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Aufenthaltstiel für das hier geborene Kind (Gelesen: 525 mal)
daikiri
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Beiträge: 56
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstiel für das hier geborene Kind
12.03.2005 um 17:54:22
 
Hallo!

Ich bin im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, momentan eine Fiktionsbescheinigung, wonach der Aufenthaltstitel fortbesteht.
Mein Kind ist im Sommer letzten Jahres geboren und bekommt erst jetzt eine Paß (so läuft das in Bosnien).
Was für ein Aufenthalt bekommt das Kind?

Aus folgenden Paragraphen bin ich nicht schlauer geworden...

Zitat:
§104 (3) Bei AuslŠändern, die sich vor dem 1. Januar 2005
rechtmŠäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der
vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder füŸr den Nachzug
§ 20 des AusläŠndergesetzes in der zuletzt güŸltigen Fassung,
es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewäŠhrt eine
güŸnstigere Rechtsstellung.


Zitat:
AuslG § 20 Kindernachzug

(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
.


Danke!
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En un coctelera, ponemos 7 u 8 hielos con las pinzas. Ponemos en el vaso de la coctelera 4 cl. de ginebra y 2 cl. de zumo de limón junto con el azúcar. Cerramos la coctelera y batimos rítmicamente unos segundos. Una vez acabado de batir abrimos la boca de la coctelera y vertemos a una copa de cóctel, sobre un platillo o un posavasos, para su servic
 
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