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Aufenthaltsrechte nach Scheidung binat.Ehe nicht D (Gelesen: 1.667 mal)
freundin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrechte nach Scheidung binat.Ehe nicht D
03.03.2005 um 15:59:50
 
Hallo zusammen,

Eine Ehe zweier Personen mit nicht deutscher Staatsbürgerschaft soll geschieden werden. Die Ehe dauerte ca 4 Jahre und wurde während der gesamten Zeit in Deutschland geführt.


kurze Schilderung der Fakten:

Er: Jordanische Staatsbürgerschaft ( Aufenthaltgenehmigung bis 2008 -  durch die Ehe)

Sie: Spanische Staatsbürgerschaft ( aber da in Deutschland geboren unbegenzte Aufenthaltsgenehmigung )

Die beiden haben ein Kind zusammen ( ca. 1 Jahr alt ) , welches die Deutsche Staatsbürgerschaft hat


Was passiert mit dem Aufenthaltsrecht des Ehemannes nach Scheidung ?


SOS und vielen Dank !


Freundin

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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 03.03.2005 um 17:24:55
 
??
Er: Jordanien, Sie: Spanien, Kind: ... DEUTSCH??
Ich glaube, dass es einige Länder gibt, in denen man die StA bekommt, wenn man dort geboren wird (unabhängig von der StA der Eltern meine ich), aber D gehört doch wohl nicht dazu.
Deswegen verstehe ich irgendwie nicht ganz, wie das funktioniert ..
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If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.03.2005 um 17:54:20
 
Inge, seit 2000 nicht mitgelesen? Laut dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz hat ein Kind, das in D geboren wird, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Eltern
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Das dürfte für die Mutter wohl gelten.

Daher wäre erstens an eine Fortgeltung der AE als Vater eines deutschen Kindes zu denken, andereseits, bei gesicherter Existenz und nach vierjähriger Ehe hat er ohnehin das Recht, die AE zu behalten.
Anne

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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #3 - 03.03.2005 um 18:13:42
 
Anne,

ne, das war mir unbekannt.
Wer also als Ausländer 8 Jahre hier rechtmäßig lebt, bekommt deutsche Kinder ... aber nur auf Antrag, das Kind wird ja wohl nicht 'zwangsgedeutscht', oder?
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If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 03.03.2005 um 19:24:15
 
Zitat:
zwangsgedeutscht


Hallo Inge,

aber doch. Eine der rot-grünen "Segnungen" seit 1998. Die Kindchen müssen sich allerdings mit Beginn des 18 und vor Vollendung des 23. Lebensjahres für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden.

guck § 29 StAG ansonsten verliert der (Volksmund) "Optionsdeutsche" wieder die deutsche Staatsangehörigkeit.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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