Hallo an alle,
was hat sich für die Studenten aus den neuen EU-Ländern nach neuem Zuwanderungsgesetz geändert? Meine EU-Aufenthaltserlaubnis läuft bald ab und sie wird nicht mehr (da neues Zuwanderungsgesetz) für die neuen EU-Bürger erteilt, sondern nur für die Drittstaatler. Jetzt soll es eine Bescheinigung über Freizügigkeit geben, aber meine Freundin hat mir erzählt, daß dort steht, daß die Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist! Eine separate Genehmigung ( ???) soll man im Arbeitsamt abholen. Bis jetzt bekam man einen Stempel im Visum oder in EU-Aufenthaltserlaubnis und fertig. Die Studenten dürfen (oder dürften...
:) doch bis zu 90 Tage oder 180 Halbetage GENEHMIGUNGSFREI im Jahr arbeiten. Muß ich jetzt so eine Erlaubnis jedesmal holen,oder gilt die dür alle Tätigkeiten, aber eben nur bis 90 Tage, aber mehr auch nicht? Wozu dieser ganze Papierkram dann?
Zweite Frage: in verschiedenen Gesetzen werden andere Aufenthaltstitel (z.B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis) vom Besitz der Aufentaltserlaubnis abhängig gemacht (5 Jahre). Wenn ich gar keine
AE mehr jetzt als EU-Bürger bekommen kann, kann ich mich vom "unbefristet" verabschieden? Oder diese Bescheinigung über Freizügigkeit hat die gleichen Wirkung wie die EU-AE nur heisst anders? Wo ist der Unterschied und warum wurde das eingeführt?
Dritte Frage: was hat sich für die Absolventen deutscher Hochschulen aus der neuen EU-Ländern geändert? Kann man in diesem einem Jahr nach dem Studium jobben?? Ich glaube eher nicht... :stampf: Aber wie soll man dann seinen Unterhalt bestreiten, wenn man bespielweise erst nach 11 Monaten einen Job findet, oder schneller, aber die ganze Prozedur bei der Arbeitagentur die Arbeitsaufnahme verzögert? Gibt eine Vorrangsprüfung für die Arbeitserlaubnis nach dem Studium? Ich habe von einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes gehört, daß hier nur Qualifikationen entscheiden und nicht, von wo man kommt.
Was bedeutet - angemessene Tätigkeit? Ein Anwalt sagte mir ich muß einen Job finden, wo ich mindestens 2000-2600 Euro Brutto im Monat verdienen soll, erst dann kann ich eine Arbeitserlaubnis beantragen. Wie sieht dann aus mit dem Familiennachzug? Wieder ein Info vom AA: Ich muß zuerst 1 Jahr uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (sprich: eine Arbeitserlaubnis bekommen), 1 Jahr verheiratet sein und erst dann kann mein Mann eine Arbeiterlaubnis BEANTRAGEN. Na ja, wenn ich es selber machen muß, dann muß er es um so mehr. Bis dahin darf ich als Frau uns beide versorgen. Auch toll. Kann er als Drittstaatler und mein Mann in dem Fall z.B. sich an einer Uni immatrikulieren, wenn er z.B. keine Arbeitserlaubnis bekommt, damit er nicht nur bei mir "eine Wohnung nehmen" muß und darf?
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Danke für Ratschläge
Elixx