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Freizügigkeit als Empfänger der Dienstleistung (Gelesen: 3.067 mal)
elixya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.03.2005 um 13:48:35
 
Hallo an alle,

kann mir jemand sagen wann man Freizüzigkeit als Empfänger von Dienstleistung geniesst? Ist ein Kurztrip nach Dänemark ein Grund dafür um zu sagen, daß man (deutsche Frau) von der Freizügigkeit in diesem Sinne Gebrauch gemacht hat?
E.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #1 - 17.03.2005 um 16:12:53
 
Hallo,

um ehrlich zu sein mir ist das ganze seit je her ein rätsel obwohl es so im Gesetz steht.Ich tippe mal wer zb in DE lebtund regelmässig Dienstleistungen in Anspruch nimmt ist freizügigkeitsberechtigt.
Dies könnte eigentlich dann jedeers ein der zb eine putzfrau als Diensdtleisterin berschäftigt hat???;Mal sehen was noch an antworten kommt

gruss peku
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #2 - 17.03.2005 um 17:40:46
 
Zitat:
Hallo an alle,

kann mir jemand sagen wann man Freizüzigkeit als Empfänger von Dienstleistung geniesst? Ist ein Kurztrip nach Dänemark ein Grund dafür um zu sagen, daß man (deutsche Frau) von der Freizügigkeit in diesem Sinne Gebrauch gemacht hat?
E.


Ja, von der Freizügigkeit wurde Gebrauch gemacht.

Vorsichtshalber: Weitergehende Rechte, die auch nach der Rückkehr nach Deutschland noch fortwirken, dürften jedoch nur schwer zu konstruieren sein, da ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kurztrip kaum zu konstruieren sein dürften.




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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 17.03.2005 um 18:34:01
 
Hi Antoine,

long time,  no see ... äh ... read.  Zwinkernd

Abu
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elixya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 18.03.2005 um 14:27:07
 
Zitat:
Ja, von der Freizügigkeit wurde Gebrauch gemacht.

Vorsichtshalber: Weitergehende Rechte, die auch nach der Rückkehr nach Deutschland noch fortwirken, dürften jedoch nur schwer zu konstruieren sein, da ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kurztrip kaum zu konstruieren sein dürften.

Eben darum geht es  hier!

Die  Deutsche war in Dänemark um  einen Ukrainer zu heiraten, der vorher schon mit einer anderen Deutschen verheiratet war und nach seiner Scheidung mit der ersten zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet war.

Also: die Geschichte war wie folgend:

Ein Ukrainer ist Anfang 2001 mit Schengen-Visum Typ C nach Deutschland gekommen. Eine Woche später heiratet er eine Deutsche. Daraufhin bekommt er Aufenthaltserlaubnis - erstmal für 3 Jahre. Aber als sich nach 1,5 Jahre per Zufall heraustellt, dass sie nicht mehr zusammenleben - wurde sein Verlängerungsantrag abgelehnt. Widerspruch zurückgewiesen. Klageverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Der Anwalt des Ukrainers beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage damit der Ukrainer sich scheiden lassen konnte. Das hat er auch getan (ließ sich scheiden). Daraufhin hatte er noch einen Monat Zeit für die Ausreise. Zwischendurch stellte er einen NEUEN Antrag auf Erteilung einer AUfenthaltsgenehmigung. Beigefügt war eine eben dänische Heiratsurkunde, mit einer Deutscher und die gemeinsame Meldebestätigung. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlausnis wurde abgelehnt. Die ABH begründet es damit, daß durch die Einreise nach Dänemark der Ukrainer seiner Aureispflicht nachgekommen ist und bei der Wiedereinreise nach Deutschland nicht im Besitz des erforderlichen Visum war. Rechtsgrundlage: § 8 Abs.1 Nr. 1 AuslG. (Das war im Herbst letzten Jahres). Eine Ausnahme von diesem Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG kommt nicht in Betracht, weil der Ukrainer uneingeschränkt für jeden Aufenthaltzweck visumspflichtig sei. Dazu laut ABH ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalsgenehmigung nicht ersichtlich. Widerspruch habe keine Erfolgsaussichten. Ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Laut ABH kommt  das Aufenthaltsgesetz EWG nicht zur Anwendung, weil die Frau Deutsche ist: §1 Abs. 1,2 Aufenthalsgesetz/EWG. Danach werde Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates  der EWG sind - Freizügigkeit gewährt. Ebenso ihren Familienangehörigen. Zur Regelung des ausländerrechtlichen Status von ausländischen Familienangehörigen deutscher Personen sei nur Ausländergesetz zuständig. Auch danach habe der Ukrainer kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, weil er ohne Visum eingereist ist und kein Posistivstaatler ist. Ausserdem sei diese Ehe eine  Scheinehe, nach ABH, weil die Frau älter ist, und er hat seine Absichten sie zu heiraten den deutschen Behörden verschwiegen. (Muss die ABH eine Scheinehe nicht etwa zuerst beweisen?). Darum ist er weiterhin zur Ausreise verpflichtet.
Jetzt bleibt die Frage, ob man den Kurztrip nach Dänemark zwecks Eheschließung als Gebrauch von der Freizügigkeit betrachten kann. Dann käme auch EU-Recht zur Anwendung mit entsprechenden Konsequenzen, bzw. Erleichterungen. Hierdurch hätte die Frau, als EU-Bürger jetzt betrachtet und damit auch ihr Ehegatte den auf den europäischer Rechtsgrundlage basierenden Anspruch auf Unterlassen diskriminierender Entsheidungen (Diskriminierungsverbot gem. § 48 EUV) geltend zu machen. Das gilt auch gegenüber dem Heimatland der deutschen Ehefrau. Siehe Rechtsprechung des EuGH: Fall  Singh - United Kingdom, Fall Akrich-United Kingdom und Fall Mrax-Belgien.
Also was meint ihr, welches Recht käme in diesem Fall zur Anwendung?
Danke für die Tipps (ist eine Übung für mein Studium)

Viele Grüße
Eliss



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schnatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.03.2005 um 10:05:03
 
Mir ist so, als gäbe es einen Unterschied zwischen der Freizügigkeit >3 Monate und der <3 Monate. Dazu gibt vielleicht VO 1612/68 Aufschluss? Wäre mal ganz interessant zu wissen, woher diese Auffassung kommt, dass es da einen Unterschied gibt.

