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Niederlassungserlaubnis + selbstsändige Arbeit (Gelesen: 1.705 mal)
joanne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.03.2005 um 11:05:15
 
Guten Tag an alle!

Ich bin hier schon einmal mit dem Thema Aufenthaltsbewilligung - Aufenthaltserlaubnis gewesen: vielen Dank für Eure Hilfe!!!

Ich habe jetzt das neue Thema (sogar zwei):

Voriges Jahr (im Juni) habe ich eine Aufenthaltserlaubnis mit der folgenden Auflage erhalten: „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Unselbständige Erwerbstätigkeit nur als …….. bei der Firma ……… i.V.m. gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit der Beendigung oben genannter Tätigkeit“.
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag als leitende Angestellte mit dem Gehalt von 57.000 brutto und will statt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis NE als „Sonderfall“  Smileybeantragen.

Wie hoch würden Sie dann meine Chancen einschätzen?

Zweite Frage: mein Mann hat auch ein Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit der Beendigung des Aufenthaltszwecks des Ehegatten“.

Er besitzt eine GmbH in der Tschechei und will das Geschäft (Tourism) in Deutschland ausüben (Einmann Unternehmen). Abgesehen von NE (z.B., wenn es verweigert wird), wäre es möglich seine Auflage zu ändern?
Wie wäre dann die beste Vorgehensweise: zuerst ABH, dann IHK und Gewerbeanmeldung oder umgekehrt? Brauchen wir in unserem Fall auch dann AA überhaupt einzubeziehen (er wird als Direktor der selbständigen Niederlassung agieren)?

Vielen Dank im voraus!!!
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Abu
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Antwort #1 - 07.03.2005 um 10:47:33
 
Zitat:
Voriges Jahr (im Juni) habe ich eine Aufenthaltserlaubnis mit der folgenden Auflage erhalten: „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Unselbständige Erwerbstätigkeit nur als …….. bei der Firma ……… i.V.m. gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit der Beendigung oben genannter Tätigkeit“.
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag als leitende Angestellte mit dem Gehalt von 57.000 brutto und will statt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis NE als „Sonderfall“  Smileybeantragen.

Wie hoch würden Sie dann meine Chancen einschätzen?


Leider sehr gering.

Ich nehme an, Du beziehst Dich auf § 19 AufenthG "Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte", Abs. 2 Nr. 3:
Zitat:
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt per 01.01.2005 € 46.800,- p.a., also müßtest du mindestens € 93.600,- p.a. verdienen, damit diese Sonderregelung greift.
Aber ich würde einfach mal mit der ABH sprechen. 

Zitat:
Zweite Frage: mein Mann hat auch ein Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit der Beendigung des Aufenthaltszwecks des Ehegatten“.
Er besitzt eine GmbH in der Tschechei und will das Geschäft (Tourism) in Deutschland ausüben (Einmann Unternehmen). Abgesehen von NE (z.B., wenn es verweigert wird), wäre es möglich seine Auflage zu ändern?
Wie wäre dann die beste Vorgehensweise: zuerst ABH, dann IHK und Gewerbeanmeldung oder umgekehrt? Brauchen wir in unserem Fall auch dann AA überhaupt einzubeziehen (er wird als Direktor der selbständigen Niederlassung agieren)?

Bitte mal § 21 AufenthG lesen: http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#21

Die Anforderungen scheinen mir aber sehr hoch zu sein. Bezüglich der Vorgehensweise würde ich wahrscheinlich erst mal mit der ABH sprechen und mich dann "weiterhangeln".

Abu
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joanne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.03.2005 um 15:30:06
 
Danke für die Antworten. Ich möchte aber trotzdem einiges noch verstehen:

-
was die NE angeht, es interessiert mich, ob alle Bedingungen des §19 Abs. 1 unbedingt vorhanden sein müssen (z. B. Gehaltsniveau) oder geben sie nur höhere Chance: der Satz 1 im Abs. 2 "Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere" lässt denken, dass es auch andere gibt, die auch als Hochqualifizierte angesehen werden können. Z. B. Arbeitserlaubnis wurde auf Basis des § 5.2 AAV (öffentliches Interesse) erteilt, oder die Zeitdauer der Arbeit in einer Führungsposition – in meinem Fall 5.

-
wegen der Selbständige Erwerbstätigkeit, kann man dann nicht die Dienstleistungsfreiheit in EU benutzen? Es ist eine Tschechische Firma und darf eigentlich in Deutschland tätig sein. Der Geschäftsführer braucht da eigentlich keine Arbeitserlaubnis. Oder denke ich falsch?

