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Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 4.256 mal)
Kerim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis
24.02.2005 um 10:57:40
 
Hallo zusammen,
ich bin mit einer Iranerin seit vier Jahren verheiratet und haben ein Kind. Wir hatten gemeinsam bei der ABH Ende November die unbefr. Aufenthaltserlaubnis beantragt. Heute habe ich ein Brief bekommen wo drin steht dass Sie persönlich zu einem Gespräch mit Ihrem  Pass vorbeikommen soll  wo ich nicht dabei bin. Nebenbei bemerkt ich bin deutscher.
Ihre deutschkenntnisse sind nicht gut. Sie hatte nicht die richtige Zeit wegen Nachwuchs. Jetzt besucht Sie einen Deutschkurs wo Sie richtig lernt (inkl. Integrationskurs).

Jetzt meine Frage:
Findet an diesem Gesprächstermin eine Deustchprüfung statt (Zeitung lesen erzählen etc.).
Was kann im schlimmsten Fall passieren. Ihre Aufenthaltserlaubnis ist bis April befristet.
Kann Sie im schlimmsten Fall nach einer bestimmten Zeit abgeschoben werden weil Sie kein deutsch kann. Worauf muss Sie bei diesem Termin vorbereitet sein ? Ich soll ja nicht dabei sein.



Viele Grüße Kerim
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ronny
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Antwort #1 - 24.02.2005 um 11:19:54
 
Zitat:
Kann Sie im schlimmsten Fall nach einer bestimmten Zeit abgeschoben werden weil Sie kein deutsch kann.


Hallo Kerim,

keine Angst das wird nicht passieren, solange ihr zusammenlebt. :paletti

Ich könnte mir vorstellen, dass geprüft wird, ob Deine Frau eine Niederlassungserlaubnis bekommt, oder ob die Aufenthaltserlaubnis nochmals verlängert wird.

Hier sind mal die gesetzlichen Voraussetzungen im
§ 28 Abs. 2 AufenthG
nachlesbar.

Sollten die Deutschkenntnisse nicht ausreichen, solltet ihr aber jetzt mal daran gehen, das zu verbessern. Integration ist ja sonst kaum möglich, ggf. kommt für sie ja auch ein Integrationskurs in Frage. Auch schon im Interesse des Kindes wegen Schule etc. oder ?

Die AE wird in dem Falle erst mal wieder befristet verlängert werden. Zwinkernd

Greetz
Ronny

ronny bedankt sich fürs post-schließen war mitten in der Arbeit
  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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peku
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Antwort #2 - 24.02.2005 um 12:16:12
 
hallochen ronny,

kleiner Fehler deinerseits: Hier ist das alte Recht massgeblich:>>http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html#24

Ich würde dem deutschen Ehemann mepfehlen trotzdem mitzugehen und notfalls im Flur zu warten.Möglicherweise findet ne kurze Befragung statt ob die Ehe noch gelebt wird.

Im übrigen kann auch sein die ALb wollte gar nichts böeses sondern wollte den Ehemann nur von der Pflicht befreien mitzukommen,(es soill ja auch Leute geben die arbeiten...)

gruss peku
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ronny
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Antwort #3 - 24.02.2005 um 13:22:23
 
Zitat:
Hier ist das alte Recht massgeblich


Hmm,

mag sein Peter aber ich sähe da materiell-rechtlich keinen Unterschied zwischen den Voraussetzungen und dem Sachverhalt. Es sei denn die Sprachkenntnisse lägen  nicht vor: Da sie in beiden Fällen aber auch gleiche Voraussetzungen fordern, oder täuche ich mich, ist das gehoppt wie gesprungen.

Greetz
Ronny
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peku
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Antwort #4 - 24.02.2005 um 22:48:01
 
Hallo Ronny,

beileibe nicht.es ists chon ein grosser Unteschied was jetzt mehr gefordert wird.

zur Sprache:
alt: AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
4:sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann

neu:§ 9 Niederlassungserlaubnis
7:er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt

weitere Vorrausetzungen neu die es alt so nicht im Gesetz gab
§ 9 Niederlassungserlaubnis
3:er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet
8:er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt ....

zum Nachweis dazu:
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde
Zitate Ende

Natürlich kann die ALB auf den Kurs verzichten wenn eine Verständigung auf Deutsch möglich ist.Natürlich müssen die 60 Monate beiträge nicht vom Ausländer erbracht werden sondern können auch vom Ehemann erbracht werden.
Aber es sidn doch höhere Hürden gestellt als früher.Dies mag auch richtig sein da die neue NE ja auch die frühere Aufenthaltsberechtigung mit ersetzt und nicht nur die unbefristete Erlaubniss.Restlos beurtelen kann ich das nicht.

Wesentlich besser wurde es nach § 35 für Kinder.Bisher Wartezeit 8 Jahre nun nach 5 Jahren eine NE möglich.Dies beurteiule ich als sehr gut weil dadurch die Jugend in die neue Heimat Deutschalnd dauerjafter integriert wird.

Gruss peku



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ronny
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Antwort #5 - 24.02.2005 um 22:59:04
 
OK, vom Grundsatz richtig, für den Ausgangsfall eher marginale Unterschiede. Dáccord ?

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.02.2005 um 09:31:24
 
Zitat:
beileibe nicht.es ists chon ein grosser Unteschied was jetzt mehr gefordert wird


Hallo peku,

dafür gibt es ja die Übergangsvorschriften im § 104 Abs. 2 AufenthG. Demnach ist bei Ausländern, die vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur zu prüfen, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können(wie bisher).

Auch § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 finden in diesen Fällen keine Anwendung.

Gruß
sunnysunshine
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peku
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Antwort #7 - 25.02.2005 um 09:57:16
 
Zitat:
OK, vom Grundsatz richtig, für den Ausgangsfall eher marginale Unterschiede. Dáccord ?

Grüße
Ronny


:bx :bx  ??
na klar ! ! ! !
Gruss peku
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Antwort #8 - 25.02.2005 um 09:58:27
 
Zitat:
Hallo peku,

dafür gibt es ja die Übergangsvorschriften im § 104 Abs. 2 AufenthG. Demnach ist bei Ausländern, die vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur zu prüfen, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können(wie bisher).

Auch § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 finden in diesen Fällen keine Anwendung.

Gruß
sunnysunshine



hi ,

hast wohl nicht von oben an gelesen??Darum was du nun sagst gehts doch im ganzen Zweig

gruss peku
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 25.02.2005 um 10:11:20
 
Hallo peku,

Zitat:
hast wohl nicht von oben an gelesen


doch hab ich   grin

Zitat:
es ists chon ein grosser Unteschied was jetzt mehr gefordert wird.


ich wollte eigentlich nur noch mal klarstellen, dass das halt jetzt noch nicht gefordert wird. Deinen Beitrag konnte man auch so verstehen, dass diese Voraussetzungen jetzt schon vorliegen müssen. Nur deshalb der Einwurf. OK?

Gruß
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jobek01
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Antwort #10 - 25.02.2005 um 20:38:18
 
hi
meine frau auch ausländerin, hat ihre unbefristete AE letztes jahr bekommen ,obwohl sie zu diesem zeitpunkt kein deutsch gesprochen hat.
gruss jobek
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