Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Aufenthaltserlaubnis und Gueltigkeit des Passes (Gelesen: 3.543 mal)
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis und Gueltigkeit des Passes
16.03.2005 um 12:20:30
 
Hallo,

aus welcher Vorschrift geht es hervor, dass die Gueltigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis die Gueltigkeitsdauer des Passes nicht ueberschreiten darf?

Der Unterschied ist riesig. Die Uebertragung von Aufenthaltstiteln in neuen Pass kostet 10 Euro und Beantragung einer "neuen" Aufenthaltserlaubnis fuer ganze Familie kann mehr als 100 Euro kosten... Griesgrämig
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis und Gueltigkeit des Passes
Antwort #1 - 16.03.2005 um 12:28:15
 
Zitat:
Hallo,

aus welcher Vorschrift geht es hervor, dass die Gueltigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis die Gueltigkeitsdauer des Passes nicht ueberschreiten darf?


Hi Chap,
war auch schon beliebtes Thema im Koll-Board.

Im alten Recht stand es in den AuslG-VwV. Eine vergleichbare
Regelung gibt es im Rahmen ZuwG nicht. Manche leiten es davon
ab, dass eine der Erteilungsvoraussetzungen für die AE der Be-
sitz eines gültigen Passes ist. Man würde also ggf. einen unge-
wollten Zustand schaffen, wenn über die Gültigkeit des Passes
hinaus erteilt wird.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis und Gueltigkeit des Passe
Antwort #2 - 16.03.2005 um 13:34:15
 
Zitat:
Hi Chap,
war auch schon beliebtes Thema im Koll-Board.

Im alten Recht stand es in den AuslG-VwV. Eine vergleichbare
Regelung gibt es im Rahmen ZuwG nicht. Manche leiten es davon
ab, dass eine der Erteilungsvoraussetzungen für die AE der Be-
sitz eines gültigen Passes ist. Man würde also ggf. einen unge-
wollten Zustand schaffen, wenn über die Gültigkeit des Passes
hinaus erteilt wird.


Hi Mick,

aus diesem Grund waere es ueberhaupt nicht moeglich eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Aendert es sich, wenn der Auslaender nachweisst, dass er den neuen Pass schon beantragt hat? Wird es bei der Bearbeitung des "neuen" Antrags beachtet, dass er eigentlich schon bearbeitet wurde oder wird die ganze Maschinerie (inklusiv Fiktionsbescheinigung) wieder in Gang gesetzt?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis und Gueltigkeit des Passe
Antwort #3 - 16.03.2005 um 13:47:43
 
Zitat:
Hi Mick,

aus diesem Grund waere es ueberhaupt nicht moeglich eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.


Und dennoch war es schon in den alten Vorschriften so geregelt Zwinkernd
Außerdem ist zu bemerken, dass bei er Erteilung einer NE keine
Ermessensbetätigung hinsichtlich der Dauer des Titels erfolgt, bei
der AE sehr wohl.

Zitat:
Aendert es sich, wenn der Auslaender nachweisst, dass er den neuen Pass schon beantragt hat?


Wenn ich die AE vom Besitz eines gültigen Passes abhängig mache, werde ich kaum
anders entscheiden können, wenn ein neuer Pass lediglich beantragt wurde. "Be-
sitzen" tut man ihn dann immer noch nicht.

Zitat:
Wird es bei der Bearbeitung des "neuen" Antrags beachtet, dass er eigentlich schon bearbeitet wurde oder wird die ganze Maschinerie (inklusiv Fiktionsbescheinigung) wieder in Gang gesetzt?


Die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung ist nach dem Gesetzeswortlaut ein "Muss".
Ich halte die Regelung für etwas unglücklich, weil ich sicher bin, dass viele für ein paar
Tage/Wochen lieber verzichten, als zu zahlen. Da die Bescheinigung eh nur deklaratorischen Charakter hat, wirkt sich ein Nicht-Ausstellen auch nicht negativ aus.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis und Gueltigkeit des Passe
Antwort #4 - 16.03.2005 um 15:24:30
 
Zitat:
Und dennoch war es schon in den alten Vorschriften so geregelt Zwinkernd
Außerdem ist zu bemerken, dass bei er Erteilung einer NE keine
Ermessensbetätigung hinsichtlich der Dauer des Titels erfolgt, bei
der AE sehr wohl.


Ich verstehe immer noch nicht, welche negative Folgen ein Aufenthaltstitel verursachen kann, dessen Geltungsdauer laenger als Gueltigkeitsdauer des Passes ist... Gemaess § 3 Abs. 1 AufenthG darf ein Auslaender sowieso im Bundesgenbiet aufhalten, nur wenn er gueltigen Pass besitzt...

Zitat:
Die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung ist nach dem Gesetzeswortlaut ein "Muss".
Ich halte die Regelung für etwas unglücklich, weil ich sicher bin, dass viele für ein paar
Tage/Wochen lieber verzichten, als zu zahlen. Da die Bescheinigung eh nur deklaratorischen Charakter hat, wirkt sich ein Nicht-Ausstellen auch nicht negativ aus.


Eine andere Frage bzgl. die Bescheinigung. Ich glaube, dass ich irgendwo gelesen hat, dass der verlaengerte Aufenthaltstitel mit dem Datum des Endes des abgelaufenden Titels datiert werden soll und nicht mit dem Datum, wenn die ABH die Entscheidung getroffen hat. Stimmt es?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis und Gueltigkeit des Passe
Antwort #5 - 16.03.2005 um 15:47:36
 
Zitat:
Ich verstehe immer noch nicht, welche negative Folgen ein Aufenthaltstitel verursachen kann, dessen Geltungsdauer laenger als Gueltigkeitsdauer des Passes ist... Gemaess § 3 Abs. 1 AufenthG darf ein Auslaender sowieso im Bundesgenbiet aufhalten, nur wenn er gueltigen Pass besitzt...


Jedenfalls hat es Vorteile, die AE nicht länger zu erteilen, als der Pass gültig ist:

  • Man kann als ABH der Passverlängerung und der AE-Verlängerng gleichzeitig hinterher rennen. Glaub' mir: es gibt jede Menge "notorische Vergessliche". Die würden dann erst vergessen, den Pass verlängern zu lassen, anschließend das gleich Spiel bei der AE

  • Ich muss keine Entscheidung nach § 52 Abs. 1 AufenthG treffen

  • Ich weiß positiv, dass die Erteilungsvoraussetzungen während des Besitzes der AE vorliegen.


Zitat:
Eine andere Frage bzgl. die Bescheinigung. Ich glaube, dass ich irgendwo gelesen hat, dass der verlaengerte Aufenthaltstitel mit dem Datum des Endes des abgelaufenden Titels datiert werden soll und nicht mit dem Datum, wenn die ABH die Entscheidung getroffen hat. Stimmt es?


:haken Nr. 8.1.4 VAH

Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis und Gueltigkeit des Passe
Antwort #6 - 17.03.2005 um 09:41:22
 
Zitat:
  • Ich weiß positiv, dass die Erteilungsvoraussetzungen während des Besitzes der AE vorliegen.



Naja, der Pass kann auch verloren gehen oder gestohlen werden... Smiley Trotzdem, vielen Dank fuer die Antworten... Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema