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Das Abkommen unterscheidet zwischen dem Recht auf Einreise, Aufenthalt, Wahl des Wohnsitzes und Bewegungsfreiheit, wofür gemäß Art II das jeweilige nationale Ausländerrecht (AufenthG) zu beachten ist bzw. auch vorgeht,
und den in den weiteren Artikeln genannten Rechten im Aufenthalt (z.B. Berufstätigkeit, Art VII), für die m.E. Beschränkungen durch das jeweilige nationale Ausländerrecht nicht mehr so ohne weiteres vorgehen (sonst würde das Abkommen ja insgesamt leerlaufen...).
Wäre der Aufenthalt von vorneherein zweckgebunden nur für den GC-Job in Form einer Aufenthaltsbewilligung erteilt, ergibt sich aus diesem (ausländerrechtlichen ) Aufenthaltszweck, dass keine selbständige Tätigkeit zulässig wäre. In dem Fall wäre einleuchtend, dass auch die Beschränkung nach Art II des Abkommens gelten dürften.
Vermutlich wurde hier jedoch nach dem
AuslG eine Aufenthaltserlaubnis (und nicht -bewilligung) erteilt, die ausländerrechtlich nicht an einen konkreten Zweck gebunden war (§ 15 AuslG). In diesem Fall finde ich es zumindest überlegenswert, ob Ansprüche auf eine selbständige Tätigkeit aus Art VII des Abkommens abzuleiten sein könnten.
klar ist natürlich, dass die Einkünfte beim Finanzamt angemeldet und versteuert werden müssen, sonst macht mensch sich strafbar, was sich auch ausländerechtlich negativ auswirken kann. weniger klar ist mir, in welchen fällen auch eine Gewerbeerlaubis erforderlich ist, sofern es sich um Tätigkeiten handelt für die - anders als im Handwerk, Anwälte, Ärzte usw. - keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen gelten.
habe noch ein beschluss des vgh kassel zu dem abkommen gefunden,
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5036.pdfder eine gleichstellung unselbständig erwerbstätiger mit eu-bürgern aufgrund des abkommens ablehnt, wobei offenbar noch die vorinstanz zu einem anderen ergebnis gekommen war. die frage der selbständigen Erwerbstätigkeit lässt das urteil ausdrücklich offen...
ich bleibe daher bei meinem tipp, aufgrund des komplizierten falles einen ausländerrechtlich kompetenten anwalt aufzusuchen, und dem angebot an john, ihm das abkommen (7 seiten) per fax zuzusenden...
schönen gruß
gc