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Eigenständiger Aufenthalt durch Kind (Gelesen: 1.815 mal)
amie
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Beiträge: 12
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eigenständiger Aufenthalt durch Kind
03.03.2005 um 22:52:35
 
Hallo an alle,

vor einiger Zeit hatte ich hier den Fall eines Bekannten (Afrikaner) geschildert, der ein uneheliches Kind mit einer Deutschen hat und kurz vor der Abschiebung stand.  Die Spezialisten hier haben geschrieben, er müsse 1. die Vaterschaft anerkennen, 2. gemeinsames Sorgerecht haben, 3. sich auch tatsächlich um das Kind kümmern und 4. nach Möglichkeit auch Unterhalt bezahlen, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Punkt 1 bis 3 sind erfüllt.

Nun meine Frage: Die Ausländerbehörde hat ihm eine 6monatige Duldung, begrenzt auf Ba-Wü unter Einbehaltung seines Passes ausgestellt, ohne Aussicht auf einen "richtigen" Aufenthaltstitel. Ist das in Ordnung? Wer bitte gibt denn einem Menschen mit Duldung Arbeit (damit er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann), wie geht denn sowas weiter? Duldung forever? Mir kommt die Sache komisch vor, der zuständige Anwalt hat für dieses Klasseergebnis einiges an Kohle kassiert und sieht seinen Job nun als erledigt an.

Über Antworten auch gerade von Mitarbeitern von Ausländerbehörden würde ich mich echt freuen.

Danke schon mal
Amie
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Nitsrek
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Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 07.03.2005 um 11:45:27
 
Hallo Amie,

also soweit ich weiss, ist das völlig normal, dass ein Asylbewerber seinen Pass abgeben muss. Seine Duldung ist der Passersatz. Und ein Asylbewerber DARF nicht arbeiten. Er ist ja nach Deutschland gekommen, weil er politisch oder sonst wie verfolgt wird, oder?? Dass er BW ohne Erlaubnis nicht verlassen darf ist auch richtig. Wenn er aus irgendwelchen Gründen in ein anderes Bundesland muss, dann muss er das bei der ALB beantragen, und bekommt dann eine Besuchserlaubnis. Außerdem ist eine Duldung für sechs Monate echt lang. Als mein Mann noch im Asylverfahren war, bekam er Duldung für 3 Monate bzw. für 1 Monat.

Und dass im so niemand eine Arbeit geben kann, ist denke ich nicht mehr als richtig, da der Arbeitgeber sich strafbar machen würde...und Dein Bekannter sowieso...

Viele Grüsse

Nitsrek Smiley
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Mick
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Antwort #2 - 07.03.2005 um 12:23:32
 
Zitat:
Hallo Amie,

also soweit ich weiss, ist das völlig normal, dass ein Asylbewerber seinen Pass abgeben muss. Seine Duldung ist der Passersatz. Und ein Asylbewerber DARF nicht arbeiten. Er ist ja nach Deutschland gekommen, weil er politisch oder sonst wie verfolgt wird, oder?? Dass er BW ohne Erlaubnis nicht verlassen darf ist auch richtig. Wenn er aus irgendwelchen Gründen in ein anderes Bundesland muss, dann muss er das bei der ALB beantragen, und bekommt dann eine Besuchserlaubnis. Außerdem ist eine Duldung für sechs Monate echt lang. Als mein Mann noch im Asylverfahren war, bekam er Duldung für 3 Monate bzw. für 1 Monat.

Und dass im so niemand eine Arbeit geben kann, ist denke ich nicht mehr als richtig, da der Arbeitgeber sich strafbar machen würde...und Dein Bekannter sowieso...

Viele Grüsse

Nitsrek Smiley


Hi,
zur Klarstellung:

Unabhängig davon, dass es für den genannten Personenkreis
schwierig ist, Arbeit zu finden, muss aber festgehalten werden,
dass sowohl Asylbewerber, als auch Geduldete arbeiten dürfen.
Dieses nur unter Berücksichtigung bestimmter Regelungen
(Wartezeit, Vorrangsprüfung).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.03.2005 um 12:41:58
 
Mick, aber irgendwo hakt es hier m.E. doch:

erstens denke ich, seit 1.1.2005 gibt es keine Duldung mehr, zweitens sollte doch eine AE als Vater eines deutschen Kindes beantragt worden sein? Dafür wäre dann Aushändigung des Passes mit AE der richtige Weg - nebst uneingeschränkter Arbeitserlaubnis.
Mache ich einen Denkfehler?
Gruß
Anne
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Mick
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Antwort #4 - 07.03.2005 um 12:50:48
 
Hi Anne,
mein Posting sollte der allgemeinen Klarstellung dienen und war nicht ausdrücklich auf das Ausgangsposting, sondern die Anwort bezogen.

Zitat:
Mick, aber irgendwo hakt es hier m.E. doch:

erstens denke ich, seit 1.1.2005 gibt es keine Duldung mehr,

Fehlt in Deiner Ausfertigung des AufenthG der § 60a?

Zitat:
zweitens sollte doch eine AE als Vater eines deutschen Kindes beantragt worden sein? Dafür wäre dann Aushändigung des Passes mit AE der richtige Weg - nebst uneingeschränkter Arbeitserlaubnis.
Mache ich einen Denkfehler?
Gruß
Anne


Da bin ich völlig einverstanden. Aber wer weiß schon, was da im speziellen Einzelfall für Hinderungsgründe bestehen. Die pauschale Aussage, eine AE käme nicht in Betracht, wäre natürlich falsch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Zak
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Antwort #5 - 07.03.2005 um 12:51:39
 
Hi Anne,

Duldungen gíbt es auch nach dem AufenthG( § 60a AufenthG)

Ich vermute, dass die ABH noch Prüfungsbedarf hat und aus diesem Grund zunächst eine Duldung erteilt hat.

:endsm
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