Wenn man vernünftig denkt, es ist eigentlich ein Unsinn, dass der Ehegatte nicht arbeiten darf. So wird dann das Wachstum des Familienwohlstandes behindert!!!  Zwinkernd

Hat da jemand Erfahrung, ob man die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bekommen kann, wenn man etwas wie Verzicht auf Sozialhilfe/Arbeitslosengeld unterschreibt? In diesem Fall hat dann der Staat gar kein Risiko.
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Abu
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Antwort #3 - 07.03.2005 um 15:44:29
 
Joanne,

Erst noch einmal eine Zwischenfrage: Ich bin bisher davon ausgegangen, daß Du und Dein Mann Nicht-EU-Ausländer seit. Ist das korrekt?
Welche Staatsangehörigkeit besteht jeweils?

Abu

P.S.:
Außerdem muß ich mich leicht korrigieren: Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt € 42.300. Der genannte höhere Betrag war die entsprechende Versicherungpflichtgrenze. Sorry...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.03.2005 um 15:51:46
 
wir sind aus Russland...

mit dem Betrag ändert sich sowieso nicht viel... aber danke.
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Abu
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Antwort #5 - 07.03.2005 um 17:40:23
 
Zitat:
- was die NE angeht, es interessiert mich, ob alle Bedingungen des §19 Abs. 1 unbedingt vorhanden sein müssen (z. B. Gehaltsniveau) oder geben sie nur höhere Chance: der Satz 1 im Abs. 2 "Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere" lässt denken, dass es auch andere gibt, die auch als Hochqualifizierte angesehen werden können. Z. B. Arbeitserlaubnis wurde auf Basis des § 5.2 AAV (öffentliches Interesse) erteilt, oder die Zeitdauer der Arbeit in einer Führungsposition – in meinem Fall 5.

Wenn einer der Fälle des § 19 Abs. 2 vorliegt, ist die Angelegenheit klar und die ABH darf das alleine entscheiden. Wenn keiner der Fälle des Abs. 2 vorliegt, liegt die Entscheidung ob evtl. dennoch ein Fall des Abs. 1 vorliegt, im Ermessen der Arbeitsagentur.
Das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung wird hier keiner vorwegnehmen können.
Es führt wohl kein Weg daran vorbei, sich an die ABH bzw. AA zu wenden.

Zitat:
- wegen der Selbständige Erwerbstätigkeit, kann man dann nicht die Dienstleistungsfreiheit in EU benutzen? Es ist eine Tschechische Firma und darf eigentlich in Deutschland tätig sein. Der Geschäftsführer braucht da eigentlich keine Arbeitserlaubnis. Oder denke ich falsch?

Letztendlich bin ich überfragt, ob eine Russe, der Inhaber und Gesellschafter einer Gesellschaft in CZ ist, sich auf die EU-Dienstleistungsfreiheit berufen kann.
Allerdings liegt die Frage schon nahe, wie denn jemand, der offensichtlich in D ansässig ist, alleine eine Firma in CZ managen kann bzw. ob hier vielleicht ein Umgehungstatbestand vorliegt...
Wie lange besteht die Firma denn schon? Wie hoch ist der Umsatz? Wie hoch ist der Gewinn?

Zitat:
Hat da jemand Erfahrung, ob man die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bekommen kann, wenn man etwas wie Verzicht auf Sozialhilfe/Arbeitslosengeld unterschreibt? In diesem Fall hat dann der Staat gar kein Risiko.

Wohl kaum, denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Bei den Beschränkungen der Erwerbstätigkeit  von Ausländern geht es vielmehr um den Schutz von Deutschen bzw. EU-Arbeitnehmern.

Abu
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Antwort #6 - 08.03.2005 um 15:37:42
 
Abu,

es ist klar, dass endlich die zuständige ABH entscheidet. Forum hilft wohl aber sehr die Argumentation zu vorbereiten.

die Firma besteht nur ein Jahr und hat noch nicht richtig angefangen zu arbeiten. Meinst Du es kann hier echt ein Umgehungstatbestand vorgeworfen werden? Mein Mann ist einer der vier Inhaber dieser Firma und soll die Niederlassung in D managen.

Die EU-Dienstleistungsfreiheit bezieht sich in diesem Fall nicht auf natürliche Person, sondern auf ein Unternehmen. Der Geschäftsführer eines Unternehmens kann aber die Person sein, die den Anforderungen des Hauptsitzstaates entspricht, so z.B. kann ein Russe in CZ der Geschäftsführertätigkeit ausüben.

Wie sieht es aus generell mit dem Geschäftsführer? Gemäß der BeschV § 4 (Führungskräfte) bedarf eine Führungskraft eines Unternehmens (auch mit der Tätigkeit außerhalb Deutschlands, so Punkt 4) keine Zustimmung der AA. Soll es bedeuten, dass in diesem Fall nur die ABH entscheidet und was braucht sie für die Entscheidung (Jahresabschluss? Businessplan?  Smiley) Gibt es diesbezüglich Erfahrungen?
Diese Vorschriften, soweit ich sehe, wurden nicht besonders in der neuen Gesetzgebung geändert, da muss wahrscheinlich schon Erfahrungen auch früher gegeben haben?

Oder betrifft das Thema nur die Grossunternehmen?
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