug von ALG II aufgrund der Rechtslage im Aufenthaltsgesetz kein Problem für den Aufenthalt in Deutschland entstehen.

Wie sieht da eure Stellungnahme aus?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 28.03.2005 um 14:04:31
 
Zitat:
Nach § 32 Kindernachzug Absatz 3 und 4 ist dem Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis hat, auch eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen.


(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Hierbei kommt es jedoch dann auf die Erfüllung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 an.
Aber Absatz 4 "Härtefall" kann dann herangezogen werden, um dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

So wie ich diese Sachlage bewerten kann, dürfte eigentlich durch einen Bezug von ALG II aufgrund der Rechtslage im Aufenthaltsgesetz kein Problem für den Aufenthalt in Deutschland entstehen.

Wie sieht da eure Stellungnahme aus?


Hi,
einen "Härtefall" müsste man als solchen auch be-
gründen können. Da sehe ich erstmal nichts, was
dazu führt.

Lieber werfe ich den § 34 in die Waagschale und
komme zum gleichen Ergebnis Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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gkos26
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.03.2005 um 16:32:41
 
Zitat:
Lieber werfe ich den § 34 in die Waagschale und
komme zum gleichen Ergebnis Zwinkernd


Vielen Dank, Mick, Du hast mir - zunächst einmal psychologisch - sehr weiter geholfen!!


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