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Vater su. Besuchsrecht wg. Aufenthalt (Gelesen: 3.487 mal)
Annabell
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.02.2005 um 10:35:07
 
Hallo,
war mit einem Afrikaner zusammen, der ziemlich kurze Zeit nach unserem Zusammensein noch eine zweite Freundin hatte (ich habe nach ca. 8 Wochen die Beziehung beendet, da sogar Gewalt eine Rolle spielte), weil der Mann nur log, auch seinen abgelehnten Asylantrag nicht erwähnte usw. haarstreubende Geschichte, die ich gern aus meinem Kopf gestrichen hätte!
Doch, das schicksal meinte es nicht so simple, ich war schwanger!
Dieser Mann wollte nicht wissen von mir und dem Kind (ich damals auch nicht mehr von ihm), es gab Anzeigen, Frauenhausaufenthalt usw. bis dieser Mann irgendwann zufällig festgenommen wurde und abgeschoben in Begleitung zweier Polizisten, weil er sogar bei der Abschiebung gewalttätig wurde im Flugzeug.
Das war die mind. 2. Abschiebung.
Ausserdem hatte er wegen Verstoß gegen das BTM- Gestz einen Aufenthalt in einer JVA über 3,5 Jahre absolviert!
Das wußte ich nie und habe erst später so step by step alles erfahren!

Jedenfalls hat dieser Mann nun aus Nigeria einen Vaterschaftstest veranlasst (Speicheltest) und ist eingereist.
Nun muss ich dem Besuchsrecht folgen, keiner hört mir zu, kein RA hilft mir wirklich, alles sagen, es ist lange her.....die paar jahre, mein Sohn kennt diesen Mann nicht, er hat seit Geburt einen Stiefvater, der auch Vater meiner Tochter ist!
Er weiß seine "Herkunft", aber nichts negatives, er ist schwerbehindert und ich möchte ihn nicht belasten!

Ich kann nicht mehr, ich bin wirlich total am Ende!
Was soll ich tun?
Was kann ich gegen eine Bestimmung vom Richter tun?
Er hat gesagt: "Wählen Sie freiwillig den weichen Weg, denn es gibt nur diesen und den harten Weg."
Ein Kind hat das recht auf den Vater und der Vater das recht auf das Kind, egal was Sie oder andere davon halten! Mein Sohn ist 10 jahre alt, er will nicht, hat Angst. Mit Entführung hat mein Ex schon gedroht usw.
Zurzeit hat er eine Duldung, Ausschlaggegebnd für einen weiteren Aufethalt ist das Besuchsrecht.
Ich laufe kopflos in ständiger Angst durch die Stadt und meine Nerven sind kaputt.
Ich habe das Gefühl, das alle machtlos sind, nur 1er nicht!
Wer weiß Rat?
Kennt einen Spitzenanwalt oder kann mir/ uns helfen?
Bitte helft mir, Ihr habt hier schon vielen Menschen geholfen?!
Danke
Annabell
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Louisa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.02.2005 um 15:47:37
 
Hallo Annabell,
ich bin mir sicher, die Fachleute werden Dir sagen können, dass das Besuchsrecht kein Grund ist, hierzubleiben. Ich schätze mal, Du hast das alleinige Sorgerecht. Er hat sich nie um Deinen Sohn gekümmert. Beziehung zu Deinem Sohn müßte erst mal aufgebaut werden. Durch einen begleiteten Umgang übers Jugendamt.
Dein Ex müßte jetzt schon eine intensive Beziehung zu Deinem Sohn haben, damit er in Deutschland bleiben kann. Und das sieht ja gar nicht danach aus. Also: es sieht gar nicht so schlimm aus. Alles wird gut!
LG
Louisa
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Annabell
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.02.2005 um 09:50:25
 
Danke Louisa,
Danke für Deinen Trost!
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Louisa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.02.2005 um 10:48:16
 
Liebe Annabelle,
jetzt hatte ich ein bißchen mehr Zeit und habe etwas aus meinen "gesammelten Werken" kopiert. Die u.g. "Fundstücke" habe ich vor Wochen/Monaten hier bei info4alien entdeckt. Also:

"Wie hat das BVerfG so schön geschreiben:
"Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 80, 81 <94 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 -, NVwZ 1990, S. 455 <456>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1997 - 2 BvQ 34/97 -, veröffentlicht in JURIS). Solche besonderen Lebensverhältnisse liegen etwa vor, wenn ein Kind auf die dauernde Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt."
Die bloße Erzeugung eines deutschen Kindes ist auch kein Abschiebehindernis, so dass Duldung deswegen nicht in Betracht kommt.
Da keine familiäre Gemeinschaft besteht (durch Besuche üblicher Machart wird die nicht vermittelt), ist auch kein Ermessen nach § 23 Abs.1 Halbsatz 2 AuslG eröffnet. Über § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG braucht man gar nicht nachzudenken, weil eine Personensorge offenbar nicht ausgeübt wird."


