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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Anrechnung der Duldung nach §104 i.V. mit §26.4 https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1110709181 Beitrag begonnen von daikiri am 13.03.2005 um 11:19:41 |
Titel: Anrechnung der Duldung nach §104 i.V. mit §26.4 Beitrag von daikiri am 13.03.2005 um 11:19:41
Hallo!
Mein ABH behauptet, dass nicht alle Zeiten der Duldung angerechnet werden können, nach: Zitat:
Sondern nur die Zeiten, wo man nach heutigem Gesetz keine Duldung, sondern AE bekäme. Im meinem Fall meinen sie, dass die Zeiten als bosnischer Flüchtling mit Duldung nicht angerechnet werden können. Stimmt das?! |
Titel: Re: Anrechnung der Duldung nach §104 i.V. mit §26. Beitrag von daikiri am 13.03.2005 um 11:20:54
Ich meine natürlich §102 Absatz 2 und nicht 104!
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Titel: Re: Anrechnung der Duldung nach §104 i.V. mit §26. Beitrag von gc am 13.03.2005 um 13:01:56
...diese Auslegung ergibt sich aus dem unsäglichen Erlass des MI NRW zum Zuwanderungsgesetz vom 28.02.2005 (eine derart restriktive Gesetzesauslegung hätten wir allenfalls aus Bayern erwartet...),
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/NRW_Erlass_Kettenduldung.pdf wo die Ausländerbehörden - entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und daher m.E. rechtswidrig - angewiesen werden, nach § 102 Abs. 2 nur solche Duldungszeiten anzurechnen, die nach neuem Recht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen würden. da bleibt nur: politisch protestieren, Anwalt aufsuchen und ggf. klagen! gruß gc P.S. Hier noch eine Stellungnahme vom 09.03.05 von Monika Düker MdL-NRW Die Grünen zu dem NRW-Erlass: Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freundinnen und Freunde, nach Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes haben wir Grünen u.a. auch die neuen Regelungen im Aufenthaltsgesetz im Bereich Flüchtlingsschutz als kleinen Schritt in die richtige Richtung begrüßt. Natürlich hätten wir gerne mehr erreicht - insbesondere eine wirksame Bleiberechtsregelung - konnten uns aber angesichts der Situation im Vermittlungsausschuss mit vielen Forderungen nicht durchsetzen. Positiv berwertet habe auch ich u.a. die neuen Möglichkeiten im Bereich § 23a (Härtefallkommission) und § 25 (Aufenthalt aus humanitären Grünen). Nachdem wir zu § 23 a eine aus meiner Sicht tragfähige Umsetzung auf Landesebene gefunden haben, hat der Innenminister mit Erlass vom 28. Februar 2005 die Ausländerbehörden "gebeten" bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ausschließlich die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministers heranzuziehen. Im Vorfeld haben wir Grüne intensiv darauf gedrängt, dies nicht zu tun, sondern ähnlich wie andere Länder auch (Rheinland Pfalz oder Niedersachsen) eigene, auch vom Bundesinnenministerium abweichende Landesempfehlungen herauszugeben. Leider ist der Innenminister unseren Forderungen nicht gefolgt. Die jetzt vorliegende restriktive Auslegung des § 25 Abs. 5 wird auch nach unserer Auffassung nur sehr wenigen bislang geduldeten Flüchtlingen die Möglichkeit für eine Aufenthaltserlaubnis eröffnen. Dies enspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. So hat selbst Otto Schily beim 16. Hamburger ZEIT-Matinee im März 2005 verkündet: "Wir haben im Zuwanderungsgesetz auch sehr viele Regelungen zu Gunsten von Menschen getroffen, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, iherer Ausreisepflich nicht nachkommen können. Diese Menschen bekommen einen ordentlichen Aufenthaltsstatus, Kettenduldungen schaffen wir ab." Die Hoffnungen, die viele Menschen in dieses Versprechen gesetzt haben, werden nun enttäuscht. Ähnliches gilt für die Anwendung des § 25 Abs. 4 (Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt). Hier stellt das Bundesinnenminsterium und das Landesinnenministerium NRW fest, dass diese Regelung nicht anwendbar ist auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Mit diesem Ausschluss wird diese Regelung faktisch wirkungslos, mit fatalen Folgen: Wir verbauen damit zahlreichen Flüchtlingen die Möglichkeit einen befristeten Aufenthalt zu bekommen, um beispielsweise eine Ausbildung zu beenden. Auch dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, liest man die Begründung zum ersten Gesetzentwurf. Ich halte daher in beiden genannten Fällen eine weitergehende Auslegung nicht nur politisch sondern auch juristisch für legitim und geboten! Wir schließen uns darüberhinaus auch nicht der Auslegung des Innenministers an, unter welchen Bedingungen Duldungszeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden (§ 26 Abs 4 AufenthG i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG). Da diese Hinweise des Innenministeriums als vorläufig und nicht abschließend zu werten sind, werden wir weiter versuchen, den Innenminister davon zu überzeugen, dass die Auswirkungen dieses Erlasses den Zielen des Zuwanderungsgesetzes eklatant widersprechen. Es ist nicht nur aus humanitären sondern auch aus ökonomischen Gründen geboten, alles zu versuchen, die Menschen aus den Kettenduldungen in einen Aufenthaltsstatus zu bringen, der ihnen endlich eine Integrationsperspektive gibt. Um eine offensivere Nutzung des Zuwanderungsgesetzes im Interesse der Flüchtlinge zu erreichen, braucht es jetzt ein breites gesellschaftliches Bündnis, das dieser Forderung Nachdruck verleiht. In diesem Sinne hoffe ich auf Ihre und Eure Unterstützung. Wir Grüne werden nichts unversucht lassen, um eine Änderung der Erlasslage herbeizuführen. Mit herzlichem Dank an alle, die sich für die Belange der Flüchtlinge in unserem Land einsetzen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Monika Düker |
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