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Arbeitmöglichkeiten für Studenten aus den neuen EU (Gelesen: 1.345 mal)
elixya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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16.03.2005 um 19:16:37
 
Hallo an alle,
was hat sich für die Studenten aus den neuen EU-Ländern nach neuem Zuwanderungsgesetz geändert? Meine EU-Aufenthaltserlaubnis läuft bald ab und sie wird nicht mehr (da neues Zuwanderungsgesetz) für die neuen EU-Bürger erteilt, sondern nur für die Drittstaatler. Jetzt soll es eine Bescheinigung über Freizügigkeit geben, aber meine Freundin hat mir erzählt, daß dort steht, daß die Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist! Eine separate Genehmigung ( ???) soll man im Arbeitsamt abholen. Bis jetzt bekam man einen Stempel im Visum oder in EU-Aufenthaltserlaubnis und fertig. Die Studenten dürfen (oder dürften... cry:) doch bis zu 90 Tage oder 180 Halbetage GENEHMIGUNGSFREI im Jahr arbeiten. Muß ich jetzt so eine Erlaubnis jedesmal holen,oder gilt die dür alle Tätigkeiten, aber eben nur bis 90 Tage, aber mehr auch nicht? Wozu dieser ganze Papierkram dann?
Zweite Frage: in verschiedenen Gesetzen werden andere Aufenthaltstitel (z.B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis) vom Besitz der Aufentaltserlaubnis abhängig gemacht (5 Jahre). Wenn ich gar keine AE mehr jetzt als EU-Bürger bekommen kann, kann ich mich vom "unbefristet" verabschieden? Oder diese Bescheinigung über Freizügigkeit hat die gleichen Wirkung wie die EU-AE nur heisst anders? Wo ist der Unterschied und warum wurde das eingeführt?
Dritte Frage: was hat sich für die Absolventen deutscher Hochschulen aus der neuen EU-Ländern geändert? Kann man in diesem einem Jahr nach dem Studium jobben?? Ich glaube eher nicht...  :stampf: Aber wie soll man dann seinen Unterhalt bestreiten, wenn man bespielweise erst nach 11 Monaten einen Job findet, oder schneller, aber die ganze Prozedur bei der Arbeitagentur die Arbeitsaufnahme verzögert? Gibt eine Vorrangsprüfung für die Arbeitserlaubnis nach dem Studium? Ich habe von einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes gehört, daß hier nur Qualifikationen entscheiden und nicht, von wo man kommt.
Was bedeutet - angemessene Tätigkeit? Ein Anwalt sagte mir ich muß einen Job finden, wo ich mindestens 2000-2600 Euro Brutto im Monat verdienen soll, erst dann kann ich eine Arbeitserlaubnis beantragen. Wie sieht dann aus mit dem Familiennachzug? Wieder ein Info vom AA: Ich muß zuerst 1 Jahr uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (sprich: eine Arbeitserlaubnis bekommen), 1 Jahr verheiratet sein und erst dann kann mein Mann eine Arbeiterlaubnis BEANTRAGEN. Na ja, wenn ich es selber machen muß, dann muß er es um so mehr. Bis dahin darf ich als Frau uns beide versorgen. Auch toll. Kann er als Drittstaatler und mein Mann in dem Fall z.B. sich an einer Uni immatrikulieren, wenn er z.B. keine Arbeitserlaubnis bekommt, damit er nicht nur bei mir "eine Wohnung nehmen" muß und darf?
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Danke für Ratschläge
Elixx
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Mick
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Antwort #1 - 16.03.2005 um 19:45:40
 
Hi,
festhalten sollte man, dass die Neu-EU-Angehörigen mit Sicherheit
nicht schlechter gestellt werden, als Drittstaatsangehörige. Aber Fakt ist
nunmal, dass kein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt besteht,
jedenfalls für eine Übergangszeit. Die 90/180-Tage-Regelung würde ich
mit in die Freizügigkeitsbescheinigung mit aufnehmen.