Und auch noch:

"Ich verweise im übrigen auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz in InfAuslR 2000, Seite 388 und zitiere dessen Leitsatz:
"Auch nach dem Inkrafttreten des KindschaftsrechtsreformG vom 16.12.1997 reicht es für einen ASnspruch auf AufE nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht aus, dass auch dem ausl. Elternteil des deutschen Kindes die Personensorge für das Kind zusteht und das Kind auch ihm ggü ein Recht auf Umgang hat. Es kommt vielmehr nach wie vor auch auf ddie tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen an. Lebt der Elternteil mit dem Kind nicht häuslicher Gemeinschaft, setzt das Tatbestandsmerkmal der Ausübung der Personensorge voraus, dass der Elertnteil tatsächlich in einer Weise für die Person des Kindes sorgt, wie es für die gemeinsame Personensorge durch einen Elternteil , der nicht mit dem Kind zusammenlebt, vorgesehen ist. Das Tatbestandsmerkmal der familiären Lebensgemeinschaft ist in diesem Fall nur erfüllt, wenn der tatsächlich gepflegte Umgang mit dem Kind über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgeht und zu einer persönlichen Verbundenheit mit dem Kind geführt hat-oder Ausdruck einer solchen Verbundenheit ist- auf deren Wohl Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, wenn mithin ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das sich in seiner Intensität dem bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt annähert."


Ich denke, dass Dir das in jedem Fall weiterhilft und Dich beruhigen wird.
Alles Gute für Dich und Deine Familie!
Louisa
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Antwort #4 - 25.02.2005 um 16:30:22
 
Hallo Annabelle,

ich wollte das nachfolgende Urteil nicht einstellen, weil es aus meiner Sicht etwas problematisch ist und realitätsfern.

Aber da Dir Louisa mit ihren Urteilen Hoffnungen gemacht hat, die aufgrund dieser Entscheidung u.U. wieder relativiert werden müssen, ergänze ich das Sammelsurium.

Entscheidung des
BVerfG
  zum Besuchs- und Sorgerecht.

Grüße
Ronny
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Antwort #5 - 26.02.2005 um 09:30:57
 
DANKE, Euch beiden!
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Louisa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.03.2005 um 16:40:33
 
@Ronny
Das Urteil bezieht sich aber doch - wie ich es verstanden habe - auf eine Mutter, die auch möchte, dass der Kindesvater in Deutschland bleibt. Und das Kind hat wohl auch schon eine stärkere Beziehung zu seinem Vater. Das sieht mir aber in Annabells Fall ganz anders aus. Und daher braucht sie das von Dir eingestellt Urteil nicht sonderlich zu beunruhigen. Oder sehe ich das falsch?
LG
Louisa
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ronny
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Antwort #7 - 01.03.2005 um 17:01:55
 
Zitat:
Und daher braucht sie das von Dir eingestellt Urteil nicht sonderlich zu beunruhigen. Oder sehe ich das falsch?


Halo Louisa,

ich will keinen beunruhigen, aber micht hat die Argumentation des Gerichts erschreckt, weil es u.a. auf einen noch gar nicht manfestierten Willen eines leicht beeinflußbaren Kindes abstellt.  Wen einem Vater wirklich an dem Wohlergehen seines Kindes liegt, solte er auch die Mutter entsprechend unterstützen und auf deren Wünsche eingehen.

Zitat:
Damit korrespondiere das Recht der Beschwerdeführerin zu 2. auf Ausübung der elterlichen Sorge durch ihren Vater.
Das Kind war 5, Frage mich woher das Gericht seine Weisheit nahm, dass da schon Rechte beeinträchtigt sein können, die noch nicht bewußt vorhanden waren.

Und die Entscheidungen der Kinder sollten halts altersabhängig berücksichtigt werden. Und nicht von einem verfassungsrechtlich zwar zuständigen Organ aber ohne kinderpsychologische Unterstützung einfach durch eigenen Sachverstand eretzt werden.
Ich vermisse da u.a. auch jede Kinderpsychologische Begutachtung.

Bei widerstreitenden Interessen der Kindeseltern werden Kinder zwangsläufig in den Konflikt der Eltern einbezogen. da kann ich dann nicht argumentieren es wird für das Kind wichtig werden.. und so weiter. Da halte ich dann unabhängige Begleitung für noch wichtiger.

Aber es ist zu erwarten, dass sich viele Väter auf diese Entscheidung berufen werden, sodass die kritische Entscheidung schnell als Maßstab herangezogen werden könnte, ohne den Sachverhalt ausreichend zu vergleichen.

Außerdem sollte halt bei den von Dir zitierten Entscheidungen auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG hingewiesen sein, weil die Gerichte sich zukünftig an diesen Maßstäben orientieren könnten.

War der Faden noch verfolgbar?

Grüße
Ronny
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