Liebe Annabelle,
jetzt hatte ich ein bißchen mehr Zeit und habe etwas aus meinen "gesammelten Werken" kopiert. Die u.g. "Fundstücke" habe ich vor Wochen/Monaten hier bei info4alien entdeckt. Also:
"Wie hat das BVerfG so schön geschreiben:
"Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 80, 81 <94 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 -, NVwZ 1990, S. 455 <456>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1997 - 2 BvQ 34/97 -, veröffentlicht in JURIS). Solche besonderen Lebensverhältnisse liegen etwa vor, wenn ein Kind auf die dauernde Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt."
Die bloße Erzeugung eines deutschen Kindes ist auch kein Abschiebehindernis, so dass Duldung deswegen nicht in Betracht kommt.
Da keine familiäre Gemeinschaft besteht (durch Besuche üblicher Machart wird die nicht vermittelt), ist auch kein Ermessen nach § 23 Abs.1 Halbsatz 2
AuslG eröffnet. Über § 23 Abs. 1 Nr. 3
AuslG braucht man gar nicht nachzudenken, weil eine Personensorge offenbar nicht ausgeübt wird."
Und auch noch:
"Ich verweise im übrigen auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz in InfAuslR 2000, Seite 388 und zitiere dessen Leitsatz:
"Auch nach dem Inkrafttreten des KindschaftsrechtsreformG vom 16.12.1997 reicht es für einen ASnspruch auf AufE nach § 23 Abs. 1 Nr. 3
AuslG nicht aus, dass auch dem ausl. Elternteil des deutschen Kindes die Personensorge für das Kind zusteht und das Kind auch ihm ggü ein Recht auf Umgang hat. Es kommt vielmehr nach wie vor auch auf ddie tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen an. Lebt der Elternteil mit dem Kind nicht häuslicher Gemeinschaft, setzt das Tatbestandsmerkmal der Ausübung der Personensorge voraus, dass der Elertnteil tatsächlich in einer Weise für die Person des Kindes sorgt, wie es für die gemeinsame Personensorge durch einen Elternteil , der nicht mit dem Kind zusammenlebt, vorgesehen ist. Das Tatbestandsmerkmal der familiären Lebensgemeinschaft ist in diesem Fall nur erfüllt, wenn der tatsächlich gepflegte Umgang mit dem Kind über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgeht und zu einer persönlichen Verbundenheit mit dem Kind geführt hat-oder Ausdruck einer solchen Verbundenheit ist- auf deren Wohl Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, wenn mithin ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das sich in seiner Intensität dem bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt annähert."
Ich denke, dass Dir das in jedem Fall weiterhilft und Dich beruhigen wird.
Alles Gute für Dich und Deine Familie!
Louisa