Es gelten keine allgemein verbindlichen Regelungen, wann ein Arbeits-
platz besteht, der dem Studium entsprechend angemessen ist. Das wird
sich nach dem Einzelfall richten und mit Beteiligung der Agenten ent-
schieden.

Während der Jobsuche kann - mit Zustimmung der Agentur - auch ander-
weitig gearbeitet werden.

Es bestehen keine Bedenken gegen den Ehegattennachzug (auch Dritt-
Staater) bei Neu-EU-Angehörigen, sofern deren Lebensunterhalt sicher-
gestellt ist und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.

Zitat:
Bis dahin darf ich als Frau uns beide versorgen. Auch toll.


Was sollen diese Worte uns sagen? Den Jahrhundertwechsel verpasst?

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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elixya
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Antwort #2 - 17.03.2005 um 13:14:17
 
Hallo Mick,

danke für Deine Antwort. Was meinst Du mit "Zustimmung der Arbeitsagentur"? Ist das wieder eine Art Arbeitserlaubnis? Oder ist die Prozedur da einfacher? Und hängt das wieder von dem jeweiligen Beamten ("Ermessung.. etc.)? Wo steht das, dass man während der Jobsuche anderweitig arbeiten kann??? Ich habe den Jahrhundertwechsel nicht verpasst, sondern meine, dass wenn es so ist, wie mir der Beamte vom Arbeitsamt gesagt hat - dann macht man mir es um so schwerer um mein Ziel durchzuziehen, d.h. mir eine Existenz in Würde hier aufzubauen. z.B. müßte ich im schlimmsten Fall 2 Jahre warten bis mein Mann arbeiten darf. Denkst Du das ist einfach? Das weiß ich auch selber, daß ich jetzt bessergestellt bin, als Drittstaatsangehörige, aber immer noch schlechter, als die Inländer. Es scheint es hat sich gar nicht geändert wegen EU-Beitritt oder Zuwanderungsgesetz.
e.
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Mick
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Antwort #3 - 17.03.2005 um 13:24:06
 
Hi,
"Zustimmung der Agentur" bedeutet ein internes Verfahren,
welches durch Deinen Antrag bei der ABH angestoßen wird.
Du hast einen Job gefunden, die ABH fragt dann intern bei
den Agenten nach, ob der Ausübung der Erwerbstätigkeit zu-
gestimmt wird. Die Agentur wird eine Prüfung nach § 39
AufenthG durchführen. Ich denke nicht, dass da viel an dem
"jeweiligen Beamten" liegt. Das Ergebnis der Überprüfung
dürfte regelmäßig nur ein "Ja" oder "Nein" zur Folge haben.

Dass während der Jobsuche anderweitig gearbeitet werden
kann, ergibt sich aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen
des BMI zu § 16 Abs. 4 AufenthG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.03.2005 um 14:31:53
 
und wie lange dauert so eine Prozedur?
so wie, bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis?
Warum macht man nicht einfach 90 Tage wie bei Studenten ohne nochmal nachfragen zu müssen? Ich glaube jeder kann in Deutschland arbeiten, wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommt. Warum gibt es keine Erleichterung für Studenten, die hier ein Paar Jahre ihres Lebens vebrachten, sich integrierten, ein Hochschulstudium an einer deutschen Hochschule abschlossen, Kontakt zu ihrem eigenen Heimatland möglicherweise verloren?
Warum darf man nach 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen, aber z.B. eine 8-Jahre oder länger gültige Aufenthaltsbewilligung  berechtigt zu nichts und man sollte schnellstmöglich Deutschland verlassen als ob man ein Vebrecher wäre? Wenn man arbeiten will, muß man ständig darum kämpfen eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, als ob man in diesem Fall was umsonst bekommen sollte. Na ja, es gibt noch andere Lösung - in ein Land auswandern, wo es andere Gesetze gibt...
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