Hallo Ronny,
beileibe nicht.es ists chon ein grosser Unteschied was jetzt mehr gefordert wird.
zur Sprache:
alt:
AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
4:sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann
neu:§ 9 Niederlassungserlaubnis
7:er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
weitere Vorrausetzungen neu die es alt so nicht im Gesetz gab
§ 9 Niederlassungserlaubnis
3:er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet
8:er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt ....
zum Nachweis dazu:
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde
Zitate Ende
Natürlich kann die
ALB auf den Kurs verzichten wenn eine Verständigung auf Deutsch möglich ist.Natürlich müssen die 60 Monate beiträge nicht vom Ausländer erbracht werden sondern können auch vom Ehemann erbracht werden.
Aber es sidn doch höhere Hürden gestellt als früher.Dies mag auch richtig sein da die neue
NE ja auch die frühere Aufenthaltsberechtigung mit ersetzt und nicht nur die unbefristete Erlaubniss.Restlos beurtelen kann ich das nicht.
Wesentlich besser wurde es nach § 35 für Kinder.Bisher Wartezeit 8 Jahre nun nach 5 Jahren eine
NE möglich.Dies beurteiule ich als sehr gut weil dadurch die Jugend in die neue Heimat Deutschalnd dauerjafter integriert wird.
Gruss peku