Außerdem weiß ich nicht genau, was einen "Empfänger einer Dienstleistung" kennzeichnet. Das Kleinkind Catherine im Chen-Urteil des EU-GH (C-200/02) war wohl kein Empfänger einer Dienstleistung, obwohl es im Kindergarten war. Vielleicht solltest du auch da mal weiter nachforschen.

Warte mit Spannung auf weitere Kommentare in diesem Thread! Smiley

schnatte
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #6 - 21.03.2005 um 16:58:51
 
Aus meiner Sicht fällt die Rückkehr nach Deutschland unter die Freizügigkeit eines Dienstleistungsempfängers. Die Deutsche hat von Ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, als sie nach Dänemark gefahren war. Dies beinhaltet auch die Rückkehr in das Heimatland. Familienangehörige durften sie dabei begleiten. Es macht dabei aus meiner Sicht keinen Unterschied, dass sie ohne Familienangehörigen nach Dänemark gefahren ist, aber mit einem Familienangehörigen zurückgekehrt ist. Aus meiner Sicht gab es demnach keine illegale Einreise nach Deutschland.

Allerdings hilft dies nicht unbedingt weiter. Der Aufenthalt in Deutschland fällt nicht mehr unter das Recht der Freizügigkeit, da jetzt das Recht auf Freizügigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Auch kann meines Erachtens die Rückkehr in sich in diesem Fall nicht als Wahrnehmung der Freizügigkeit gewertet werden, da niemals ein Wohnsitz oder ähnliches in Dänemark begründet wurde.

Meine Wertung der Angelegenheit wäre, dass die Rückkehr von der Freizügigkeit gedeckt wurde, nicht jedoch der weitere Aufenthalt in Deutschland.
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elixya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 22.03.2005 um 10:40:51
 
Du hast zwar Recht, dass die Freizügigkeit nicht mehr ausgeübt wird, aber es würde schon reichen, weil man das EU-Recht bei denjenigen Bürger anwenden kann, die schon mal Gebrauch von der Freizügigkeit gemacht haben. Problematisch ist in dieser Hinsicht, daß sie nie dort gewohnt hat, sich längere Zeit aufgehalten hat etc. So könnten sich die meisten EU-Bürger auf die Freizügigkeit berufen, die z.B. jemals Urlaub in anderen EU-Länder gemacht haben. Darum wollte ich klären, was eigentlich Empfänger von Dienstleistung bedeutet.
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #8 - 22.03.2005 um 17:26:52
 
Freizügigkeit ist keine Auszeichnung, die einen Unionsbürger sozusagen auf ein anderes Niveau hebt und dann immer und ewig gilt.

Freizügigkeit von Personen ist das Recht, sich in jeden anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu begeben. Es beinhaltet auch das Recht der Rückkehr in den ursprünglichen Mitgliedsstaat. Dabei dürfen die Familienangehörigen den Unionsbürger begleiten.

Der Unionsbürger, der das Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt, wird durch das Gemeinschaftsrecht begünstigt. Diese Begünstigung wurde mehrfach vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestätigt. Genauso hat aber der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass der Unionsbürger, der nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nicht begünstigt ist. In aller Regel kann sich der Unionsbürger im Heimatland damit nicht auf das Recht auf Freizügigkeit berufen.

Es ist überhaupt kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Freizügigkeit bei der Reise nach Dänemark und dem jetzigen Aufenthalt in Deutschland erkennbar. Da liegt aus meiner Sicht das Problem.

Vielleicht helfen folgende Fragen weiter:

Wurde die Unionsbürgerin und ihre Familienangehörigen in irgendeiner Weise an einer Reise nach Dänemark gehindert oder dabei behindert?

Nein, d.h. sie wurden nicht bei der Wahrnehmung ihrer Freizügigkeit behindert.

Wurde die Unionsbürgerin und ihre Familienangehörigen in irgendeiner Weise an der Rückkehr von Dänemark nach Deutschland gehindert oder dabei behindert?

Faktisch nein, sie sind ja ungehindert zurückkehrt.

Könnte die Tatsache, dass dem Ehemann kein Aufenthaltsrecht in Deutschland bewilligt wurde, die Unionsbürgerin in irgendeiner Weise bei der Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit behindert haben? Oder wurden der Unionsbürgerin unzumutbare Härten auferlegt?

Vermutlich nein. Sie wäre vermutlich trotzdem nach Dänemark gefahren. Und sie wäre wohl auch in jedem Fall nach Deutschland zurückgekehrt und nicht in Dänemark verblieben.

Aus meiner Sicht könnte das Recht auf Freizügigkeit nur in einem Punkt weiterhelfen: Wenn plausibel gemacht werden kann, dass bei einer Eheschliessung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt worden wäre. Denn nur dann würde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Freizügigkeit und der Nicht-Erteilung der AE in Deutschland bestehen. In allen anderen Fällen sehe ich diesen Zusammenhang nicht.
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