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Duldung und Arbeitslosengeld II (Gelesen: 2.623 mal)
raamsis
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Beiträge: 7
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung und Arbeitslosengeld II
23.02.2005 um 23:43:58
 
Hallo Leute,

ich hoffe, dass Ihr mir, so wie das letze Mal, helfen könnt.

Hat  jemand, der über eine Duldung verfügt, 13 Jahre in Deutschland lebt und zuvor Sozialhilfe beziehen mußte, Anspruch auf Arbeitslosengeld 2?

Es geht um eine Freundin, die jetzt echt in der Zwickmühle steckt. Sie ist alleinerziehend, arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserlaubnis erst seit anfang 2004. Für Jan. 2005 bekam sie noch vom sog. JobCenter Geld, aber danach wurde ihr alles versagt mir der Begründung, dass sie Aufgrund des Aufenthaltstitel keinen Anspruch hätte. Dabei freute sie sich über den neuen Gesetz, weil man jetzt "gefördert" wird und sie jetzt endlich aussicht hätte auf eine Jobvermittelung.  Hartz IV .... :anbet amen!

Ich habe mir den Gesetzestext über AsylbwLG angeschaut und da war die Rede von Unterbringung in Heimen. Muß sie jetzt die Wohung Räumen?

Ich bin für jeden Rat dankbar.

MfG
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raamsis  
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eddi
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.02.2005 um 01:12:22
 
Hallo,
kommt drauf an welche § AE
wenn §25.3 ´sie hat, dann kriegt ALG 2. Und wenn sie mindenstens 4 Jahre in Deutschland ware, bekommt noch Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprufung  :anbet

wenn §25.5, dann nicht, sie bleibt auf AsylleistungG.  Und wenn sie mindenstens 4 Jahre in Deutschland ware, bekommt noch Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprufung

So wahr bei mir

Eddi
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gc
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Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 26.02.2005 um 23:41:54
 
zunächst mal sollte versucht werden, nach so langem aufenthalt endlich eine aufenthaltserlaubnis zu erhalten, dafür kommen - je nach Fallkonstellation - z.B. § 25 Abs. 3, 4 oder 5 AufenthG  oder die Härtefallkommission (§ 23a AufenthG) in Frage.

solange sie eine Duldung besitzt bekommt sie (weiter wie bisher...!) Leistungen nach AsylbLG, muss deshalb auch normalerweise nicht die Wohnung räumen (zumal sie auch bisher mit einer Duldung schon unter das AsylbLG fiel, und die Miete muss unverändert das Sozialamt übernehmen!).

Unverändert richtet sich die Höhe der Leistungen im Rahmen des AsylbLG auch 2005 voraussichtlich nach dem Sozialhilferecht (ab 1.1.2005 SGB XII analog statt bisher BSHG analog), wenn nach mindestens 36 Monaten Leistungsbezug die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erfüllt sind, siehe dazu ausführlich
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/eckpunkte_paragraf2_asylb...

schöne grüße

gc
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