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Familienzusammenführung - bin verwirrt !? (Gelesen: 1.922 mal)
herbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.03.2005 um 13:49:24
 
Hallo,
ich habe dieses Forum vor kurzem entdeckt.

Kurz zu mir: Ich bin Deutscher und habe vor einigen Wochen meine Frau (Russin) in St. Petersburg geheiratet. Jetzt wollen wir die Familienzusammenführung beantragen. Ich habe mir hier mal alle Infos durchgelesen und auch im Internet etwas rumgesucht.

Jetzt bin ich aber etwas verwirrt. Hier auf dieser Seite werden Paragraphen genannt, die besagen, dass bei einer schon geschlossenen Ehe eines Deutschen mit einer Ausländerin die Familienzusammenführung genehmigt wrden muss und Einkommen und Wohnraum keine Rolle spielen dürfen, also kein Nachweis verlangt werden muss.

Ich bin aber auf z.B. auf die Webseite der Stadt Regensburg ( www.regensburg.de ) gestossen, wo völlig andere Infos stehen. So z.B.:

============================
Das Verfahren bei Ehegattennachzug

Dem Ehepartner oder Lebenspartner eines / einer Deutschen oder eines Ausländers / einer Ausländerin, der / die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und eine ausreichende Wohnung besteht. Ausnahmen davon sind für bestimmte Personengruppen möglich.

Das Visum muss bei der deutschen Botschaft im Heimatland beantragt werden. Ein Einreisevisum darf grundsätzlich nur mit Zustimmung der  Ausländerbehörde erteilt werden.

Diese Zustimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Visumsantrag bereits vorab von der Ausländerbehörde erteilt werden. Dazu können Sie einen Antrag auf Zustimmung zur Einreise bei Ehegattennachzug bei der Ausländerbehörde stellen:

Diese Unterlagen sind erforderlich:

- Antrag auf Zustimmung zur Familienzusammenführung (siehe unten)

- eigener Pass

- Mietvertrag

- Heiratsurkunde (in der Regel Original mit deutscher Übersetzung, gegebenenfalls legalisiert oder mit Apostille)

- Arbeitgeberbestätigung (Formular, siehe unten)

- Einkommensnachweise, z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate, Gewerbeanmeldung und Gewinn-Verlust-Rechnung für Selbständige

Gebühren (Kosten)
Kostenfrei

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei Ehegattennachzug

Nach einer Einreise kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Dazu ist - soweit noch nicht vorgelegt - erforderlich:

- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (siehe unten)

- Reisepass Antragsteller / in

- 1 aktuelles Lichtbild (Foto)

-  Heiratsurkunde (in der Regel Original mit deutscher Übersetzung, gegebenenfalls legalisiert oder mit Apostille)

- Einkommensnachweise, z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate, Gewerbeanmeldung und Gewinn-Verlust-Rechnung für Selbständige

- Arbeitgeberbestätigung (Formular, siehe unten)

- gemeinsame Vorsprache der Ehegatten

=============================


Dort werden also Nachweise über Verdienst und Wohnraum verlangt, entgegen den hier zitierten Paragraphen. Nicht, dass das bei mir ein Problem wäre, aber gibt es keine KLARE RECHTSLAGE bei der Familienzusammenführung ?

Für Antworten wäre ich dankbar.

Herbert


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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 12.03.2005 um 16:13:08
 
Hallo,

ohne den Profis des AufenthG reinreden zu wollen, sind nach meiner Kenntnis:

-keine Einkommensnachweise für das Visum zur Familienzusammenführung notwendig.

-sind Einkommensnachweise für die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltstitel erforderlich.

Also zwei verschiedene Sachen....

Grüße

Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 12.03.2005 um 16:16:54
 
Hallo Herbert,
der erste Schritt den Du machst, Du gehst auf Dein zuständiges
Ausländerbüro und dort bekommst Du alles gesagt .
Ich war vor 12 Jahren in der gleichen Situation, aber die
Hochzeit war in Deutschland.
Mietvertrag und Arbeitgebernachweis sind wohl Pflicht.

Mit besten Gruss,  Werner
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 12.03.2005 um 18:05:20
 
Zitat:
Dort werden also Nachweise über Verdienst und Wohnraum verlangt, entgegen den hier zitierten Paragraphen. Nicht, dass das bei mir ein Problem wäre, aber gibt es keine KLARE RECHTSLAGE bei der Familienzusammenführung ?


Hi Herbert,

Erstens ist  der zitierte Text eine zusammengefaßte Erläuterung für Ehegatten von deutschen und für Ehegatten von Ausländern:
Zitat:
Das Verfahren bei Ehegattennachzug

Dem Ehepartner oder Lebenspartner eines / einer Deutschen oder eines Ausländers / einer Ausländerin, der / die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und eine ausreichende Wohnung besteht. 

Ob das so sinnvoll ist ist, ist die andere Frage...

Und zweitens - wie schon von Blaise erwähnt - wird die AE bei fehlenden Nachweisen, daß der Lebensunterhalt gesichert ist, immer nur für 1 Jahr (statt 3 Jahre) erteilt.

Abu
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herbert
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Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung - bin verwirrt !?
Antwort #4 - 12.03.2005 um 18:16:16
 
Das der Einkommens-/Wohnungsnachweis für die Dauer der AE nötig ist, verstehe ich ja bzw. wurde hier auch schon gepostet.

Aber wo ist die rechtliche Grundlage für diese Forderung der ABH bei der Zustimmung zum Visum zur Familienzusammenführung ? Ich zitiere hier aus den FAQ's dieser Seite:

===================
Im Falle einer deutsch-ausländischen Ehe spielt weder Einkommen noch die Wohnungsgröße eine Rolle, auch wenn man immer wieder hört(e), dass manche ABH's entsprechende Nachweise verlangen. Das lässt sich damit erklären, dass in  § 28 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich geschrieben steht, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt wird. Eine Regelung zum Wohnraum, wie etwa in § 29 AufenthG, gibt es nicht.
===================

Um beim Beispiel der von mir zitierten Webseite der ABH Regensburg zu bleiben: Kennen die Mitarbeiter dort diese Paragraphen nicht ? ... das wäre schon ein ziemliches Armutszeugnis.

Herbert
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