Zitat:- was die
NE angeht, es interessiert mich, ob alle Bedingungen des §19 Abs. 1 unbedingt vorhanden sein müssen (z. B. Gehaltsniveau) oder geben sie nur höhere Chance: der Satz 1 im Abs. 2 "Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere" lässt denken, dass es auch andere gibt, die auch als Hochqualifizierte angesehen werden können. Z. B. Arbeitserlaubnis wurde auf Basis des § 5.2 AAV (öffentliches Interesse) erteilt, oder die Zeitdauer der Arbeit in einer Führungsposition – in meinem Fall 5.
Wenn einer der Fälle des § 19 Abs. 2 vorliegt, ist die Angelegenheit klar und die
ABH darf das alleine entscheiden. Wenn keiner der Fälle des Abs. 2 vorliegt, liegt die Entscheidung ob evtl. dennoch ein Fall des Abs. 1 vorliegt, im Ermessen der Arbeitsagentur.
Das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung wird hier keiner vorwegnehmen können.
Es führt wohl kein Weg daran vorbei, sich an die
ABH bzw. AA zu wenden.
Zitat:- wegen der Selbständige Erwerbstätigkeit, kann man dann nicht die Dienstleistungsfreiheit in EU benutzen? Es ist eine Tschechische Firma und darf eigentlich in Deutschland tätig sein. Der Geschäftsführer braucht da eigentlich keine Arbeitserlaubnis. Oder denke ich falsch?
Letztendlich bin ich überfragt, ob eine Russe, der Inhaber und Gesellschafter einer Gesellschaft in CZ ist, sich auf die EU-Dienstleistungsfreiheit berufen kann.
Allerdings liegt die Frage schon nahe, wie denn jemand, der offensichtlich in D ansässig ist, alleine eine Firma in CZ managen kann bzw. ob hier vielleicht ein Umgehungstatbestand vorliegt...
Wie lange besteht die Firma denn schon? Wie hoch ist der Umsatz? Wie hoch ist der Gewinn?
Zitat:Hat da jemand Erfahrung, ob man die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bekommen kann, wenn man etwas wie Verzicht auf Sozialhilfe/Arbeitslosengeld unterschreibt? In diesem Fall hat dann der Staat gar kein Risiko.
Wohl kaum, denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Bei den Beschränkungen der Erwerbstätigkeit von Ausländern geht es vielmehr um den Schutz von Deutschen bzw. EU-Arbeitnehmern.
Abu