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könnte heirat mit afrikaner verweigert werden? (Gelesen: 4.026 mal)
mona25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.03.2005 um 11:31:18
 
hallo leudde,
(schönen gruß erstma', bin ganz neu und froh, das hier gefunden zu haben.)
könnte meine geplante heirat mit meinem kamerunischen verlobten hier in D verweigert werden (bzw. das Heiratsvisum; er lebt noch in K), weil er fast gar kein Einkommen hat? ich bin die einzige, die ein wenig verdient. Das ist z Zt meine Sorge. Ist das rein theoretisch möglich, dass es an "seinem" wenigen Geld scheitert?
Mona
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.03.2005 um 11:43:20
 
Nein.
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ronny
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Antwort #2 - 06.03.2005 um 11:47:08
 
Zitat:
Nein.


Woher nimmst Du diese Sicherheit? Auch für das Heiratsvisum gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungendes § 5 AufenthG, oder ?

@ Mona:

Welche Staatsangehörigkeit besitzt Du ?

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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mona25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.03.2005 um 12:07:51
 
also um die situation mal deutlicher zu beschreiben: er hat noch den studentenstatus dort, arbeitet zwar, aber für umgerechnet 10 euro. ich bin referendarin. es geht jetzt nur um die erteilung des visums, die papiere vorher setzen wir mal als vollständig.
wieso sagst du so überzeugt nein?
gruß, die mona
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 06.03.2005 um 13:07:19
 
Hi Mona,

meine Antwort bezog sich auf das Nein von Andreas, was nicht zutreffend sein könnte.

Deswegen nochmal die Frage:

Zitat:
Welche Staatsangehörigkeit besitzt Du ?


Kann ich aus Deinem Profil nicht erkennen. Sorry  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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mona25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.03.2005 um 13:13:29
 
sorry, ich hab geschlafen. ich bin deutsche, ledig...
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ronny
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Antwort #6 - 06.03.2005 um 13:41:08
 
Zitat:
ich bin deutsche


Na so sieht es schon besser aus, wird dann auch klarer das Ganze.  grin

An sich sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG einzuhalten.

Findest Du oben bei ... .

Deshalb müßte die Antwort wohl eher JEIN lauten, denn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 liegen ja noch nicht vor, wenn es um die Einreise zur Eheschließung geht.

Das Nein käme m.E. nur in Betracht, wenn die Einreise als Ehegatte erfolgen würde, weil das im § 28 Abs. 1 ausdrücklich vorgesehen ist. Dann wäre die Sicherung des Lebensunterhaltes keine Erteilungsvoraussetzung mehr.

Vielleicht kann Mick da noch etwas genaueres zu sagen.

Grüße
Ronny

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 06.03.2005 um 19:02:01
 
hey ronny,
aber ließe das nicht den umkehrschluss zu, dass man sich nur mit ausländern bzw afrikanern hier in D verheiraten kann, die bereits hier einen job in aussicht haben? das besagt doch die aussage "der lebensunterhalt ist gesichert". oder??? ich meine, das ist ja dann schwierig! oder wie oder was... sein lebensunterhalt in K ist ja gesichert, aber eben nach den dortigen maßstäben...
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Antwort #8 - 06.03.2005 um 19:07:58
 
Zitat:
der lebensunterhalt ist gesichert


Der könnte ja auch durch Dich gesichert werden, oder?  Zwinkernd

Aber wie gesagt ich bin nicht der Ausländerrechtler , sondern lese da immer nur mit  Zwinkernd

Mick oder Fons werden das besser wissen als ich  Smiley

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 06.03.2005 um 19:29:18
 
Hallo Mona,

die Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht sich auf Deutschland. Der Lebensunterhalt des nachziehenden Ausländers muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Diese Sicherung muss nicht durch den nachziehenden Ausländer gewährleistet sein, sondern entweder durch dich oder durch jemand anderen.

Für den Visumantrag zur Eheschließung wird eine Verpflichtungserklärung notwendig sein. Das heißt, jemand mit entsprechendem Einkommen verpflichtet sich für den Fall der Fälle für sämtliche öffentliche Mittel, die durch deinen Verlobten entstehen (z.B. Sozialhilfe etc.) aufzukommen. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer die auf der Verpflichtungserklärung angegeben ist, im Regelfall bis zur Eheschließung oder zur Ausreise, falls es nicht zu einer Eheschließung kommt.

Viel Glück!

Grüße
sunnysunshine
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Mick
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Antwort #10 - 06.03.2005 um 19:39:35
 
Zitat:
Mick oder Fons werden das besser wissen als ich  Smiley


Hi,
naja, andreas78 wusste das auch schon richtig Zwinkernd
Die Frage, ob es an seinem Einkommen scheitern kann, war mit "Nein" natürlich völlig richtig beantwortet.
Aber siehe insgesamt sunny's Antwocht, die dann doch etwas ausführlicher ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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mona25
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Antwort #11 - 06.03.2005 um 20:06:17
 
hey sunny,
"Diese Verpflichtung besteht für die Dauer die auf der Verpflichtungserklärung angegeben ist, im Regelfall bis zur Eheschließung ..." Er möchte ja zur Eheschließung kommen! ich kenne solche Verpflichtungserklärungen, aber es geht speziell um die eheschließung. Dieses Visum erteilt man doch, damit wir hier heiraten können, vielleicht schon nach einigen Tagen, gell? Und bis dahin ist natürlich der Lebensunterhalt durch mich gesichert, aber es geht um die Zeit danach: man kann doch nicht von ihm verlangen, dass der Lebensunterhalt schon für alle Jahre nach der Ehe gesichert ist! Sonst könnte ja fast keiner so heiraten! Verstehst du, was ich meine? Das ist die Sorge!
Gruß, Mona
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 06.03.2005 um 20:19:56
 
Hallo Mona,

Zitat:
aber es geht um die Zeit danach


da du deutsche Staatsangehörige bist, kommt es für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Eheschließung nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts an. Im § 28 Abs. 1 AufenthG steht, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) erteilt wird.

Dahingehend brauchst du dir keine Sorgen zu machen.

Grüße
sunnysunshine
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Antwort #13 - 06.03.2005 um 20:30:23
 
Hey Mona,

sorry, dass meine erste Antwort so knapp war. Selbstverständlich war es so gemeint, wie Mick geschrieben hat und ich war davon ausgegangen dass Du Deutsche bist.
Deine Sorge ist unbegründet. Der Lebensunterhalt muß nur bis zur Eheschließung gesichert sein.
Ehegatten sind sowieso zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Ansonsten genießen die ausländischen Ehegatten Deutscher, die die entsprechende AE besitzen, die gleichen sozialen Rechte wie Deutsche.

Viel Glück,
Andreas
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Antwort #14 - 06.03.2005 um 21:44:30
 
danke an euch! dann machen wir uns mal fleißig weiter ans papier-sammeln.
vielleicht bis bald, ciao!
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