Ja, von der Freizügigkeit wurde Gebrauch gemacht.
Vorsichtshalber: Weitergehende Rechte, die auch nach der Rückkehr nach Deutschland noch fortwirken, dürften jedoch nur schwer zu konstruieren sein, da ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kurztrip kaum zu konstruieren sein dürften.
Eben darum geht es hier!
Die Deutsche war in Dänemark um einen Ukrainer zu heiraten, der vorher schon mit einer anderen Deutschen verheiratet war und nach seiner Scheidung mit der ersten zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet war.
Also: die Geschichte war wie folgend:
Ein Ukrainer ist Anfang 2001 mit Schengen-Visum Typ C nach Deutschland gekommen. Eine Woche später heiratet er eine Deutsche. Daraufhin bekommt er Aufenthaltserlaubnis - erstmal für 3 Jahre. Aber als sich nach 1,5 Jahre per Zufall heraustellt, dass sie nicht mehr zusammenleben - wurde sein Verlängerungsantrag abgelehnt. Widerspruch zurückgewiesen. Klageverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Der Anwalt des Ukrainers beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage damit der Ukrainer sich scheiden lassen konnte. Das hat er auch getan (ließ sich scheiden). Daraufhin hatte er noch einen Monat Zeit für die Ausreise. Zwischendurch stellte er einen NEUEN Antrag auf Erteilung einer AUfenthaltsgenehmigung. Beigefügt war eine eben dänische Heiratsurkunde, mit einer Deutscher und die gemeinsame Meldebestätigung. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlausnis wurde abgelehnt. Die
ABH begründet es damit, daß durch die Einreise nach Dänemark der Ukrainer seiner Aureispflicht nachgekommen ist und bei der Wiedereinreise nach Deutschland nicht im Besitz des erforderlichen Visum war. Rechtsgrundlage: § 8 Abs.1 Nr. 1
AuslG. (Das war im Herbst letzten Jahres). Eine Ausnahme von diesem Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
AuslG kommt nicht in Betracht, weil der Ukrainer uneingeschränkt für jeden Aufenthaltzweck visumspflichtig sei. Dazu laut
ABH ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalsgenehmigung nicht ersichtlich. Widerspruch habe keine Erfolgsaussichten. Ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Laut
ABH kommt das Aufenthaltsgesetz EWG nicht zur Anwendung, weil die Frau Deutsche ist: §1 Abs. 1,2 Aufenthalsgesetz/EWG. Danach werde Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EWG sind - Freizügigkeit gewährt. Ebenso ihren Familienangehörigen. Zur Regelung des ausländerrechtlichen Status von ausländischen Familienangehörigen deutscher Personen sei nur Ausländergesetz zuständig. Auch danach habe der Ukrainer kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, weil er ohne Visum eingereist ist und kein Posistivstaatler ist. Ausserdem sei diese Ehe eine Scheinehe, nach
ABH, weil die Frau älter ist, und er hat seine Absichten sie zu heiraten den deutschen Behörden verschwiegen. (Muss die
ABH eine Scheinehe nicht etwa zuerst beweisen?). Darum ist er weiterhin zur Ausreise verpflichtet.
Jetzt bleibt die Frage, ob man den Kurztrip nach Dänemark zwecks Eheschließung als Gebrauch von der Freizügigkeit betrachten kann. Dann käme auch EU-Recht zur Anwendung mit entsprechenden Konsequenzen, bzw. Erleichterungen. Hierdurch hätte die Frau, als EU-Bürger jetzt betrachtet und damit auch ihr Ehegatte den auf den europäischer Rechtsgrundlage basierenden Anspruch auf Unterlassen diskriminierender Entsheidungen (Diskriminierungsverbot gem. § 48 EUV) geltend zu machen. Das gilt auch gegenüber dem Heimatland der deutschen Ehefrau. Siehe Rechtsprechung des EuGH: Fall Singh - United Kingdom, Fall Akrich-United Kingdom und Fall Mrax-Belgien.
Also was meint ihr, welches Recht käme in diesem Fall zur Anwendung?
Danke für die Tipps (ist eine Übung für mein Studium)
Viele Grüße
Eliss