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Anrechnung der Duldung nach §104 i.V. mit §26.4 (Gelesen: 1.347 mal)
daikiri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnung der Duldung nach §104 i.V. mit §26.4
13.03.2005 um 11:19:41
 
Hallo!

Mein ABH behauptet, dass nicht alle Zeiten der Duldung angerechnet werden können, nach:

Zitat:
Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes
einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem
1. Januar 2005 angerechnet.


Sondern nur die Zeiten, wo man nach heutigem Gesetz keine Duldung, sondern AE bekäme.
Im meinem Fall meinen sie, dass die Zeiten als bosnischer Flüchtling mit Duldung nicht angerechnet werden können.

Stimmt das?!
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En un coctelera, ponemos 7 u 8 hielos con las pinzas. Ponemos en el vaso de la coctelera 4 cl. de ginebra y 2 cl. de zumo de limón junto con el azúcar. Cerramos la coctelera y batimos rítmicamente unos segundos. Una vez acabado de batir abrimos la boca de la coctelera y vertemos a una copa de cóctel, sobre un platillo o un posavasos, para su servic
 
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daikiri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.03.2005 um 11:20:54
 
Ich meine natürlich §102 Absatz 2 und nicht 104!
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En un coctelera, ponemos 7 u 8 hielos con las pinzas. Ponemos en el vaso de la coctelera 4 cl. de ginebra y 2 cl. de zumo de limón junto con el azúcar. Cerramos la coctelera y batimos rítmicamente unos segundos. Una vez acabado de batir abrimos la boca de la coctelera y vertemos a una copa de cóctel, sobre un platillo o un posavasos, para su servic
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 13.03.2005 um 13:01:56
 
...diese Auslegung ergibt sich aus dem unsäglichen Erlass des MI NRW zum Zuwanderungsgesetz vom 28.02.2005 (eine derart restriktive Gesetzesauslegung hätten wir allenfalls aus Bayern erwartet...),

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/NRW_Erlass_Kettenduldung.pdf

wo die Ausländerbehörden - entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und daher m.E. rechtswidrig - angewiesen werden, nach § 102 Abs. 2 nur solche Duldungszeiten anzurechnen, die nach neuem Recht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen würden.

da bleibt nur: politisch protestieren, Anwalt aufsuchen und ggf. klagen!

gruß

gc

P.S. Hier noch eine Stellungnahme vom 09.03.05 von Monika Düker MdL-NRW Die Grünen zu dem NRW-Erlass:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freundinnen und Freunde,

nach Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes haben wir Grünen u.a. auch
die neuen Regelungen im Aufenthaltsgesetz im Bereich Flüchtlingsschutz
als kleinen Schritt in die richtige Richtung begrüßt. Natürlich hätten
wir gerne mehr erreicht - insbesondere eine wirksame
Bleiberechtsregelung - konnten uns aber angesichts der Situation im
Vermittlungsausschuss mit vielen Forderungen nicht durchsetzen. Positiv
berwertet habe auch ich u.a. die neuen Möglichkeiten im Bereich § 23a
(Härtefallkommission) und § 25 (Aufenthalt aus humanitären Grünen).
Nachdem wir zu § 23 a eine aus meiner Sicht tragfähige Umsetzung auf
Landesebene gefunden haben, hat der Innenminister mit Erlass vom 28.
Februar 2005 die Ausländerbehörden "gebeten" bei der Anwendung des
Aufenthaltsgesetzes ausschließlich die vorläufigen Anwendungshinweise
des Bundesinnenministers heranzuziehen. Im Vorfeld haben wir Grüne
intensiv darauf gedrängt, dies nicht zu tun, sondern ähnlich wie andere
Länder auch (Rheinland Pfalz oder Niedersachsen) eigene, auch vom
Bundesinnenministerium abweichende Landesempfehlungen herauszugeben.
Leider ist der Innenminister unseren Forderungen nicht gefolgt.

Die jetzt vorliegende restriktive Auslegung des § 25 Abs. 5 wird auch
nach unserer Auffassung nur sehr wenigen bislang geduldeten Flüchtlingen
die Möglichkeit für eine Aufenthaltserlaubnis eröffnen. Dies enspricht
nicht dem Willen des Gesetzgebers. So hat selbst Otto Schily beim 16.
Hamburger ZEIT-Matinee im März 2005 verkündet: "Wir haben im
Zuwanderungsgesetz auch sehr viele Regelungen zu Gunsten von Menschen
getroffen, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, iherer
Ausreisepflich nicht nachkommen können. Diese Menschen bekommen einen
ordentlichen Aufenthaltsstatus, Kettenduldungen schaffen wir ab."  Die
Hoffnungen, die viele Menschen in dieses Versprechen gesetzt haben,
werden nun enttäuscht.

Ähnliches gilt für die Anwendung des § 25 Abs. 4 (Aufenthaltserlaubnis
für einen vorübergehenden Aufenthalt). Hier stellt das
Bundesinnenminsterium und das Landesinnenministerium NRW fest, dass
diese Regelung nicht anwendbar ist auf vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer. Mit diesem Ausschluss wird diese Regelung faktisch
wirkungslos, mit fatalen Folgen: Wir verbauen damit zahlreichen
Flüchtlingen die Möglichkeit einen befristeten Aufenthalt zu bekommen,
um beispielsweise eine Ausbildung zu beenden. Auch dies entspricht nicht
dem Willen des Gesetzgebers, liest man die Begründung zum ersten
Gesetzentwurf.

Ich halte daher in beiden genannten Fällen eine weitergehende Auslegung
nicht nur politisch sondern auch juristisch für legitim und geboten!

Wir schließen uns darüberhinaus auch nicht der Auslegung des
Innenministers an, unter welchen Bedingungen Duldungszeiten bei der
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden (§ 26 Abs 4
AufenthG i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG).

Da diese Hinweise des Innenministeriums als vorläufig und nicht
abschließend zu werten sind, werden wir weiter versuchen, den
Innenminister davon zu überzeugen, dass die Auswirkungen dieses Erlasses
den Zielen des Zuwanderungsgesetzes eklatant widersprechen. Es ist nicht
nur aus humanitären sondern auch aus ökonomischen Gründen geboten, alles
zu versuchen, die Menschen aus den Kettenduldungen in einen
Aufenthaltsstatus zu bringen, der ihnen endlich eine
Integrationsperspektive gibt. Um eine offensivere Nutzung des
Zuwanderungsgesetzes im Interesse der Flüchtlinge zu erreichen, braucht
es jetzt ein breites gesellschaftliches Bündnis, das dieser Forderung
Nachdruck verleiht.

In diesem Sinne hoffe ich auf Ihre und Eure Unterstützung. Wir Grüne
werden nichts unversucht lassen, um eine Änderung der Erlasslage
herbeizuführen.

Mit herzlichem Dank an alle, die sich für die Belange der Flüchtlinge in
unserem Land einsetzen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Monika Düker
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