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uneheliches Kind einer Ausländerin mit Deutschem (Gelesen: 2.298 mal)
Klaus1961
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag uneheliches Kind einer Ausländerin mit Deutschem
28.02.2005 um 15:10:30
 
Hatte gerade eine interessante Disussion in einem anderen Forum.
Situation Ein deutsch-chinesiches unverheiratetes Paar, bekommt in China ein Kind.der Vater macht sich aus dem Staub und erkennt das Kind nicht an.
Theoretisch ist das Kind ja deutsch daraus folgt eigendlich, dass die Mutter einen Anspruch auf Visa zur Personensorge hat und natürlich Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach Düsseldorfer Tabelle für das Kind.
Jetzt will die Mutter gar nicht nach D sondern nur den Unterhalt und für das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft.
Was ist das sinnvollste Vorgehen. Nur so am Rande die beiden warenüber zei Jahre ein Paar und haben zusammengelebt.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.02.2005 um 15:22:11
 
Zitat:
Theoretisch ist das Kind ja deutsch


Hallo Klaus,

"theoretisch" deutsch gibt es aber nicht.  Zwinkernd
Daraus läßt sich dann auch kein theoretischer FZV- Anspruch herleiten

Wenn er nicht anerkennt, bleibt nur die Festellung der Vaterschaft durch ein Gericht.

Es bedarf einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Fetstellung der Vaterschaft -nicht zwingend durch ein deutsches Gericht- und das Feststellungsverfahren muß vor der Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes eingeleitet sein.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Klaus1961
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Wo ist Soopy


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.02.2005 um 15:29:01
 
Und wie macht sie das gegen den Willen des Vaters am sinnvollsten?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 28.02.2005 um 15:37:35
 
Zitat:
Und wie macht sie das gegen den Willen des Vaters am sinnvollsten


Du wirst lachen auf die Frage hab ich gewartet  grin

Damit die Zweifel, ob es eine Feststellung ist die nach deutschen Gesetzen wirksam ist, gar nicht erst auftreten, käme m.E. nur die Entscheidung eines deutschen Gerichtes in Betracht.

Damit wäre auch der mögliche Einwand fehlenden rechtlichen Gehörs vom Tisch etc.

Deutschen Fachanwalt für sowas bevollmächtigen halte ich für einen gangbaren Weg.

Ein Problem sähe ich noch bei der Frage Zuständigkeit des Gerichts, wenn das Kind hier gar keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Aber das ist btw. schon ziemlich weit weg von meiner Domäne, evtl. kommen ja noch Stimmen von den Anwälten im Forum.  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.02.2005 um 15:47:54
 
Ronny, seh ich nicht so problematisch - würde den Vater an seinem Wohnsitz verklagen, ganz normale Vaterschaftsklage. Einziges Problem, das ich so ad hoc sehe, wären die Kosten - wegen Wohnsitzes im Ausland gibt es vermutlich keine PKH. Wäre aber möglicherweise ein Fall, wo man mal ein bisschen genauer gucken müsste im PKH-Recht, das ist jetzt so aus dem Ärmel geschüttelt.
Anne
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ronny
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Antwort #5 - 28.02.2005 um 15:53:18
 
Zitat:
Vater an seinem Wohnsitz verklagen


Zitat:
Ein Problem sähe ich noch bei der Frage Zuständigkeit des Gerichts, wenn das Kind hier gar keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Hi Anne

danke, wußte dass Du mehr dazu beitragen kannst als ich  Zwinkernd

Das war mir nicht geläufig, dass sich das nach dem Wohnsitz des Beklagten richtet.


Grüße
Ronny
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 28.02.2005 um 16:29:59
 
Im Zweifelsfalle immer - es gibt Ausnahmen, z.B. Unterhalt kann man am Wohnsitz des Kindes anhängig machen - aber auch am Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen. Dafür gibt es eine Ausnahmevorschrift. Für die Vaterschaftsklage kenne ich keine Ausnahme,  es ist lediglich geregelt, dass das Familiengericht zuständig ist, aber das betrifft die sachliche, nicht die örtliche Zuständigkeit.
Aber wie gesagt, die Kosten - und die können, wenn ein Gutachten erforderlich wird, erheblich sein.
Anne
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